BGer 1B_433/2020 | |||
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BGer 1B_433/2020 vom 28.08.2020 |
1B_433/2020 |
Urteil vom 28. August 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Juni 2020 (BK 20 233).
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Erwägungen: |
1. | |
A.________ erhob am 3. Juni 2020 Beschwerde im gegen ihn geführten Verfahren vor der Regionalen Staatsanwaltschaft U.________. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern stellte mit Verfügung vom 11. Juni 2020 fest, dass die Beschwerde vom 3. Juni 2020 weitschweifig und unverständlich sei und die Formerfordernisse an eine Rechtsmittelschrift nicht erfülle. Die Beschwerdekammer forderte A.________ auf, innert einer Frist von fünf Tagen die Rechtsmittelschrift im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu überarbeiten, ansonsten sie unbeachtet bleibe (Art. 110 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern verfügte am 30. Juni 2020, dass die Eingabe von A.________ vom 3. Juni 2020 unbeachtet im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO bleibe, da innert Frist keine Nachbesserung eingegangen sei.
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2. | |
A.________ führt mit Eingabe vom 12. Juli 2020Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der angefochtenen Verfügung der Beschwerdekammer auseinander. Mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen vermag er nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer bei der Behandlung seiner Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. | |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. August 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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