BGer 8C_411/2020 | |||
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BGer 8C_411/2020 vom 26.10.2020 |
8C_411/2020 |
Urteil vom 26. Oktober 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 13. Mai 2020 (UV.2019.00232).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1983 geborene A.________ war als Supervisor der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 31. März 2018 rutschte er auf einem Gepäckförderband aus und prallte mit dem Oberkörper gegen ein Geländer, sodass er sich den Bereich zwischen Achsel und Rumpf prellte. Der gleichentags aufgesuchte Dr. med. C.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Zentrum D.________, diagnostizierte eine rechtsseitige Thorax- und Schulterkontusion. Anfang Mai 2018 zeigten sich im Bereich der rechten Schulter bildgebend eine aktivierte AC-Gelenksarthrose und eine leichte Bursitis subacromialis/subdeltoidea ohne Hinweise auf einen Sehnenriss (MRI vom 2. Mai 2018). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld, wobei A.________ bis 14. Mai 2018 arbeitsunfähig blieb. Am 21. Dezember 2018 meldete die Arbeitgeberin einen "Rückfall", nachdem der Versicherte aufgrund starker Schmerzen am 5. Dezember 2018 erneut im Zentrum D.________ vorstellig geworden war. Die Behandlung wurde anderntags mit einer Infiltration vorerst abgeschlossen. Mangels Unfallkausalität verneinte die Suva ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den im Dezember 2018 geltend gemachten Schulterbeschwerden (Verfügung vom 12. Februar 2019). Sie stützte sich dabei namentlich auf eine Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. Januar 2019. Unter Berücksichtigung einer weiteren Beurteilung desselben Kreisarztes vom 10. Mai 2019 hielt sie daran mit Einspracheentscheid vom 21. August 2019 fest.
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B. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Mai 2020 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen für die ab 15. Mai 2018 fortbestehenden Beschwerden an der rechten Schulter zuzusprechen. Ferner wird um Ersatz der Kosten von Fr. 2000.- für den vor Bundesgericht eingereichten Bericht des Dr. med. F.________, FMH Chirurgie, spez. Traumatologie, Orthopädische Schulterchirurgie, vom 15. Juni 2020 ersucht.
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Die Suva reicht eine Beurteilung des Dr. med. E.________ vom 18. August 2020 ein und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) enthält sich einer Stellungnahme.
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D. Mit Eingabe vom 9. September 2020 äussert sich A.________ zur Stellungnahme der Suva und zu der damit eingebrachten ärztlichen Beurteilung des Dr. med. E.________. Er legt eine weitere Stellungnahme des Dr. med. F.________ vom 4. September 2020 bei und beantragt die Erstattung ihrer Kosten von Fr. 750.-. Die Suva lässt sich am 17. September 2020 hierzu vernehmen. A.________ reicht eine zusätzliche Eingabe vom 22. September 2020 ein.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Bei den vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht eingereichten ärztlichen Stellungnahmen des Dr. med. F.________ handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid vom 13. Mai 2020 entstanden, um unzulässige echte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 4). Diese Berichte und die darauf basierenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher unbeachtlich, weshalb auch eine Erstattung der entsprechenden Kosten entfällt. Aus dem gleichen Grund ist auch die Beurteilung des Dr. med. E.________ vom 18. August 2020 unbeachtlich.
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2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Ablehnung der Leistungspflicht für die im Dezember 2018 geklagten Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers zufolge fehlender Unfallkausalität durch die Suva bestätigt hat.
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2.2. Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) korrekt dargelegt. Ebenso richtig wiedergegeben ist das Erfordernis eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden im Allgemeinen (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) sowie die Ausführungen zum Dahinfallen der Leistungspflicht bei Erreichen des Status quo sine vel ante. Gleiches gilt für die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und bei Aktenbeurteilungen (Urteil 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis) sowie bei Berichten versicherungsinterner Ärzte im Besonderen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Darauf wird verwiesen.
