VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_394/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 17.07.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_394/2020 vom 30.06.2020
 
8C_394/2020
 
 
Urteil vom 30. Juni 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stadt Zürich,
 
vertreten durch das Sozialdepartement,
 
Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2020 (VB.2019.00785).
 
 
Nach Einsicht
 
in die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2020 gerichteten Eingaben von A.________ vom 2. und 12. Juni 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Eingaben vom 2. und 12. Juni 2020 an das kantonale Verwaltungsgericht adressiert waren und von diesem - nach vorgängiger Anfrage an die Absenderin - an das Bundesgericht zur Entgegennahme als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten übermittelt wurden,
2
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42   Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2 S. 30; 140 III 86 E. 2 S. 88; 135 V 94 E. 1 S. 95; je mit Hinweisen),
3
dass nichts Derartiges vorgetragen ist; lediglich seinen Unmut über die Auflage der Gerichtskosten wegen bloss teilweisem Obsiegens in der Sache kund zu tun und deren Nichtbezahlung in Aussicht zu stellen, reicht nicht aus,
4
dass demzufolge auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
5
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
6
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
7
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
8
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksrat Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
9
Luzern, 30. Juni 2020
10
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
11
des Schweizerischen Bundesgerichts
12
Der Präsident: Maillard
13
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
14
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).