BGer 1C_78/2020 | |||
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BGer 1C_78/2020 vom 09.11.2020 |
1C_78/2020 |
Urteil vom 9. November 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Kneubühler, Merz,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, vertreten durch die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Generalsekretariat, Rechtsabteilung, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal,
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Stadt Liestal,
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Rathausstrasse 36, Postfach, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Bauprojekt Hochwasserschutz und Revitalisierung Orisbach,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. Oktober 2019 (810 19 82).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 25. Juni 2018 beschloss die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) das Bauprojekt "Hochwasserschutz und Revitalisierung Orisbach" im Abschnitt Rheinstrasse bis Mündung Ergolz in der Stadt Liestal. Das Bauprojekt lag vom 13. August bis zum 12. September 2018 öffentlich auf. Innerhalb der Auflagefrist erhob unter anderem A.________ als Eigentümer der vom Projekt erfassten Parzellen Nrn. 1198 und 1200 im Grundbuch Liestal Einsprache. Die Verständigungsverhandlung vom 29. Oktober 2018 blieb ohne Erfolg. Mit Entscheid vom 19. März 2019 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die Einsprache von A.________ ab.
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B. | |
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Er machte im Wesentlichen geltend, nicht ausreichend in das Verfahren einbezogen bzw. dazu angehört worden zu sein; überdies fehle es an einer "Gesamtbestandesaufnahme" und erweise sich die Anordnung der Gewässermitte als asymmetrisch; es sei ein moderaterer Eingriff möglich, der dem Umweltschutz und den Richtlinien des Bundesamts für Umwelt (BAFU) besser Rechnung trage. Mit Urteil vom 23. Oktober 2019 (versandt am 6. Januar 2020) wies das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die Beschwerde ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Februar 2020 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Streitsache zu neuem Entscheid an dieses zurückzuweisen.
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Die Bau- und Umweltschutzdirektion schliesst für den Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht und das Bundesamt für Umwelt beurteilen die Einwände von A.________, soweit sie sich dazu äussern, als unbegründet, ohne formell einen Antrag zu stellen.
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A.________ äusserte sich am 20. August 2020 nochmals zur Sache.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Das Bundesgericht beurteilt gestützt auf Art. 82 lit. a BGG Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) im Bereich des Gewässerbau- und -schutzrechts, das zum öffentlichen Recht zählt und vom Anwendungsbereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ausgenommen ist (vgl. Art. 83 ff. BGG e contrario).
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1.2. Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Eigentümer zweier vom Projekt erfasster Grundstücke von der Streitsache direkt betroffen. Er ist damit gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.2 S. 33).
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1.3. Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig erhoben worden oder beruhe auf einem erheblichen Verstoss gegen Verfahrensrecht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.4. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden weiteren Möglichkeiten abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dies prüft das Bundesgericht frei. Hingegen überprüft es die Anwendung des kantonalen Gesetzes- und Verordnungsrechts lediglich auf Willkür (gemäss Art. 9 BV) hin.
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2. | |
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Eine blosse Wiederholung des eigenen Parteistandpunkts ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Für die Geltendmachung der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht) sowie für behauptete offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde verständlich vorgebracht und begründet worden sind (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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2.2. Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Bundesgericht eine ausführliche Chronologie der Ereignisse bzw. ergänzende tatsächliche Hinweise. Dabei erscheint nicht klar, was er damit bezweckt. Soweit er geltend machen wollte, das Kantonsgericht sei von falschen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen, legt er jedenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, dass dessen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig wären. Es besteht daher kein Anlass, darauf zurückzukommen (vgl. vorne E. 1.3).
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2.3. In rechtlicher Hinsicht setzt sich die Beschwerdeschrift in weiten Teilen nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern wiederholt einfach den Standpunkt des Beschwerdeführers. Insoweit ist sie rein appellatorischer Natur. Der Beschwerdeführer legt abgesehen von seinen Gehörsrügen auch nicht dar, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts gegen Bundesrecht verstossen bzw. kantonales Recht willkürlich anwenden sollte. Im Übrigen ist die Beschwerdeschrift in einigen Teilen kaum verständlich und geht teilweise am Thema vorbei. Streitgegenstand ist einzig der Gewässerbau und -schutz. Der Beschwerdeführer vermischt damit verschiedentlich raumplanungs- und baurechtliche Anliegen aus anderen Verfahren, die nicht im Zusammenhang mit dem Streitobjekt stehen.
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2.4. Die Beschwerde erweist sich demnach zu einem grossen Teil als unzulässig, und es kann nur im nachfolgenden Umfang darauf eingetreten werden.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht ausreichend ins Verfahren einbezogen bzw. angehört worden zu sein.
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3.2. Er behauptet zunächst einen Verstoss gegen Art. 4 RPG. Gemäss dieser Bestimmung unterrichten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach dem Raumplanungsgesetz (Abs. 1) und sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann (Abs. 2). Indessen wurde das strittige Hochwasserschutzprojekt, wie die Vorinstanz festgestellt hat, korrekt öffentlich aufgelegt und die Öffentlichkeit sowie die Betroffenen erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern und ihre Anliegen sowie Vorschläge einzubringen. Diese Gelegenheit stand ebenfalls dem Beschwerdeführer offen, der sie auch genutzt hat. Damit ist Art. 4 RPG Genüge getan. Dass kantonales Verfahrensrecht in bundesrechtswidriger Weise, namentlich willkürlich, angewendet worden wäre, rügt der Beschwerdeführer nicht ausreichend.
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3.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Kantonsgericht habe seinem Antrag auf mündliche Anhörung nicht stattgegeben. Damit beruft sich der Beschwerdeführer unausgesprochen auf Art. 29 Abs. 2 BV. Das rechtliche Gehör gemäss dieser Bestimmung dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es dem Betroffenen ermöglicht worden ist, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht dabei ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK nicht; ein solcher kann sich höchstens entweder aufgrund einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung oder ausnahmsweise wegen der konkreten Umstände des Einzelfalles ergeben (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.6.1 S. 76; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.).
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3.4. Der Beschwerdeführer wurde vom Kantonsgericht darauf hingewiesen, dass er sich schriftlich zur Sache bzw. zu den Stellungnahmen der Behörden äussern könne, und erhielt dazu auch Gelegenheit, die er im Übrigen nutzte. Weder beruft er sich auf Art. 6 EMRK noch macht er eine ausdrückliche Gesetzesregelung noch massgebliche konkrete Umstände geltend, weshalb das Kantonsgericht ihn hätte mündlich anhören müssen. Es erweist sich daher nicht als Gehörsverweigerung bzw. als bundesrechtswidrig, dass er von der Vorinstanz nicht mündlich angehört worden ist.
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3.5. Im Übrigen haben sich die kantonalen Instanzen auf allen Stufen mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden und Argumenten zureichend auseinandergesetzt. Eine Gehörsverletzung ist daher nicht ersichtlich. Es stellt keine solche dar, dass die Behörden ihm in der Sache nicht gefolgt sind.
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4. | |
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von materiellem Bundesrecht geltend machen will, fehlt es hierfür an einer ausreichenden Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.3). Im Übrigen kann insofern auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie in der Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt (BAFU) verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG).
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5. | |
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, der Stadt Liestal, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. November 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Uebersax
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