BGer 5D_234/2020 | |||
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BGer 5D_234/2020 vom 15.09.2020 |
5D_234/2020 |
Urteil vom 15. September 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Thurgau,
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Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Erlass von Gerichtskosten (Obhut),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, Präsidentin, vom 28. Juli 2020 (ZPR.2020.11).
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Sachverhalt: | |
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_487/2020 verwiesen werden. In jenem Verfahren hatte das Obergericht des Kantons Thurgau der Beschwerdeführerin A.________ mit Entscheid vom 9. April 2020 die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- auferlegt. Diesbezüglich stellte diese in der Folge ein Erlassgesuch, welches das Obergericht mit Entscheid vom 28. Juli 2020 abwies. Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ mit Beschwerde vom 9. September 2020 erneut an das Bundesgericht.
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Erwägungen: | |
1. Anfechtungsobjekt ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Erlass von Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.--. Somit ist der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht und es steht als Folge einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG offen. Mit dieser kann nur die Verletzung verfassungsrechtlicher Normen gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
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2. Die Beschwerdeführerin kritisiert den Vater des Kindes und das Gericht in der Obhutssache selbst; als Folge hält sie fest, nicht bereit zu sein, für die Fehler Anderer Gerichtskosten zu tragen.
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Damit werden weder der Form noch dem Inhalt nach Verfassungsrügen erhoben; namentlich wird keine willkürliche Anwendung von Art. 112 ZPO aufgezeigt und ebenso wenig erfolgt eine auch nur ansatzweise Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. September 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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