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Informationen zum Dokument  BGer 1B_402/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_402/2019 vom 26.05.2020
 
 
1B_402/2019
 
 
Urteil vom 26. Mai 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Advokat Dieter Roth,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Magden,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sistierung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Mai 2019 (SBK.2019.111 / is / nl).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Strafbefehl vom 26. Februar 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und weiterer Delikte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 290.--, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu Fr. 10'000.-- Busse.
1
Dagegen erhob A.________ Einsprache. In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl dem Bezirksgericht Rheinfelden als Anklage.
2
B. Am 11. März 2019 beantragte A.________ dem Bezirksgericht die Sistierung des Verfahrens.
3
Mit Verfügung vom 24. April 2019 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts den Antrag ab.
4
Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 28. Mai 2019 nicht ein.
5
C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen mit der Weisung, auf den Sistierungsantrag einzutreten.
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D. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet; ebenso stillschweigend die Einwohnergemeinde Magden.
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Erwägungen:
 
1. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführerin kein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe (E. 1). Die Vorinstanz führt sodann in einer Eventualerwägung aus, dass und weshalb die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf einzutreten gewesen wäre (E. 2).
8
In einer derartigen Konstellation beurteilt das Bundesgericht auch die materielle Rechtslage und sieht es aus prozessökonomischen Gründen davon ab, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, wenn zwar zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, die Eventualbegründung in der Sache aber zutrifft. Deshalb muss sich die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) in solchen Fällen sowohl mit dem Nichteintreten als auch mit der materiellrechtlichen Seite auseinandersetzen. Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 235 f. mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin wendet sich ausschliesslich gegen das vorinstanzliche Nichteintreten. Sie ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte den nicht wieder gutzumachenden Nachteil bejahen müssen (vgl. insbesondere Beschwerde S. 13 Ziff. 15g). Entsprechend beantragt die Beschwerdeführerin einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung, was wenig Sinn ergibt, da die Vorinstanz diese Beurteilung (in der Eventualerwägung) bereits vorgenommen hat. Gegen die vorinstanzliche Eventualerwägung bringt die Beschwerdeführerin substanziiert nichts vor. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
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2. Hätte es sich anders verhalten, hätte das der Beschwerdeführerin nicht geholfen. Die Vorinstanz verlangt als Eintretensvoraussetzung unstreitig zu Recht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 143 IV 175 E. 2.2 f. S. 177). Dabei muss es sich im Strafrecht um einen solchen rechtlicher Natur handeln (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 S. 130). Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Ein ledigIich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479 mit Hinweisen).
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Die Ablehnung der Sistierung führt dazu, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin dem Strafverfahren mit den damit verbundenen Unannehmlichkeiten unterziehen muss. Darin liegt nach der Rechtsprechung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 288 E. 3.1 S. 291 mit Hinweis). Sollte die Beschwerdeführerin rechtskräftig verurteilt werden und sich nachträglich herausstellen, dass dies auf strafbaren Handlungen Dritter - insbesondere falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) oder Verleumdung (Art. 174 StGB) - beruht, könnte sie die Revision verlangen (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO). Dadurch könnte der ihr entstandene Nachteil behoben werden. Die Vorinstanz legt das zutreffend dar.
12
3. Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG. Dem kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde aussichtslos war. Die Beschwerdeführerin trägt damit die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
13
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Mai 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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