BGer 6B_884/2020 | |||
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BGer 6B_884/2020 vom 19.11.2020 |
6B_884/2020 |
Urteil vom 19. November 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch
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Gerichtsschreiberin Schär
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
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Zentrales Amt,
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2. B.________ AG bzw. C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Walter Frei,
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3. D.________ AG bzw. E.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid-Favre,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung (fahrlässige Tötung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 16. Juni 2020
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(P3 20 54).
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Sachverhalt: | |
A. Der bei der B.________ AG angestellte F.________ verunglückte am Nachmittag des 1. September 2015 bei seiner beruflichen Tätigkeit als Bohrspezialist am Steuer eines Bohrfahrzeugs tödlich, nachdem das Gefährt beim Befahren einer steilen Rampe in einem Steinbruch der D.________ AG nach hinten gekippt und eine Felswand hinuntergestürzt war. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen Unbekannt.
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Am 13. April 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein.
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A.________, der Sohn von F.________, erhob Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung. Das Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerde am 7. August 2017 ab.
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Das Bundesgericht hiess die von A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde am 9. Mai 2018 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zur Fortführung der Strafuntersuchung zurück (Verfahren 6B_1016/2017).
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B. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft verschiedene neue Beweismittel ab. Sie stellte des Verfahren am 21. Februar 2020 erneut ein.
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C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 wies das Kantonsgericht Wallis die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellungsverfügung ab.
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D. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei die Fortführung des Strafverfahrens bzw. die Vornahme der erforderlichen Untersuchungshandlungen anzuordnen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
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Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 S. 82). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens, muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf bezeichnete Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung der Legitimation. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, dass bestimmte Zivilforderungen im Raum stehen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Gemäss Art. 116 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Art. 1 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) umschreibt den Begriff des Angehörigen gleich. Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer.
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1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Ausgang des Verfahrens könne sich auf seine Zivilansprüche auswirken. Er sei als Sohn des Verstorbenen ein "indirektes" Opfer der begangenen Straftat und gedenke Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Die Beschwerdelegitimation ist damit hinreichend dargetan. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfahrenseinstellung bzw. deren Bestätigung durch die Vorinstanz sei bundesrechtswidrig. Er rügt eine Verletzung von Art. 6 StPO, Art. 7 StPO und Art. 318 Abs. 2 StPO sowie des Grundsatzes "in dubio pro duriore".
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2.1. Gemäss Art. 7 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft klärt in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 6 StPO). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 Abs. 1 StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können (lit. d). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen).
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Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). Art. 97 Abs. 1 BGG gelangt auch bei Beschwerden gegen eine Einstellung des Verfahrens zur Anwendung. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Dabei richtet sich die Überprüfung im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung auf die Frage, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f. S. 244 f.; Urteil 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen).
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Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 E. 155 f.; je mit Hinweisen).
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2.2. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1 S. 157 f.; 143 IV 138 E. 2.1 S. 140; 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d S. 65 mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen.
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Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1 S. 251 mit Hinweisen). Für die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 10; 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen).
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Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich u.a. aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30; Urteil 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1). Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört auch, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 VUV; Urteil 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 3.2). Bei Bauarbeiten sind sodann die Bestimmungen der Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV; SR 832.311.141) massgebend, was bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat.
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2.3. | |
2.3.1. Die Vorinstanz gibt zunächst die Aussagen von C.________ und G.________ (Angestellter der D.________ AG) anlässlich der zusätzlichen Einvernahme vom 5. November 2019 wieder. G.________ habe sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom Unfalltag als auch an jener durch die Staatsanwaltschaft vom 5. November 2019 im Wesentlichen ausgesagt, er wisse nicht, warum F.________ am 1. September 2015 den Materialkorb am Bohrgerät befestigt habe. An der Bohrlafette habe es keinen Haken oder eine Vorrichtung gegeben, woran der Korb hätte angehängt werden können. Unebenheiten des Untergrundes hätte F.________ nur durch das Anheben des Bohrarmes oder durch das Absenken des Hecks der Maschine korrigieren können.
