BGer 1B_192/2020 | |||
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BGer 1B_192/2020 vom 01.05.2020 |
1B_192/2020 |
Urteil vom 1. Mai 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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zzt. Justizvollzugsanstalt Pöschwies,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Disziplinarstrafe,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 2. März 2020 (VB.2019.00861).
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Erwägungen: |
1. | |
Die Justizvollzugsanstalt Pöschwies auferlegte dem bei ihr einsitzenden A.________ am 30. September 2019 eine Disziplinarbusse von Fr. 120.-. Den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs wies die Justizdirektion des Kantons Zürich am 2. Dezember 2019 ab, soweit sie darauf eintrat.
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A.________ erhob gegen diesen Rekursentscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches ihm am 8. Januar 2020 eine Prozesskaution von Fr. 800.-- auferlegte mit der Androhung, bei Säumnis nicht auf die Beschwerde einzutreten. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 1B_68/2020 vom 12. Februar 2020 nicht eingetreten.
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Am 26. Februar 2020 stellte A.________ dem Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Mit Verfügung vom 2. März 2020 ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, es habe A.________ mit Verfügung vom 8. Januar 2020, welche ihm am 13. Januar 2020 zugestellt worden sei, eine Frist von 20 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Frist sei am 3. Februar 2020 unbenutzt abgelaufen, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten sei.
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Mit Beschwerde vom 8. April 2020 beantragt A.________ u.a., diese Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eintrat, nachdem der Beschwerdeführer die Zahlungsfrist unbenützt verstreichen liess, d.h. weder den Kostenvorschuss bezahlte noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justizvollzug und Wiedereingliederung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Mai 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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