VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_355/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 05.08.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_355/2020 vom 07.07.2020
 
 
1C_355/2020
 
 
Verfügung vom 7. Juli 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Thurgau.
 
Gegenstand
 
Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 20. Mai 2020 (Genehmigung der Wahl der Mitglieder des Grossen Rates vom 15. März 2020).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 20. Mai 2020 mit Eingabe vom 18. Juni 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat;
 
dass A.________ mit Schreiben vom 3. Juli 2020 seine Beschwerde vom 18. Juni 2020 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
 verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Grossen Rat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Juli 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).