BGer 1B_404/2020 | |||
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BGer 1B_404/2020 vom 10.08.2020 |
1B_404/2020 |
Urteil vom 10. August 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Strafbefehl,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Juli 2020 (UH200211).
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Erwägungen: | |
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bestrafte A.________ mit Strafbefehl vom 27. Mai 2020 wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten. Dagegen erhob A.________ Einsprache bei der Staatsanwaltschaft, welche sie zu einer Einvernahme auf den 16. Juli 2020 vorlud. Mit Eingaben vom 6. und 7. Juli 2020 erhob A.________ Beschwerde "gegen die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat". Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 9. Juli 2020 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass als Rechtsbehelf gegen einen Strafbefehl den Parteien alleine die Einsprache zur Verfügung stehe. Einwände gegen den Strafantrag, den Strafbefehl im Allgemeinen sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft seien im Einspracheverfahren vorzubringen. Für die Entgegennahme von Strafanzeigen seien die Strafverfolgungsbehörden und nicht das Gericht zuständig. Soweit Einwände gegen die Vorladung vorgebracht werden, sei nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die Vorladung nicht korrekt sein sollte.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 5. August 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer überhaupt nicht auseinander. Sie vermag mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer bei der Behandlung der Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. August 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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