BGer 8C_610/2020 | |||
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BGer 8C_610/2020 vom 12.10.2020 | |
8C_610/2020
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Urteil vom 12. Oktober 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Unia Arbeitslosenkasse,
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Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 11. August 2020 (AL.2019.00269).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 2. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2020,
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in die nachgereichte Eingabe vom 9. Oktober 2020 (Postaufgabedatum) samt Belegen,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass vor Vorinstanz die Frage zu beurteilen war, ob die Rückforderung von für die Monate Januar bis Juni 2016 zu Unrecht ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern im Betrag von Fr. 8'426.35 durch die Unia Arbeitslosenkasse rechtmässig war, was im angefochtenen Gerichtsentscheid bejaht wird,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht, weshalb sie den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt; lediglich die bereits im Verfahren vor dem kantonalen Gericht erhobenen Einwände zu wiederholen und namentlich zu behaupten, der Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin habe am 21. Oktober 2018 fälschlicherweise angegeben, dass der Versicherte vom 1. Januar bis 30. Juni 2016 für diese gearbeitet und einen Lohn von Fr. 12'000.- erzielt habe, nachdem am 30. Juni 2017 noch das Gegenteil festgestellt worden sei, reicht zur Begründung bei Weitem nicht aus,
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dass auf die - im Übrigen ebenfalls keine genügende Begründung aufweisende - Eingabe vom 9. Oktober 2020 nicht einzugehen ist, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde,
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dass unter diesen Umständen auf die offensichtlich unzureichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Oktober 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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