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C.________ habe anlässlich der Einvernahme vom 5. November 2019, wie bereits bei der Einvernahme vom 2. September 2015, zu Protokoll gegeben, es sei nicht der Fall, dass Transporte innerhalb des Steinbruchs von der B.________ AG ausgeführt würden. Sie hätten keine Hebe- und Transportgeräte zur Verfügung. Die Transporte würden "bauseits", also in diesem Fall durch die D.________ AG, ausgeführt. Es werde bei der B.________ AG nicht toleriert, dass ein Bohrgerät als Hebegerät verwendet werde, denn ein Bohrgerät verfüge nicht über die dafür notwendigen Vorrichtungen wie beispielsweise Ösen und die Hebefunktionen. Im Jahr 2014 habe F.________ ein psychisches Tief gehabt. Er sei wiederholt offensichtlich angetrunken zur Arbeit erschienen. Der Vorfall sei ernst genommen worden und F.________ sei unverzüglich freigestellt worden. Man habe mit der Familie zusammen eine Lösung gesucht, den Hausarzt involviert, sowohl eine mündliche wie auch eine schriftliche Abmahnung seien erfolgt und F.________ sei nach Wiederantritt der Arbeit betriebsintern überwacht worden. Es sei zu keinen Vorfällen mehr gekommen.
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Weiter erwägt die Vorinstanz, man habe von der B.________ AG verschiedene Unterlagen einverlangt. Es handle sich dabei um die Auftragsbestätigung über den Mietkauf des Tamrock Bohrgeräts, womit eine Einweisung und Schulung von vier Tagen verbunden gewesen sei. Weiter habe das Herstellerunternehmen mit Schreiben vom 20. November 2019 bestätigt, dass das Bohrgerät in den Jahren 2004 bis 2015 regelmässig auf der Baustelle oder ausnahmsweise auch im Werkhof in U.________ im Beisein von F.________ gewartet worden sei. Im Zuge der Servicearbeiten sei F.________ jeweils nützliches Wissen über die Technik der Maschine vermittelt worden. Weiter habe man dabei auch Bedienerfragen beantwortet und die sicherheitsrelevanten Bedienungspunkte aufgefrischt. Aus den beigelegten Rechnungen ergebe sich, dass die Bohrmaschine mindestens halbjährlich gewartet worden sei. Fotos des Aushangbretts der B.________ AG zeigten die Ermahnung bezüglich Alkohol am Arbeitsplatz und die Androhung einer fristlosen Kündigung im Missachtungsfall. Die schriftliche Abmahnung von F.________ wegen des Alkoholkonsums vom 27. Oktober 2014 sei ebenso eingereicht worden wie ein Arztzeugnis und eine Bestätigung der Kaderangehörigen der B.________ AG vom 12. Dezember 2019, wonach F.________ nach der schriftlichen Abmahnung nie mehr alkoholisiert an der Arbeitsstelle angetroffen worden sei.
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2.3.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, weder seitens des Arbeitgebers noch seitens der Betreiberin des Steinbruchs könnten Sorgfaltspflichtverletzungen oder ein konkludentes Dulden der Verletzung von Sicherheitsvorschriften erkannt werden. Die Schulung und Einführung von F.________ in die Bedienung der neuen Bohrmaschine im Jahr 2004 habe korrekt stattgefunden und sein Wissen bezüglich der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle, das Wissen über die Technik der Maschine und die sicherheitsrelevanten Bedienungspunkte seien regelmässig aufgefrischt worden. Es sei fraglos, dass mit der Bohrmaschine keine Lasten transportiert werden durften, habe diese doch nicht über die dafür notwendigen Vorrichtungen verfügt. Der Materialtransport sei stets von der D.________ AG ausgeführt worden. Für C.________ habe in keiner Weise der Anlass zur Annahme bestanden, dass F.________ nach zehn Jahren auf dem Tamrock Bohrgerät damit plötzlich eine Last von 280 kg transportieren würde. Bezüglich der permanenten Hinweise des Beschwerdeführers auf die mangelnde Verwendung einer Seilwinde zur Sicherung auf der steilen Rampe gehe aus den Einvernahmen hervor, dass das Tamrock Bohrgerät dafür nicht vorgesehen gewesen sei und demzufolge nicht über eine entsprechende Vorrichtung verfügt habe. Im Falle einer zu grossen Steigung wäre er durch ein von einem Helikopter hochgeflogenes Lawinenbohrgerät ersetzt worden. Eine Winde wäre auf dieser Strecke für das Tamrock Bohrgerät nicht zur Anwendung gekommen. Der Auftrag von F.