BGer 5A_789/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 02.12.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_789/2020 vom 13.11.2020 |
5A_789/2020 |
Urteil vom 13. November 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
| |
Gerichtsschreiber Zingg.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken.
| |
Gegenstand
| |
Lohnpfändung, Existenzminimum,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 21. September 2020 (ABS 20 216).
|
Erwägungen: | |
1. Das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, führt ein Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer (Betreibung Nr. xxx, Pfändungsgruppe Nr. yyy). Am 24. Juni 2020 wurde die Pfändung vollzogen und am 3. August 2020 das Existenzminimum berechnet. Mit Verfügung vom 11. August 2020 setzte das Betreibungsamt den Mietzins herunter. Am 17. August 2020 wurde der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers die Lohnpfändung für den das monatliche Existenzminimum allenfalls übersteigenden Lohnanteil angezeigt.
| |
Mit mehreren undatierten Eingaben (Posteingang zwischen dem 14. und 20. August 2020) gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 21. September 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
| |
Mit undatierter Eingabe (Posteingang 23. September 2020) hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht erhoben. Das Obergericht hat die Eingabe am 24. September 2020 dem Bundesgericht weitergeleitet (Art. 48 Abs. 3 BGG). Mit Verfügung vom 25. September 2020 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung am 28. September 2020 entgegengenommen. Am 26. September 2020 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzt. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 2. November 2020 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung am 23. Oktober 2020 entgegengenommen. Den Kostenvorschuss hat er nicht bezahlt.
| |
Androhungsgemäss ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
| |
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 13. November 2020
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Das präsidierende Mitglied: Escher
| |
Der Gerichtsschreiber: Zingg
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |