BGer 6B_617/2020 | |||
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BGer 6B_617/2020 vom 11.06.2020 |
6B_617/2020 |
Urteil vom 11. Juni 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
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Gegenstand
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Abänderung einer Weisung; unentgeltliche Verbeiständung; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
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vom 24. April 2020 (490 19 56).
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer wurde am 5. September 2017 wegen verschiedener Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, er müsse sich weiterhin bei Dr. med. B.________ behandeln lassen und die von diesem verschriebenen Medikamente einnehmen.
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Mit Eingaben vom 19. und 20. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. In seinen Eingaben stellte er die Weiterführung der Weisung in Frage und führte aus, das Vertrauensverhältnis zum behandelnden Arzt sei zerstört. Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers gelangte mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 ebenfalls an das Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung der Weisung. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 wurde der Antrag insofern abgeändert, als nicht mehr die Aufhebung der Weisung, sondern lediglich deren Anpassung verlangt wurde.
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Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 leitete die Vorinstanz die Sache zuständigkeitshalber an das Amt für Justizvollzug weiter. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Sarah Niederer als Vertreterin eingesetzt.
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Mit Beschluss vom 24. April 2020 wurde der amtlichen Vertreterin eine Entschädigung von Fr. 2'061.85 für das Verfassen der Eingaben vom 23. Dezember 2019 und vom 17. Januar 2020 zugesprochen.
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2. Der Beschwerdeführer führt Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. April 2020. Er beantragt, das Bundesgericht habe ihm eine Frist von acht Wochen für die Ausarbeitung einer ausführlichen Beschwerde einzuräumen.
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Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG), weshalb dem Ersuchen um Fristerstreckung nicht entsprochen werden kann.
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3. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Eingabe des Beschwerdeführers ans Bundesgericht ist nicht zu entnehmen, was am vorinstanzlichen Beschluss konkret bemängelt wird. Er führt darin lediglich aus, seine amtliche Verteidigerin habe ihm den geleisteten Kostenvorschuss noch nicht zurückbezahlt. Zudem führe sie in der Sache mehrere Mandate, obwohl er sie lediglich in einem Fall mandatiert habe. Die Thematik der Rückzahlung des Konstenvorschusses respektive der Mandatsführung bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschlusses und kann daher auch nicht Gegenstand einer Beschwerde ans Bundesgericht sein. Somit kann auch auf den Antrag nicht eingegangen werden, wonach die Entschädigung der amtlichen Verteidigung direkt dem Beschwerdeführer auszuzahlen sei. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juni 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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