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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1016/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1016/2020 vom 11.11.2020
 
 
6B_1016/2020, 6B_1017/2020, 6B_1018/2020
 
 
Urteil vom 11. November 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
6B_1016/2020
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler,
 
Beschwerdegegner,
 
6B_1017/2020
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
2. C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Andrea Hasler,
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
6B_1018/2020
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
2. D.________, vertreten durch Rechtsanwältin Vera Pozzy,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Teileinstellungsverfügung (mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Urkundenfälschung),
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Juli 2020 (SBK. 2020. 50/51/52).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft F.________ in U.________. Er stellte die Liegenschaft dem Verein E.________ unentgeltlich zur Zwischennutzung als Vereinslokal zur Verfügung. Am 22. Dezember 2016 kündigte A.________ den Zwischennutzungsvertrag auf den 30. Juni 2017.
1
Am 11. August 2017 reichte A.________ Strafantrag ein gegen C.________, D.________ und B.________ (Präsidentin, Vizepräsidentin und Kassier des Vereins E.________) u.a. wegen mehrfacher Sachbeschädigung. Er wirft den Beanzeigten vor, eine Feuerschale auf dem Dach der zwischengenutzten Liegenschaft beschädigt zu haben, ebenso eine Wand im Inneren des Gebäudes (durch das Herausreissen eines angeschraubten Wegweisers).
2
Am 27. September 2017 reichte A.________ gegen die gleichen Personen eine Strafanzeige ein wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung. Die Beschuldigten sollen als Vorstandsmitglieder des Vereins E.________ einen Beschluss vom 11. Juli 2017, mit welchem er aus dem Verein ausgeschlossen worden sein soll, unzulässigerweise vordatiert haben; die Sitzung müsse später stattgefunden haben.
3
Am 4. Juli 2019 reichte A.________ gegen die gleichen Personen wiederum eine Strafanzeige ein wegen des Verdachts auf mehrfache Urkundenfälschung. Die Beschuldigten sollen die auf den 1. September 2015 geänderten Statuten des Vereins E.________ mit dem Hinweis im Schlusstitel, es seien nur die Vorstandsmitglieder und Revisoren angepasst worden, unterzeichnet haben; es seien aber zahlreiche weitere Bestimmungen geändert, gelöscht oder angepasst worden.
4
B. Die Staatsanwaltschaft U.________ stellte die Strafverfahren gegen C.________, D.________ und B.________ ein (Verfügungen vom 31. Januar 2020).
5
C. A.________ erhob Beschwerden gegen die Einstellungsverfügungen. Darin verlangte er jeweils die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Vervollständigung der Strafuntersuchungen und zur Erhebung entsprechender Anklagen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerden ab, soweit es auf sie eintrat. Die Kosten der Beschwerdeverfahren auferlegte es dem Beschwerdeführer. Ausserdem verpflichtete es diesen, den Beschuldigten für die Beschwerdeverfahren je eine Entschädigung zu bezahlen (Entscheide vom 29. Juli 2020).
6
D. A.________ führt jeweils Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der jeweilige angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit sie die Untersuchungen vervollständige und anschliessend Anklage erhebe (resp. dies veranlasse). Der jeweilige angefochtene Beschluss sei auch in den Kostenpunkten aufzuheben.
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Erwägungen:
 
