BGer 9C_638/2020 | |||
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BGer 9C_638/2020 vom 05.11.2020 |
9C_638/2020 |
Urteil vom 5. November 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur,
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c/o AXA Leben AG,
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General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 1. September 2020 (BV.2019.00060).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 12. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2020,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung, auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit sowie auf die Kostenrisiken hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 19. Oktober 2020 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass das kantonale Gericht erkannte, die Rügen des Versicherten würden sich nicht gegen die Vorsorgeeinrichtung, sondern vielmehr gegen die von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewählte Vorsorgelösung richten, da der Versicherte den Abzug für Risikoversicherung, Verwaltungskosten und Sicherheitsfond beanstande, den die Arbeitgeberin mit der Vorsorgeeinrichtung vertraglich vereinbart habe,
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dass die Vorinstanz im Weiteren ausführte, wenn der Versicherte mit der Vorsorgelösung seiner Arbeitgeberin nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er dies im Rahmen des Arbeitsvertrages regeln müssen, sei es dem Versicherten doch freigestanden, das Arbeitsverhältnis zu den entsprechenden Bedingungen anzutreten oder eben nicht,
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dass das kantonale Gericht zum Schluss kam, die von der Vorsorgeeinrichtung berechnete Austrittsleistung von Fr. 10'319.35 auf den 31. Juli 2019 hin sei nicht zu beanstanden,
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dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nichts anführt, was darauf hindeuten würde, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit überhaupt beanstandet, qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten (vgl. Art. 95 BGG),
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dass er sich vielmehr darauf beschränkt, dem kantonalen Gericht vorzuwerfen, dieses stütze das Lügengebäude der Vorsorgeeinrichtung,
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dass er darüber hinaus pauschal geltend macht, die Vorinstanz dürfe die Vorsorgeeinrichtung nicht von ihrer Verantwortung ihm gegenüber freisprechen,
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dass die Beschwerde den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. November 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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