________ für den 1. September 2015 habe sich im Abladen des Bohrfahrzeugs und in dessen Instandstellung erschöpft. Er habe keinen Auftrag gehabt, das Bohrfahrzeug auf die Rampe zu fahren, geschweige denn, damit Material zu transportieren. Am folgenden Tag wäre die Baustelle gemäss den übereinstimmenden Aussagen von C.________ und G.________ besichtigt worden, um das weitere Vorgehen der Arbeiten zu konkretisieren. Ob an diesem folgenden Tag festgestellt worden wäre, dass die Rampe zu steil gewesen sei, werde immer im Bereich von Mutmassungen bleiben. F.________ indessen hätte aufgrund der Messgeräte im Bohrfahrzeug bei der Fahrt, die er ohne entsprechenden Auftrag ausgeführt und bei der er unzulässigerweise einen Materialkorb transportiert habe und zudem stark alkoholisiert gewesen sei, sehen müssen, dass die Rampe zu steil war. Bei dieser Verkettung aussergewöhnlicher Umstände, mit denen die Verantwortlichen auf der Baustelle und der Arbeitgeber schlechthin nicht hätten rechnen können und müssen, sei eine Pflichtverletzung von ihrer Seite klar zu verneinen.
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Bezüglich der vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge erwägt die Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft habe diese in nachvollziehbarer Weise abgelehnt. Der Fragenkatalog habe Tatsachen betroffen, die bereits hinreichend abgeklärt worden seien, wie etwa die Frage nach dem Gebrauch einer Winde auf der Unfallstrecke, dem Neigungswinkel derselben, der betrieblichen Fortbildungen der Bohrmaschinisten, dem Trinkverhalten von F.________, dessen Alkoholkonsum am 1. September 2015, Unfällen im Steinbruch im Zusammenhang mit Bohrmaschinen in den vergangenen Jahren sowie der Veränderung des Schwerpunkts der Bohrmaschine durch das Anhängen des Materialkorbs. Dasselbe gelte bezüglich der beantragten Einholung eines Gutachtens, insbesondere, da die Notwendigkeit eines solchen nie in konkreter Weise begründet worden sei. Das Verfahren sei somit zu Recht eingestellt worden.
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2.4. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht monatelang liegengelassen. Nach Eingang der einverlangten Unterlagen, wobei es sich immerhin um 143 Seiten Akten gehandelt habe, habe die Staatsanwaltschaft gleichentags die Parteimitteilung erlassen, worin sie den Abschluss des Verfahrens und die erneute Verfahrenseinstellung angekündigt habe. Diese Vorgehensweise sei störend und die Staatsanwaltschaft habe die bundesgerichtliche Anordnung, wonach weitere Abklärungen erforderlich seien, missachtet. Sie habe die notwendigen Untersuchungshandlungen bis heute nicht vorgenommen. So habe sie nicht etwa unabhängige Zeugen, sondern einzig die mutmasslich möglichen Beschuldigten einvernommen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft C.________ und G.________ fälschlicherweise als Zeugen anstatt als Beschuldigte oder Auskunftspersonen einvernommen und entsprechend auch nicht korrekt belehrt.
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2.5. | |
2.5.1. Bezüglich der zumindest impliziten Rüge der Verfahrensverschleppung ist festzuhalten, dass es insbesondere zwischen dem 25. Oktober 2018 und dem 6. September 2019 zu einem längeren Stillstand des Verfahrens kam. Weshalb das Verfahren während dieser Zeit nicht vorangetrieben wurde, wobei der Vertreter des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft mehrmals um Auskunft bezüglich des weiteren Vorgehens ersucht, jedoch keine Antwort erhalten hat, bleibt im Dunkeln. Die Verfahrensverzögerung muss zumindest als stossend bezeichnet werden. Indessen zeitigt sie vorliegend keine Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens und lässt auch nicht darauf schliessen, dass die Staatsanwaltschaft die notwendigen Untersuchungshandlungen unterlassen hätte. Gleiches gilt für den Umstand, dass nach Eingang der angeforderten Unterlagen umgehend die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht gestellt wurde. Auch daraus kann nicht geschlossen werden, dass das Strafverfahren nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit geführt wurde, wie der Beschwerdeführer dies zumindest impliziert. Zwar handelte es sich bei den eingereichten Unterlagen um einen Stapel von Dokumenten. Mehrheitlich bestanden diese aber aus Reparaturbelegen und Rechnungen, deren Sichtung keinen grossen Aufwand erforderte.
