BGer 9C_320/2020 | |||
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BGer 9C_320/2020 vom 06.08.2020 |
9C_320/2020 |
Urteil vom 6. August 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2020 (IV.2019.00617).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1992 geborene A.________ absolvierte von Anfang August 2008 bis Anfang August 2011 eine Berufslehre zum Automobilfachmann mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Im Anschluss war er zeitweise im Detailhandel (August 2011 bis März 2012, Februar bis April 2013, November 2014 bis März 2016, Oktober 2016 bis Dezember 2017), in seinem erlernten Beruf (Mai bis Dezember 2012, Januar 2013 bis August 2014) sowie - zuletzt - von Oktober bis Dezember 2018 in der Gepäcksortierung des Flughafens B.________ tätig. Am 5. Februar 2019 meldete er sich unter Hinweis auf seit einer Operation von Ende Dezember 2018 aufgetretene Hüftschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab. Gestützt darauf kündigte sie vorbescheidweise die Ablehnung des Ersuchens um berufliche Eingliederungsmassnahmen an. Am 23. Juli 2019 verfügte sie in diesem Sinne.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. April 2020 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung der IV-Stelle vom 23. Juli 2019 sei die Sache an diese "zwecks Gewährung des Umschulungsanspruchs und Prüfung geeigneter Umschulungsmassnahmen" zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).
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2.
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2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (im Sinne der Umschulung nach Art. 17 IVG) verneint hat.
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2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offen stehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraussetzt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.; 124 V 108 E. 2 S. 109 ff.). Hievon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c S. 112; Urteile 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 E. 2.2, 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3 und 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3, je mit Hinweisen).
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3.
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3.1. Die Vorinstanz ist auf der Basis der medizinischen Aktenlage zum Ergebnis gelangt, die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers liessen es nicht zu, dass er seine letzte Tätigkeit in der Gepäckabfertigung weiterhin ausübe. Der erlernte Beruf als Automobilfachmann sei ihm noch im Umfang von drei bis vier Stunden täglich zumutbar. Für angepasste Tätigkeiten (körperlich leichte bis manchmal mittelschwere Verrichtungen in Wechselbelastung, kein Bewegen von Lasten über zehn Kilogramm, kein gehäuftes Ersteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten) bestehe demgegenüber eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit. Sofern Beschäftigungen im Detailhandel Aufgabenbereiche ausserhalb dieses Belastungsprofils umfassten, sei auch diesbezüglich von einer Einschränkung auszugehen. In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungsminderung sei - so das kantonale Gericht im Weiteren - einem tabellarisch ermittelten Valideneinkommen von Fr. 71'294.- ein Invalidenverdienst von Fr. 67'102.- gegenüberzustellen, woraus ein Invaliditätsgrad von 6 % resultiere. Dieser liege deutlich unter der für den Umschulungsanspruch prinzipiell erforderlichen Erheblichkeitsschwelle von rund 20 %, sodass ein solcher zu verneinen sei. Davon sei trotz der noch langen Aktivitätsdauer des 1992 geborenen Beschwerdeführers nicht abzuweichen, da ein allfälliger qualitativer Unterschied zwischen der angestammten Beschäftigung des Versicherten und der seit Eintreten des Gesundheitsschadens noch zumutbaren angepassten Tätigkeit nicht auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückzuführen sei bzw. nicht diese ihn an der erwerblichen Nutzung des mit der Ausbildung erworbenen Potenzials hinderten. Vielmehr habe er sich bereits Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens für einen Branchenwechsel (Detailhandel) ohne entsprechende Ausbildung entschieden und sich diesbezüglich mit einem etwas tieferen Einkommen begnügt. Zwischen den bislang ausgeübten Beschäftigungen im Detailhandel und den aktuell noch zumutbaren adaptierten Tätigkeiten sei daher sowohl in finanzieller als auch in qualitativer Hinsicht keine rechtsprechungsgemäss relevante Diskrepanz zu erblicken.
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3.2. | |
3.2.1. Letztinstanzlich wird einzig dem letztgenannten Aspekt - dem auf Grund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers ausnahmsweise möglichen, hier jedoch verneinten Abweichen von der für den Umschulungsanspruch grundsätzlich erforderlichen Invalidität von 20 % - opponiert. Die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde vermögen an den betreffenden vorinstanzlichen Schlussfolgerungen jedoch nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen.
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3.2.2. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als der erlernte Beruf selbst nach jahrelanger anderweitiger Tätigkeit grundsätzlich Bestandteil der Ausbildung bleibt, über welche die versicherte Person sich ausweisen kann, und somit als qualitatives Merkmal zumindest in den prognostischen Vergleich mit der beruflichen Situation nach durchgeführter Eingliederungsmassnahme miteinzubeziehen ist (Urteil 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.1 am Ende mit Hinweis, in: SVR 2011 IV Nr. 51 S. 152). Anders als im damals zu beurteilenden Fall, in dem die versicherte Person trotz zeitweilig anderer Beschäftigungen immer wieder in den erlernten Beruf zurückgekehrt ist (vgl. erwähntes Urteil E. 3.2), hat der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Automobilfachmann letztmals im August 2014 ausgeübt (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK] vom 20. Februar 2019). Seither hat er - gesundheitlich noch unversehrt - stets im Bereich des Detailhandels respektive zuletzt in der Gepäckabfertigung gearbeitet. Ebenso ergibt sich aus den Akten der schon seit längerem bestehende Wunsch des Versicherten, sich inskünftig im Kunstbereich, namentlich in der Fotografie, betätigen zu wollen. Dieses berufliche Ziel hat sich denn auch schon vor Eintritt des Gesundheitsschaden konkretisiert und manifestiert, indem der Beschwerdeführer im Juli 2016 ein Diplom in Fotografie erworben hat. Zwischenzeitlich begnügte er sich indessen freiwillig und nicht gesundheitlich motiviert mit tiefer entlöhnten Beschäftigungen im Detailhandel. In diesem Sinne hatte er bereits vorinstanzlich ausgeführt, er habe "die Branche gewechselt und sich als Detailhändler in einem Kleiderfachhandel anstellen lassen"; die letzte Tätigkeit Ende 2018 als Gepäcksortierer habe er "nur als Zwischenlösung" ausgeübt, bis zu einer anderen Anstellung "in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich" (sprich Detailhandel).
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Vor diesem Hintergrund - in gesundem Zustand bewusste Abkehr vom bisherigen beruflichen Werdegang - kann dem kantonalen Gericht, das die Tätigkeit im Detailhandel als Vergleichsgrösse beigezogen und erkannt hat, zwischen dieser und den nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbaren angepassten Beschäftigungen sei weder in finanzieller noch in qualitativer Hinsicht eine entscheidwesentliche Divergenz zu erkennen, weshalb keine Umschulungsmassnahmen indiziert seien, keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden. Vielmehr bewegte es sich damit auf der Linie der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) gemäss Urteil I 448/96 vom 2. Februar 1998 (erwähnt etwa im Urteil des EVG I 144/05 vom 13. Mai 2005 E. 2.2.1).
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4.
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4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. August 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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