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3. Die Vorinstanz erwog, bezüglich der klinischen und bildgebenden Befunde gebe es keinerlei ärztliche Differenzen zu den Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. E.________. Es sei erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 31. März 2018 keine irgendwie gearteten strukturellen Verletzungen erlitten habe. Bildgebend zeigten sich eine AC-Gelenksarthrose sowie eine Bursitis. Soweit die behandelnden Ärzte Dr. med. C.________ und PD Dr. med. G.________, Klinik H.________, eine traumabedingte Aktivierung der AC-Gelenksarthrose postulierten bzw. eine solche als "durchaus denkbar" ansehen würden, begründeten sie dies einerseits mit der behaupteten Beschwerdefreiheit vor dem Unfall und andererseits mit dem Alter des Beschwerdeführers. Dies laufe auf einen unzulässigen "Post-hoc-ergo-propter-hoc"-Schluss hinaus und das Alter allein sei eine untaugliche Argumentation für eine Unfallkausalität. Dies gelte umso mehr mit Blick auf die schwere körperliche Tätigkeit des Versicherten und die bereits im Mai 2018 in progredienter Form vorhandenen degenerativen Veränderungen. Dr. med. E.________ habe darauf hingewiesen, dass eine progrediente AC-Gelenksarthrose eine häufige Folge schwerer repetitiver Hebe- und Trageleistungen darstelle. Eine allfällige unfallbedingte, richtunggebende Verschlimmerung sei bildgebend nicht nachgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass der Status quo sine vier bis sechs Wochen nach dem Unfall vom 31. März 2018 eingetreten gewesen sei, sodass die im Dezember 2018 vorhandenen Schulterbeschwerden nicht unfallkausal seien.
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4. | |
4.1. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Die Vorinstanz gelangte nach eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage mit überzeugender Begründung zum Ergebnis, dass die Darlegungen der behandelnden Ärzte, insbesondere diejenigen des PD Dr. med. G.________, keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.________ zu begründen vermögen. Nicht stichhaltig ist namentlich der Einwand des Beschwerdeführers, das kantonale Gericht sei unzutreffenderweise von einer im Mai 2018 bildgebend festgestellten AC-Gelenksarthrose und fehlenden strukturellen Verletzungen ausgegangen. Der MRI-Befund vom 2. Mai 2018 ergab gemäss Dr. med. I.________, Fachärztin FMH für Radiologie und Neuroradiologie, u.a. ein leichtes Knochenmarksödem und Osteophyten des AC-Gelenks, ein leichtes Kapselödem des AC-Gelenks und eine Spur von Flüssigkeit in der Bursa subacromialis/subdeltoidea sowie intakte CC-Ligamente. Sie beurteilte den Befund als aktivierte AC-Gelenksarthrose und leichte Bursitis subacromialis/subdeltoidea ohne Anhalt für eine Rotatorenmanschettenruptur oder Ruptur der langen Bizepssehne. Ihre Einschätzung wurde von keinem der involvierten Ärzte in Frage gestellt. PD Dr. med. G.________ hielt seinerseits im Sprechstundenbericht vom 31. Mai 2019 den bildgebenden Nachweis einer deutlichen Signalalteration im Bereich des rechten AC-Gelenks und einer subacromialen Bursitis anlässlich der ersten MRI-Untersuchung fest. Im Einklang mit Dr. med. E.________ vertrat der erstbehandelnde Dr. med. C.________ im Bericht vom 1. April 2019 die Ansicht, dass die AC-Gelenksarthrose keine unfallkausale Pathologie darstelle, allerdings könne die Aktivierung einer Arthrose traumabedingt sein.
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Nicht auszumachen ist die dem kantonalen Gericht in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgeworfene Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Zwar trifft es zu, dass es nicht näher auf die im Schreiben vom 30. Oktober 2019 geäusserte Meinung des PD Dr. med. G.________ einging, wonach es unzulässig sei, die Signalveränderungen im MRI des AC-Gelenks als pathognomonisch für eine beginnende AC-Gelenksarthrose zu bezeichnen (kreisärztliche Beurteilung vom 10. Oktober 2019). Das kantonale Gericht war jedoch nicht gehalten, sich mit jedem einzelnen Parteistandpunkt einlässlich auseinanderzusetzen und diesen zu widerlegen, sondern es reicht, wenn es sich auf die wesentlichen Punkte beschränkt und dem Entscheid insgesamt entnommen werden kann, von welchen Überlegungen sich das Gericht hat leiten lassen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 229 E. 5.2 S. 236). Diesen Anforderungen der Rechtsprechung genügt der vorinstanzliche Entscheid ohne Weiteres. Den Ausführungen des PD Dr. med. G.________ vom 30. Oktober 2019 lässt sich überdies nicht entnehmen, weshalb die kreisärztliche Einschätzung des zeitnah durchgeführten MRI des rechten Schultergelenks als pathognomonisch für eine beginnende AC-Gelenksarthrose unzulässig sein soll, dies umso weniger, als sie sich im Übrigen mit derjenigen von Dr. med. I.________ deckt.