1. Die Eingaben des Beschwerdeführers richten sich gegen drei sinngemäss gleichlautende Beschlüsse. Der Beschwerdeführer stellt jeweils gleiche Anträge. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 6B_1016/2020, 6B_1017/2020 und 6B_1018/2020 zu vereinigen und die Beschwerden in einem Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP).
8
2. 
9
2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens (Art. 319 ff. StPO), so muss die Privatklägerschaft die Zivilansprüche im Untersuchungsverfahren zwar noch nicht adhäsionsweise geltend gemacht haben (Urteil 6B_336/2019 vom 7. November 2019 E. 1.1). Der Privatkläger muss im Verfahren vor Bundesgericht aber darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf bezeichnete Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung der Legitimationsfrage (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4). Es ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll; bei Sachverhaltsrügen muss Willkür dargetan sein (Art. 42 Abs. 2, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG).
10
Ferner ist die Person, die einen Strafantrag gestellt hat, beschwerdeberechtigt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG).
11
2.2. Zunächst schützte die Vorinstanz die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB). Das Verfahren betreffend die Beschädigung der Feuerschale sei einerseits schon mangels Prozessvoraussetzungen nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen gewesen, weil der Beschwerdeführer im betreffenden Zeitpunkt weder dinglich noch obligatorisch an der Sache berechtigt und folglich auch nicht befugt gewesen sei, Strafantrag wegen Sachbeschädigung zu stellen. Ausserdem werde weder behauptet noch sei ersichtlich, dass die Beschuldigten in irgendeiner Form an der Beschädigung der Feuerschale beteiligt gewesen seien. Damit sei auch der Einstellungsgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt (kein die Anklage rechtfertigender Tatverdacht).
12
Hinsichtlich der Sachurteilsvoraussetzungen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aus der Sachbeschädigung resultierende Zivilansprüche geltend gemacht. Zur Frage, ob er zum Zeitpunkt des Schadenseintritts dinglich oder obligatorisch an der Feuerschale berechtigt gewesen ist, wendet er sinngemäss ein, das Abschlussfest vom 30. Juni 2017, an dem die Beschädigung eingetreten sei, habe "bis in alle Nächte" gedauert, weshalb er als Eigentümer ab 1. Juli 2017 betroffen sein könnte. Darauf ist nicht weiter einzugehen, denn der Beschwerdeführer räumt ein, dass eine Drittperson, nicht die Beschuldigten, für die Beschädigung verantwortlich gewesen war. Ein Zivilanspruch gegen die Beschuldigten scheidet damit aus.
13
Was schliesslich den Eintretensgrund von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG betrifft, erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen im Zusammenhang mit dem Strafantragsrecht als solchem.
14
2.3. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Beschädigung einer Wand durch das Demontieren eines Wegweisers hielt die Vorinstanz ebenfalls fest, es gebe keinen Hinweis auf eine Beteiligung der Beschuldigten. Auch hier sei die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu beanstanden.
15
Der Beschwerdeführer räumt auch hier die Nichtverantwortlichkeit der Beschwerdegegner ein. Ein Zivilanspruch gegen die Beschuldigten scheidet somit aus. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
16
2.4. 
17
2.4.1. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) vor. Sie hätten als Mitglieder des Vorstands seinen Ausschluss aus dem Verein nicht - wie im Sitzungsprotokoll vermerkt - am 11. Juli 2017, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen, nachdem er Einsicht in die Vereinsakten verlangt habe. Die Vorinstanz hält fest, aufgrund des Ende 2016 entstandenen Zerwürfnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verein und der auf Mitte des Jahres 2017 erfolgten Kündigung des Zwischennutzungsvertrags (womit von einem Desinteresse des Beschwerdeführers ausgegangen worden sei) erscheine es nachvollziehbar, dass die Verantwortlichen ihm den Ausschluss nicht unmittelbar nach der Vorstandssitzung vom 11. Juli 2017 mitgeteilt hätten. Daraus könne nicht auf ein erst späteres Stattfinden der Sitzung geschlossen werden. Es sei nicht ersichtlich, mit welchen der vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen der Tatvorwurf soweit erhärtet werden könnte, dass eine Anklage gegen die Beschuldigten Aussicht auf Erfolg hätte. Im Übrigen bedeutete eine allfällige Rückdatierung des Protokolls der betreffenden Vorstandssitzung auf den 11. Juli 2017 keine Erschwerung oder Vereitelung der Ausübung der aus der Vereinsmitgliedschaft fliessenden Rechte; ebensowenig wäre dem Beschwerdeführer ein Schaden an seinem Vermögen entstanden. Entsprechend fehle es von vornherein an einer Schädigungsabsicht im Sinn von Art. 251 StGB. Eine Verurteilung unter diesem Titel falle ausser Betracht (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
