BGer 8C_128/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 06.05.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_128/2020 vom 15.04.2020 |
8C_128/2020 |
Urteil vom 15. April 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Maillard, Präsident,
| |
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
| |
Gerichtsschreiber Nabold.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Unfallversicherung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
| |
vom 27. Dezember 2019 (UV.2018.00125).
|
Sachverhalt: | |
A. Der 1984 geborene A.________ war als Taxifahrer der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 10. Januar 2014 bei einem Sturz vom Fahrrad seine linke Hand verletzte. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 29. Juni 2017 per 30. Juni 2017 ein. Am 22. August 2017 forderte die Suva sodann verfügungsweise die seit 19. März 2014 erbrachten Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 67'529.80 zurück, da diese Leistungen zu Unrecht ausgerichtet worden seien. Auf Einsprache des Versicherten hin bestätigte die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. April 2018 die Leistungseinstellung, reduzierte jedoch den Rückforderungsbetrag auf Fr. 58'000.-.
| 1 |
B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Dezember 2019 ab.
| 2 |
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei die Sache unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abklärung und Festsetzung des Rückforderungsanspruchs an die Suva zurückzuweisen.
| 3 |
Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
| 4 |
Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
| 5 |
1.2. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).
| 6 |
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind nach Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig.
| 7 |
2. Der Beschwerdeführer anerkennt letztinstanzlich die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung der Suva auf den 30. Juni 2017. Streitig ist einzig die Höhe des Rückerstattungsbetrags für zwischen dem 19. März 2014 und 30. Juni 2017 zu Unrecht ausbezahlte Taggelder. Der Versicherte bestreitet im Weiteren nicht seine grundsätzliche Rückerstattungspflicht, sondern macht einzig geltend, der Rückerstattungsbetrag sei falsch berechnet worden. Dabei bringt er vor Bundesgericht erstmals vor, im Jahre 2013 seien ihm neben seinem Lohn in der Höhe von Fr. 62'357.- auch Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 10'514.40 ausbezahlt worden. Ob dieses erstmalige neue Vorbringen - und damit seine Beschwerde, die sich einzig auf dieses stützt - vor Bundesgericht mit Blick auf Art. 99 BGG zulässig ist, erscheint zweifelhaft, braucht jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden, da es - wie nachstehende Erwägung zeigt -, auch inhaltlich nicht zu überzeugen vermag.
| 8 |
3. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit richtet sich die Höhe des Taggelds nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 UVG). Dem Versicherten wurden für die vorliegend streitige Zeit vom 19. März 2014 bis zum 30. Juni 2017 ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit Taggelder in der Höhe Fr. 62'357.- ausgerichtet. Die Suva kam in ihrem Einspracheentscheid vom 25. April 2018 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in der Zeit ab 19. März 2014 als Taxifahrer wieder einen Umsatz erzielt, welcher sich nur mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit vereinbaren liesse. Dieser Schluss wurde vom Versicherten weder vor Vorinstanz noch vor Bundesgericht substanziiert bestritten. Auch wenn man davon ausgeht, er habe im Jahre vor dem Unfall aufgrund einer Krankheit einen geringeren Umsatz erzielt, als er theoretisch als vollständig Gesunder in der Lage gewesen wäre, erscheint dieser Schluss nicht als unrichtig. Zwar ist in der Tat nicht ganz nachvollziehbar, weshalb die Suva für das Jahr 2016 nurmehr von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausging, bestimmt sich doch der Grad der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nach dem Leistungsvermögen und nicht nach der tatsächlich erbrachten Leistung der versicherten Person; diese Frage kann jedoch aufgrund der Bindung des Bundesgerichts an die Anträge der Parteien (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG) vorliegend offenbleiben. Da die Taggelder damit unrechtmässig ausbezahlt wurden und grundsätzlich zurückzuerstatten sind, braucht auch nicht geprüft zu werden, ob der versicherte Verdienst, welcher der Berechnung der Taggeldhöhe zu Grunde gelegt wurde, richtig bestimmt wurde, oder ob dieser - wie der Versicherte ausführt - aufgrund von Art. 23 Abs. 1 UVV anzupassen gewesen wäre. Die Beschwerde ist somit - soweit auf sie mit Blick auf Art. 99 BGG überhaupt eingetreten werden kann - abzuweisen.
| 9 |
4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
| 10 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 15. April 2020
| |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Maillard
| |
Der Gerichtsschreiber: Nabold
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |