BGer 6B_1068/2019 | |||
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BGer 6B_1068/2019 vom 23.07.2020 |
6B_1068/2019 |
Urteil vom 23. Juli 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Pironato,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
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2. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wenger,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, Zivilforderung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juni 2019 (SBR.2018.79).
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Sachverhalt: | |
A. Das Bezirksgericht Kreuzlingen erklärte A.________ am 4. September 2018 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen versuchten Vergewaltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil seiner Schwester B.________ schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und erteilte ihm die Weisung, während der Dauer der Probezeit die begonnene Psychotherapie fortzuführen. Im Zivilpunkt verpflichtete es ihn, B.________ insgesamt Fr. 19'771.40 als Schadenersatz und Fr. 20'000.-- als Genugtuung zu zahlen. Darüber hinaus gehende Forderungen verwies es auf den Zivilweg. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung.
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B. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte am 12. Juni 2019 - mit Ausnahme der Weisung zur Fortführung der Psychotherapie - das erstinstanzliche Urteil, soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau verzichten auf eine Vernehmlassung. B.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. A.________ replizierte.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und seinen Antrag, C.________ und D.________ als Zeuginnen zu befragen, zu Unrecht abgelehnt.
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Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 III 364 E. 2.4).
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Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prü fen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 141 I 60 E. 3.3; Urteil 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.5.2).
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1.2. | |
1.2.1. Hinsichtlich der beantragten Zeugenbefragungen bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei C.________ um seine langjährige Lebensparterin handle. Mit ihr habe er als erste Person überhaupt über die Handlungen zum Nachteil seiner Schwester gesprochen und sie dabei umfassend orientiert. C.________ sei zudem auch Heilpädagogin und somit darauf ausgebildet, das Verhalten von Menschen zu deuten. Von ihr seien entscheidende Erkentnisse hinsichtlich der Vorgehensweise, der Zeitverhältnisse, der Interaktion zwischen ihm und seiner Schwester sowie zu seinen emotionalen Regungen zu erwarten. Es sei willkürlich, die Einvernahme von C.________ zu verweigern, gleichzeitig aber E.________, den damaligen Lebenspartner der Schwester, als Zeuge zuzulassen. D.________ sei hingegen die Psychotherapeutin, zu welcher er sich zwecks Aufarbeitung der ganzen Angelegenheit in Behandlung begeben habe. Diese sei namentlich in der Lage, zu bestätigen, in welcher Reihenfolge er ihr was erzählt habe. Bekanntlich habe D.________ noch vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung per E-Mail erklärt, dass sein Suizidversuch bereits vor Beginn der Therapie thematisiert worden sei. Diesen als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei deshalb willkürlich. Ebenso könne D.________ bezeugen, dass es sich bei act. Z 18 nicht um eine Chronologie oder um einen Lebenslauf handle, sondern um eine Auflistung verschiedener Problemkomplexe.
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1.2.2. Die Vorinstanz hält zu den beantragten Einvernahmen fest, dass von den beiden Zeuginnen keine näheren Erkenntnisse zu erwarten seien, zumal diese noch mehr als die Familienangehörigen über die Übergriffe nur vom Hörensagen berichten könnten (Urteil, S. 22).
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Sowohl C.________ als auch D.________ können zum Sachverhalt nur das berichten, was sie vom Beschwerdeführer selbst erfahren haben. Es ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, wenn die Vorin stanz annimmt, es seien von ihnen keine weitergehende Erkenntnisse zum Sachverhalt zu erwarten. Dass der Lebenspartner der Geschädigten, jedoch nicht die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers befragt wurde, ändert daran nichts. Ebenso wenig von Bedeutung ist, dass C.________ und D.________ über besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen, zumal die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache der Gerichte ist (BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 81 E. 2; je mit Hinweisen). Schliesslich reichte D.________ - nach entsprechender Entbindung vom Berufungsgeheimnis - das Patientendossier des Beschwerdeführers ein und äusserte sich auch per E-Mail gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht. Die eingereichten Akten sind einer selbständigen Beweiswürdigung zugänglich, weshalb auch unter diesem Aspekt eine Einvernahme von D.________ nicht zwingend erforderlich war.
