BGer 8C_258/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 02.10.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_258/2020 vom 11.09.2020 | |
8C_258/2020
|
Urteil vom 11. September 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Maillard, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Gemeinde Lindau,
| |
Sozialamt, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
| |
vom 20. Februar 2020 (VB.2019.00589).
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 27. April 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2020,
| 1 |
in das am 18. Mai 2020 ergänzte Ausstandsbegehren vom 11. Mai 2020 gegen am Verfahren beteiligte Personen,
| 2 |
in die Verfügung vom 2. Juni 2020, mit welcher auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten und das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,
| 3 |
in die Verfügung vom 9. Juli 2020, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 21. August 2020 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
| 4 |
in die davor und danach eingereichten Eingaben,
| 5 |
in Erwägung, | |
dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
| 6 |
dass daher die vom Beschwerdeführer innert den von der Post angezeigten Abholfristen nicht abgeholten Verfügungen vom 2. Juni und 9. Juli 2020 als zugestellt gelten,
| 7 |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
| 8 |
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
| 9 |
dass sich das Gericht vorbehält, allfällige weitere Eingaben in dieser Angelegenheit inskünftig unbeantwortet abzulegen; dies gilt in besonderem Masse für solche, welche von der Art und Weise her jenen entsprechen, wie sie im Anschluss an das Verfahren 8C_777/2018 erfolgt sind (damals noch in 8F_2/2019 mündend; in diesem Sinne bereits Urteil 8C_478/2019 vom 7. Oktober 2019),
| 10 |
erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| 11 |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| 12 |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Pfäffikon schriftlich mitgeteilt.
| 13 |
Luzern, 11. September 2020
| 14 |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| 15 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 16 |
Der Präsident: Maillard
| 17 |
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
| 18 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |