BGer 8C_496/2020 | |||
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BGer 8C_496/2020 vom 17.11.2020 |
8C_496/2020 |
Urteil vom 17. November 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, vom 18. Mai 2020 (IV.2019.00283).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1975 geborene A.________, Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 2012, 2013 und 2015), Absolventin der Handelsschule KV Zürich mit einer Weiterbildung als Personalassistentin, war vor der Geburt ihrer Kinder vom 1. September 2008 bis 30. November 2012, seit Dezember 2009 in einem Vollzeitpensum, als Mitarbeiterin im Infrastrukturbereich Immobilien der Hochschule B.________ angestellt. Nach einer längeren Arbeitslosigkeit war sie ab 1. März 2014 als Sicherheitsbeauftragte in Teilzeit bzw. auf Abruf für die C.________ AG tätig. Am 8. November 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf ein seit 1995 bestehendes Fatigue-Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich nahm unter anderem eine Haushaltsabklärung vor (Haushaltsabklärungsbericht vom 30. September 2017) und holte ein Gutachten bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI), vom 13. März 2018 (inklusive Ergänzung vom 17. August 2018) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie einen Rentenanspruch mit der Begründung, in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit den Anteilen 80 % Erwerb und 20 % Haushalt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 37 % (Verfügung vom 7. März 2019).
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 18. Mai 2020).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 7. März 2019 sowie der vorinstanzliche Entscheid vom 18. Mai 2020 seien aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, nach erneuter Durchführung eines Einkommensvergleichs eine Teilrente auszurichten. Der Eingabe liegen eine Vereinbarung zwischen A.________ und der Hochschule B.________ vom Juni 2012 über die Auflösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen aufgrund von Mutterschaft und der damit verbundenen Beschäftigungsreduktion, ein E-Mail-Ausdruck eines Mitarbeiters der Hochschule B.________ vom 9. November 2011, ein Daten-Stick mit 200 Stellenbewerbungen und Absagen in der Zeit von Oktober 2012 bis Ende 2014 und der Arbeitsvertrag auf Abruf bei der C.________ AG vom 22./29. Dezember 2014 bei.
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Das Bundesgericht hat die Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. | |
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die von der IV-Stelle am 7. März 2019 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte. Umstritten ist dabei letztinstanzlich nur mehr die Höhe des Valideneinkommens (und damit auch der im Vergleich zum Invalideneinkommen ermittelte Invaliditätsgrad).
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2.2. Die Parteien sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt wäre. Ausserdem wird nicht bestritten, dass sie aus gesundheitlichen Gründen in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit zu 40 % und im Haushalt zu rund 24 % eingeschränkt ist. Es sind diesbezüglich keine Anhaltspunkte für offenkundige rechtliche Mängel auszumachen, weshalb sich Weiterungen erübrigen (E. 1 hiervor).
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3. Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des Rentenanspruchs nach Art. 28 IVG massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, insbesondere zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und zur Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen und daneben im Haushalt tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVG und Art. 16 ATSG [SR 830.1] sowie - für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 - Art. 27bis Abs. 2-4 IVV [SR 831.201]; BGE 145 V 370; 144 I 21 E. 2.1 S. 23; 141 V 15; 137 V 334; 130 V 393; 125 V 146) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4. | |
4.1. Das kantonale Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung als Mitarbeiterin der Hochschule B.________ im Jahr 2012 nicht krankheitsbedingt aufgegeben habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin bei der C.________ AG als Mitarbeiterin im Sicherheitsdienst erwerbstätig wäre. Sie habe diese Beschäftigung bereits seit einigen Jahren ausgeübt, als ihr im Januar 2018, nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit, gekündigt worden sei. Gestützt auf die Angaben dieser Arbeitgeberin habe der Stundenlohn im Jahr 2018 Fr. 25.17 betragen, was hochgerechnet auf ein Jahreseinkommen in einem Vollpensum ein Valideneinkommen von Fr. 54'971.- ergebe. Im Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 36'577.-, basierend auf der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle TA 1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 2, und angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden sowie an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 und umgerechnet auf ein 60%-Pensum, resultiere eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 33 %. Gewichtet nach den Anteilen 80 % Erwerb und 20 % Haushalt resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 31 %. Selbst wenn für das Invalideneinkommen auf den Tabellenwert im Kompetenzniveau 1 abgestellt würde, könne im Übrigen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ermittelt werden.
