BGer 5F_2/2020 | |||
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BGer 5F_2/2020 vom 08.07.2020 |
5F_2/2020 |
Urteil vom 8. Juli 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland,
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Stadtplatz 33, 3270 Aarberg.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_833/2019 vom 12. November 2019.
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil 5A_833/2019 vom 12. November 2019 ist das Bundesgericht im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 108 BGG auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- sind der Gesuchstellerin auferlegt worden.
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Am 9. Januar 2020 (Postaufgabe) hat die Gesuchstellerin um Revision dieses Urteils ersucht. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 ist die Gesuchstellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert worden. Mit zwei Eingaben vom 16. Januar 2020 hat die Gesuchstellerin sinngemäss um Senkung des Kostenvorschusses ersucht und zugleich eine Strafanzeige wegen Gebührenüberforderung und weiterer Verstösse angekündigt. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 hat das Bundesgericht das Gesuch um Senkung des Gerichtskostenvorschusses abgewiesen. In der Folge hat das Bundesgericht mehrere Male Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt, letztmals mit Verfügung vom 23. April 2020 mit Frist bis zum 12. Mai 2020 (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 2 BGG). Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 (Postaufgabe) teilte die Gesuchstellerin mit, sie werde Strafanzeige wegen Verletzung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen. Mit Verfügung vom 8. April 2020 hat die Bundesanwaltschaft eine Anzeige gegen die II. zivilrechtliche Abteilung, die vom Geschäftsführer der Gesuchstellerin eingereicht worden war und die offenbar im Zusammenhang mit den Kostenvorschuss- bzw. Nachfristverfügungen des vorliegenden Verfahrens stand, nicht an die Hand genommen. Mit Eingabe vom 27. April 2020 (Postaufgabe) hat die Gesuchstellerin unter Bezugnahme auf die letzte Nachfristverfügung mitgeteilt, sie werde nunmehr Strafanzeige beim Bundesstrafgericht einreichen. Den Kostenvorschuss hat sie nicht einbezahlt.
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Androhungsgemäss ist demnach auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Die Gesuchstellerin hat im Übrigen kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Auch die Eingabe vom 27. Februar 2020 kann bzw. konnte nicht als solches angesehen werden. Ohnehin steht der Gesuchstellerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nicht zu (BGE 143 I 328 E. 3.1 S. 330 f.).
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Sowohl im Revisionsgesuch ("Wenn Ihr IDIOTEN vom BUNDESGERICHT nichts besseres aufzuwarten habt als eine solche SCHEISSE zu schreiben, dann gute Nacht.") wie auch in der Eingabe vom 27. Februar 2020 ("Sie müssen ein ARROGANTES Dreckschwein sein und haben als Bundesrichter KEIN Recht.") verletzt die Gesuchstellerin den prozessualen Anstand. Der Geschäftsführer der Gesuchstellerin wurde bereits darauf hingewiesen, dass Verletzungen des prozessualen Anstands mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.-- bestraft werden können (Art. 33 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_51/2020 vom 23. Januar 2020 E. 3). Hiermit wird auch die Gesuchstellerin auf diese Bestimmung hingewiesen und ihr Geschäftsführer darauf aufmerksam gemacht, dass ihm die Busse auch dann persönlich auferlegt werden kann, wenn er als Vertreter oder Organ einer juristischen Person den prozessualen Anstand verletzende Eingaben verfasst.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juli 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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