18
Der Beschwerdeführer beschuldigt die Beschwerdegegner noch hinsichtlich eines weiteren Vorgangs der Urkundenfälschung: Die Beschuldigten haben die in verschiedenen Punkten geänderten Statuten des Vereins E.________ unterzeichnet, obwohl in Ziff. 15 Abs. 2 lediglich "die Anpassung der Vorstandsmitglieder und Revisoren per 1. September 2015" vermerkt war. Die Vorinstanz schützte auch in diesem Punkt die Einstellung des Strafverfahrens nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO: Es sei nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch an seinem Vermögen oder anderen (eigenen) Rechten geschädigt worden sein soll.
19
2.4.2. Soweit seine Ausführungen für die Eintretensfrage von Bedeutung sind, verweist der Beschwerdeführer einmal auf ein hängiges Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht U.________ betreffend Vereinsausschluss etc., was die Vorinstanzen ungerechtfertigterweise unerwähnt gelassen hätten. Daraus kann der Beschwerdeführer indessen keine Rechtsmittellegitimation vor Bundesgericht ableiten. Der angefochtene Entscheid muss sich auf die Beurteilung der Zivilforderungen auswirken können, die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht wurden resp. noch geltend zu machen sind. Die Zivilansprüche müssen somit im Strafverfahren selber geltend gemacht werden. Die in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG vorausgesetzte Auswirkung ist nicht verfahrensübergreifend zu verstehen. Daher kann nicht genügen, wenn durch den angefochtenen Entscheid allenfalls eine indirekte Besserstellung im Zivilpunkt eines Drittprozesses erreicht wird. Es darf keine anderweitige Rechtshängigkeit der Zivilforderungen vorliegen (Urteile 6B_92/2019 vom 21. März 2019 E. 4 und 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3.4).
20
Weiter stellt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Eintretensvoraussetzungen nur fest, er sei "zudem als Eigentümer der Liegenschaft von den Beschädigungen direkt und in seinem Vermögen betroffen. Dasselbe gilt bezüglich der Urkundendelikte der gesetzeswidrig geänderten Statuten sowie des Vorstandsbeschlusses vom 11. Juli 2017" (Beschwerdeschrift S. 3 Rz. 3). Inwiefern die zitierte gegenteilige vorinstanzliche Schlussfolgerung falsch sein sollte, führt er nicht aus. Die Beschwerde ist diesbezüglich nicht substantiiert (vgl. oben E. 2.1). Auf das Rechtsmittel kann auch unter diesem Gesichtspunkt nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG).
21
3. Unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung ihr zustehender Verfahrensrechte geltend machen, wenn deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3).
22
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe ihre Abklärungspflicht vernachlässigt und ihm ein zu hohes Mass an Mitwirkungspflicht auferlegt. Ob diese Rüge letztinstanzlich überhaupt noch zulässig ist, kann offenbleiben, weil sie nicht ausreichend substantiiert ist; es wird nicht gesagt, inwiefern eine Einstellung nach Art. 319 StPO weitere Abklärungen vorausgesetzt hätte. Weiter macht der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verfahrensrechte geltend, die Konfrontationseinvernahme vor Staatsanwaltschaft mit der Beschuldigten C.________ sei bundesrechtswidrig gewesen, da er als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) aussagepflichtig gewesen sei, die Beschuldigte hingegen die Aussage habe verweigern dürfen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies bundesrechtswidrig gewesen sein resp. zu einer Rechtsverweigerung geführt haben sollte. Die StPO sieht eine Aussagepflicht der Privatklägerschaft ausdrücklich vor (Art. 180 Abs. 2 StPO).
23
Die weiteren als verfahrensbezogen bezeichneten Rügen beziehen sich im Wesentlichen auf die Handhabung des Grundsatzes in dubio pro duriore (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91) und zielen damit auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids ab. Daher sind sie im Zusammenhang mit der Eintretensfrage nicht zu hören.
24
4. Bezüglich seines Antrags, der angefochtene Beschluss sei in den Kostenpunkten aufzuheben, erhebt der Beschwerdeführer keine selbständigen Rügen; der Antrag sei "Folge der antragsgemässen Stattgebung von Antrag Ziffer 1" (betreffend Aufhebung der Verfahrenseinstellung). Wird der angefochtene Beschluss und damit die Einstellung des streitgegenständlichen Strafverfahrens aufgrund dieses Nichteintretensentscheids rechtskräftig, ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos.
25
5. Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschuldigten wurden nicht zur Vernehmlassung eingeladen, weshalb ihnen keine Kosten entstanden sind.
26
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 6B_1016/2020, 6B_1017/2020 und 6B_1018/2020 werden vereinigt.
 
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. November 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Traub
 
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