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4.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie leide seit vielen Jahren an Multipler Sklerose (MS) und habe ein massives Fatiguesyndrom entwickelt. Die ersten Symptome hätten sich bereits im Jahr 1993 manifestiert. Ihre letzte Tätigkeit im angestammten Beruf bei der Hochschule B.________ als gelernte kaufmännische Angestellte und Personalassistentin im Immobilienwesen habe sie im Jahr 2009 auf 100 % erhöht. Die Diagnose MS sei erst im Jahr 2010 gestellt worden, als sie infolge zunehmender Beschwerden ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Obwohl sie bei der Arbeit für die Hochschule B.________ zwischendurch habe liegen können und versucht habe, in gesundheitlich schwierigen Phasen Ferien zu beziehen, sei die Gesundheitssituation von der Arbeitgeberin kritisch beurteilt worden. Als sie ihr Pensum nach dem Mutterschaftsurlaub auf 60 % habe reduzieren wollen, sei dies von der Hochschule B.________ abgelehnt worden. Daraufhin sei das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst worden. Dass die Aufgabe der Stelle bei der Hochschule B.________ aus gesundheitlichen Gründen auf Ende November 2012 erfolgt sei, gehe auch aus dem Abklärungsbericht vom 13. September 2017 hervor. Ebenso aktenkundig sei, dass im Anschluss daran eine lange Arbeitslosigkeit bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe sich erfolglos für hunderte von Stellen im kaufmännischen Bereich beworben und nur geringe Zwischenverdienste erzielt. Nach der Aussteuerung habe sie schliesslich aus finanziellen Gründen eine Tätigkeit als Mitarbeiterin im Sicherheitsdienst auf Abruf annehmen müssen, worüber die IV-Stelle ebenfalls im Bild gewesen sei (Protokoll Standortgespräch vom 25. November 2016). Die Vorinstanz nehme fälschlicherweise, aktenwidrig und in Verletzung von Bundesrecht an, dass die Teilzeit-Tätigkeit als Mitarbeiterin im Sicherheitsdienst planmässig und somit nicht krankheitsbedingt aufgenommen worden sei. Es widerspreche zudem auch der allgemeinen Lebenserfahrung, trotz guter kaufmännischer Ausbildung und entsprechender Erwerbsbiographie ohne Not eine berufsfremde Anstellung mit schlechter Entlöhnung und der Krankheit nicht angepasstem Anforderungsprofil anzunehmen. Demgemäss sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens von der zuletzt noch als voll Arbeitsfähige ausgeübten beruflichen Tätigkeit bei der Hochschule B.________ auszugehen. Gemäss IK-Auszug habe sie damals von Januar bis November 2012 ein Einkommen von Fr. 86'504.- verdient, woraus aufgerechnet auf ein Jahr ein Lohn von Fr. 94'368.- resultiere. Die IV-Stelle sei dementsprechend zu verpflichten, den Einkommensvergleich neu vorzunehmen und eine Teilrente auszurichten.
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5. | |
5.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30).
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5.2. Welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (Urteil 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich, ausser sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (vgl. E. 1).
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6. | |
6.1. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob es sich bei den im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt. Denn bereits aufgrund der übrigen Akten erweist sich die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall nicht ihren Beruf ausgeübt, sondern eine deutlich schlechter bezahlte Hilfsarbeit verrichtet, als unhaltbar, wie sich nachfolgend zeigt.
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6.1.1. So macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass sie bereits im Standortgespräch vom 25. November 2016 auf die unbefriedigende Erwerbssituation hingewiesen hatte. Sie gab damals explizit an, dass sie eigentlich eine Stelle im kaufmännischen Bereich suche, im Moment aber als Securitas arbeite, weil sie auf ein Einkommen angewiesen sei. Die längere Arbeitslosigkeit nach Verlust der Stelle bei der Hochschule B.________ ergibt sich unter anderem aus dem IK-Auszug. Ebenso aktenkundig ist allerdings andererseits auch, dass die Vollzeit-Anstellung bei der Hochschule B.________ nach der Geburt der Kinder von der Arbeitgeberin nicht teilzeitlich hätte weitergeführt werden können, unabhängig davon, ob die Reduktion des Pensums auf gesundheitliche Gründe oder (auch) auf den Ausbau der Haushaltsarbeit nach Familienzuwachs zurückzuführen war.
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6.1.2. Die Unhaltbarkeit der Annahme wird noch offensichtlicher, indem die Vorinstanz für die Ermittlung des Invalideneinkommens unter Hinweis auf die langjährige Berufserfahrung im kaufmännischen und administrativen Bereich auf das Kompetenzniveau 2 der LSE-Tabelle TA1 abstellt. Wird also mit dem kantonalen Gericht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin selbst mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen als kaufmännische Teilzeitangestellte arbeiten würde, ist nicht einzusehen, weshalb sie sich im Gesundheitsfall auf Dauer mit einer markant schlechter entlöhnten Hilfsarbeit hätte abfinden sollen.
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6.2. Die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall unbestrittenermassen nur teilzeitlich, zu 80 %, erwerbstätig sein. Für ihr Berufsprofil (kaufmännische Angestellte mit Zusatzausbildung im Personalwesen) finden sich zahlreiche Teilzeitstellen auf dem Arbeitsmarkt. Folglich muss zur Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne zurückgegriffen werden, welche die vorhandene Ausbildung und Berufserfahrung angemessen berücksichtigen. Entgegen ihrer Argumentation kommt jedoch der ehemalige, teuerungsbereinigte Lohn als Angestellte der Hochschule B.________ als Valideneinkommen nicht in Frage, da eine Teilzeitanstellung in der damaligen Funktion nicht möglich war und zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hatte.
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7. Der vorinstanzliche Entscheid ist nach dem Gesagten (E. 6.1 hiervor) in Bezug auf die Festsetzung des hypothetischen Lohnes als Gesunde bundesrechtswidrig. Eine Rückweisung an das kantonale Gericht zur korrekten Ermittlung des Valideneinkommens und zur anschliessenden Neufestsetzung des Invaliditätsgrades ist allerdings dennoch entbehrlich. Denn die angestammte Arbeit als kaufmännische Angestellte erfüllt die Anforderungen an eine leidensangepasste Beschäftigung vollumfänglich (körperlich leichte Tätigkeit). Damit muss sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf derselben Basis ermittelt werden und es kann offen bleiben, welcher Tabellenlohn für den Vergleich beizuziehen ist. Denn bei dieser Ausgangslage entspricht die krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40 % exakt dem Invaliditätsgrad. Gewichtet nach dem 80%igen Erwerbsanteil (0,8 x 40) ergibt sich ein 32%iger Invaliditätsgrad. Zusammen mit der unbestrittenen Einschränkung im Haushaltsbereich von 4,8 % (0,2 x 24) resultiert insgesamt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von aufgerundet 37 %. Auch nach der alten Berechnungsmethode (vgl. E. 3 hiervor) ergibt sich kein höherer Invaliditätsgrad. Daher muss es im Ergebnis beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden haben.
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8. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. November 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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