BGer 9C_477/2020 | |||
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BGer 9C_477/2020 vom 22.09.2020 | |
9C_477/2020
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Urteil vom 22. September 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020 (200 20 375 AHV).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 31. Juli 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. August 2020 an die A.________ GmbH, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von der A.________ GmbH am 5. August 2020eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie zwar Rechtsbegehren enthalten, den Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich, BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (Art. 95 BGG),
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dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach die einzige Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin während des ganzen Jahres 2019bei dieser angestellt gewesen sei (Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids),
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dass sich die Beschwerdeführerin demgegenüber darauf beschränkt, appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben, was nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. September 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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