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Fehl geht damit auch die Behauptung des Beschwerdeführers, das MRI vom 2. Mai 2018 habe dannzumal erst einen einzigen Osteophyten am AC-Gelenk gezeigt, sodass die Feststellung der Vorinstanz von im Mai 2018 bestehenden degenerativen Veränderungen in fortgeschrittener Form widerlegt sei. Unabhängig von der Frage, ob der MRI-Befund vom Mai 2018 eine beginnende oder eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose zeigt, legte Dr. med. E.________ schlüssig dar, dass das gemeldete Ereignis diese Pathologien nicht innert eines Monats herbeiführen könne (ärztliche Beurteilungen vom 10. Mai und 10. Oktober 2019). So führte er am 10. Mai 2019 übereinstimmend mit der übrigen Aktenlage aus, dass bildgebend 30 Tage nach dem Ereignis keine Pathologie habe dargestellt werden können, die auf eine direkte oder indirekte Prellung oder Zerrung einer Struktur des Schultergelenks hingewiesen habe. Es seien keine Traumafolgen der Muskulatur, der Sehnen, des Unterhautbindegewebes oder der Knochen als Hinweis auf das Ereignis festgestellt worden.
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4.2. Soweit die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung argumentiert, es entspreche einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass traumatische Verschlimmerungen eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes regelmässig spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten seien (Urteil 8C_571/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteile 8C_42/2017 vom 16. Februar 2017 E. 4.3 und 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.3) und eine diesbezügliche allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen und sich von der altersüblichen Progression abheben müsse (8C_174/2008 8. August 2008 E. 4.2), übersieht sie, dass sich diese medizinische Erfahrungstatsache auf Fälle bezieht, bei denen die Wirbelsäule betroffen ist. In diesem Punkt ist dem Beschwerdeführer zu folgen. Diese Erfahrungstatsache ist nicht ohne Weiteres auf einen degenerativen Vorzustand an der Schulter übertragbar, was im Ergebnis aber ohne Einfluss auf die Beurteilung bleibt.
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Mit Blick auf die Frage, ob die AC-Gelenksarthrose eine richtunggebende Verschlimmerung durch das gemeldete Ereignis erfahren hat, vermag der Beschwerdeführer weder aus den Ausführungen des PD Dr. med. G.________ noch aus denjenigen des Dr. med. K.________, Assistenzarzt Orthopädie an der Klinik H.________, vom 17. September 2019 etwas für sich abzuleiten. Namentlich wird darin nicht schlüssig aufgezeigt, weshalb die kreisärztliche Annahme eines regelhaften Abklingens einer aktivierten Arthrose im Rahmen des natürlichen Reparaturmechanismus innert dreier Monate im vorliegenden Fall anzuzweifeln und von einer kontusionsbedingten richtunggebenden Verschlimmerung der Schulterbeschwerden auszugehen wäre. Dies gelingt umso weniger, als Dr. med. E.________ eine innert vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis abgeklungene Prellung annahm und die postulierte traumabedingte Aktivierung der Arthrose als bloss mögliche Folge der Prellung ansah. Soweit zur Begründung der Traumagenese "bei massiver richtungsweisender Verschlechterung des Vorzustandes" auf die vorgängig vollständig asymptomatische Schulter verwiesen wurde, erwog die Vorinstanz zutreffend, dass sich die Ärzte damit von der unzulässigen Beweismaxime "post hoc, ergo propter hoc" (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f. und SVR 2020 UV Nr. 15 S. 56, 8C_471/2019 E. 5.2 mit Hinweis) leiten liessen, woraus beweisrechtlich kein natürlicher Kausalzusammenhang abzuleiten ist. Ebenso wenig reicht mit der Vorinstanz angesichts seiner schweren beruflichen Tätigkeit der Hinweis auf das Alter des Beschwerdeführers aus, um eine natürliche Kausalität zwischen der erlittenen Kontusion und den im Dezember 2018 geltend gemachten Schulterbeschwerden zu begründen.
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4.3. Zusammenfassend vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte keine auch nur geringen Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Beurteilung des Dr. med. E.________ zu begründen. Das kantonale Gericht durfte daher auf seine Aktenbeurteilung abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Oktober 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Polla
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