BGer 1B_564/2020 | |||
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BGer 1B_564/2020 vom 03.11.2020 |
1B_564/2020 |
Urteil vom 3. November 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz,,
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gegen
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Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Abteilung Schwerpunktkriminalität,
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Selnaustrasse 32, Postfach, 8027 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Verfahrensvereinigung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. September 2020 (UH200160-O/U/HON).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erhob am 6. September 2019 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen A.________ wegen Betäubungsmitteldelikten etc. Am 12. Mai 2020 wies dieses seinen Antrag ab, das gegen ihn geführte Strafverfahren mit den Strafverfahren gegen die Mittäter zu vereinigen. Dieser Beschluss des Bezirksgerichts wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 23. September 2020 geschützt.
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B. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 28. Oktober 2020 beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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C. | |
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Weigerung des Bezirksgerichts, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit denjenigen gegen Mittäter und andere Beteiligte zu vereinigen, geschützt hat. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG), womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (Art. 113 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
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2. | |
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, und das ist auch keineswegs offensichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Hingegen kann auf eine Kostenauflage ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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