VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_252/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 10.06.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_252/2020 vom 26.05.2020
 
8C_252/2020
 
 
Urteil vom 26. Mai 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stadt Zürich,
 
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 19. März 2020 (VB.2020.00109).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. April 2020 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2020,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. April 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
 
in Erwägung,
 
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss  Art. 44-48 BGG am 19. Mai 2020 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
3
dass eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensverfügungen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134),
4
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, überdies dazulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Nichteintreten verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
5
dass die Beschwerdeführerin nichts Derartiges vorträgt,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
10
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
11
Luzern, 26. Mai 2020
12
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
13
des Schweizerischen Bundesgerichts
14
Der Präsident: Maillard
15
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
16
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).