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1.3. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine willkürliche Sachverhaltsfestellung rügt und dabei zusammengefasst geltend macht, er habe nach seinem achtzehnten Geburtstag keine - oder zumindest keine vollendeten - Straftaten zum Nachteil seiner Schwester mehr begangen (Beschwerde, S. 7 bis 31), erschöpfen sich seine Vorbringen in unzulässiger, appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist. Die Rüge, die Verjährung sei bereits eingetreten (Beschwerde, S. 31 f.), stützt sich ausschliesslich auf diese von der Vorinstanz abweichenden Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist.
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2. Der Beschwerdeführer rügt, die Genugtuung zugunsten von B.________ müsse aufgrund des Umstandes, dass es nach seiner Volljährigkeit ausschliesslich zu versuchten sexuellen Übergriffen gekommen sei, auf höchstens Fr. 3'000.-- reduziert werden (Beschwerde, S. 32). Die Vorinstanz erklärte den Beschwerdeführer wegen vollendeten Delikten schuldig. Nachdem auf die dagegen gerichtete Kritik nicht einzutreten ist (vgl. oben, E. 1.3), ist auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Höhe der Genugtuungsumme nicht einzutreten.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe B.________ Schadenersatz zugesprochen, ohne zwischen den Taten, die vor Eintritt der Verjährung stattfanden, und den - bestrittenen - Handlungen, die danach erfolgten, zu unterscheiden (Beschwerde, S. 32 f.).
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3.2. Die Vorinstanz erwägt hierzu im Wesentlichen, B.________ leide gemäss einem psychiatrischen Bericht vom 6. November 2017 an einer posttraumatischen Belastungsstörung bei mehrjährigem sexuellen Missbrauch in der Kindheit und habe sich mehrmals stationär in psychiatrischer Behandlung befunden. Dem Bericht des behandelnden Psychiaters, F.________, vom 22. Mai 2019 sei zu entnehmen, dass B.________ bis Mitte Mai 2019 zu 100 % und danach zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Als Diagnose habe F.________, neben der posttraumatischen Belastungsstörung, eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung sowie Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie angegeben. Der Schaden setze sich aus einem Lohnausfall in der Höhe von Fr. 18'684.75 sowie Gesundheitskosten im Umfang von Fr. 1'088.65 zusammen. Zwischen den Auswirkungen der sexuellen Übergriffe vor und nach der Volljährigkeit des Beschwerdeführers könne nicht unterschieden werden (Urteil, S. 31 f.).
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3.3. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Der zivilrechtliche Anspruch muss sich aus der Straftat herleiten; er kann sich mithin nur auf Handlungen stützen, die von der Anklage erfasst sind (Urteile 6B_11/2017 vom 29. August 2017 E. 1.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.4, nicht publiziert in: BGE 141 IV 97; je mit Hinweisen; JEANDIN/FONTANET, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 122 StPO).
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Die Anklageschrift vom 8. Juni 2018 erstreckt sich einzig auf den Deliktszeitraum nach der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz durfte daher keinen Schadenersatz zusprechen, der sich - auch nur teilweise - auf Handlungen stützt, die vor diesem Zeitpunkt stattfanden. Sie verstösst gegen Bundesrecht, indem sie es ablehnt, zwischen den Auswirkungen der sexuellen Übergriffe vor und nach der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu unterscheiden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese bestimmt, welcher Teil des Schadens auf die von der Anklageschrift erfassten Straftaten zu rückzuführen ist, oder die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verweist.
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4. | |
4.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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4.2. Im Umfang seines Unterliegens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit er obsiegt, hat er Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zulasten des Kantons Thurgau und B.________ (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Die Bedürftigkeit von B.________ ist ausgewiesen und ihre Anträge waren nicht von vornherein aussichtslos, weshalb ihr Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gutzuheissen ist. Im Umfang ihres Unterliegens hat sie deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen und ihr Rechtsvertreter ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Soweit sie obsiegt, hat der Beschwerdeführer ihr eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). In diesem Ausmass wird ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Das Gesuch von B.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
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4. Der Beschwerdeführer hat B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
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5. Der Kanton Thurgau und B.________ haben dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-- zu bezahlen.
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6. Der Vertreter von B.________, Rechtsanwalt Stefan Wenger, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
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7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juli 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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