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2.5.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht C.________ und G.________ seien fälschlicherweise als Zeugen einvernommen worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Sowohl aus der Vorladung vom 6. September 2019 als auch aus den Einvernahmeprotokollen vom 5. November 2019 geht hervor, dass C.________ und G.________ als Auskunftspersonen einvernommen und entsprechend belehrt wurden. Die Kritik des Beschwerdeführers stösst ins Leere.
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2.5.3. Das Bundesgericht bemängelte im Urteil 6B_1016/2017 vom 9. Mai 2018 insbesondere, dass die Verantwortlichkeiten bei den Einsätzen im Steinbruch der D.________ AG, die Häufigkeit der Schulungen von F.________ und der Umgang mit dessen Alkoholproblem nicht hinreichend geklärt wurden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Staatsanwaltschaft der Aufforderung des Bundesgerichts bezüglich weiterer Abklärungen zwischenzeitlich nachgekommen.
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Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung vom 21. Februar 2020 sowohl die Zuständigkeiten zwischen den Beschwerdegegnerinnen verdeutlicht als auch offene Fragen im Hinblick auf die Schulung und Weiterbildung von F.________ geklärt. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz wurde die B.________ AG von der D.________ AG als Bohrspezialistin beigezogen. Die B.________ AG führte die Arbeiten im Steinbruch der D.________ AG selbständig aus. Die D.________ AG bzw. deren Angestellte verfügten grundsätzlich über kein spezifisches Fachwissen bezüglich der Arbeit mit dem Bohrgerät. Vielmehr waren es die B.________ AG und deren Angestellter F.________, die über das erforderliche Fachwissen verfügten. Dabei ist anzumerken, dass es sich bei F.________ um einen ausgebildeten Bohrspezialisten mit langjähriger Arbeitserfahrung auf dem verwendeten Bohrgerät handelte. Was die Ausbildung von F.________ angeht, so kann der Einstellungsverfügung respektive der angefochtenen Verfügung entnommen werden, dass dieser zum Zeitpunkt der Anschaffung des Bohrgeräts eingehend geschult und sein Wissen über das Tamrock Bohrgerät im Rahmen der mehrmals jährlich stattfindenden Reparatur- und Revisionsarbeiten durch die Herstellerfirma aufgefrischt wurde. Dies wird sowohl durch die Aussagen von C.________ als auch durch die eingereichten Belege gestützt. Schliesslich kann festgehalten werden, dass mit dem Neigungsmesser im Bohrgerät sichergestellt war, dass F.________ eine Möglichkeit hatte, den Neigungswinkel zu kontrollieren und das Kippen des Bohrgeräts zu verhindern. Somit liegen grundsätzlich umfassende Informationen zu den Verantwortlichkeiten und zur Schulung von F.________ vor.
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Aus den Einvernahmen vom 5. November 2019 ergab sich ein neuer Aspekt, dem vorliegend eine zentrale Bedeutung zukommt. So haben die neuerlichen Befragungen ergeben, dass die F.________ am Unfalltag zugewiesene Arbeit lediglich darin bestand, das Bohrgerät abzuladen und es instand zu stellen. Für den Folgetag wäre eine Besichtigung des Einsatzortes geplant gewesen. Weshalb F.________ am fraglichen Tag mit dem Bohrgerät die Rampe hinauffuhr und zudem einen Materialkorb angehängt hatte, bleibt im Dunkeln und wird sich durch weitere Beweiserhebungen und Befragungen kaum klären lassen. Unter diesen Umständen konnte aber weder die Betreiberin des Steinbruchs noch die Arbeitgeberin das Verhalten von F.________ antizipieren und gegebenenfalls einschreiten. Die Vorinstanz geht daher zu Recht davon aus, dass ihnen kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden kann. Somit ist nicht von Relevanz, dass die Rampe wohl bereits in der Vergangenheit (ohne Winde) befahren wurde, denn vorliegend geht es einzig um die Frage, ob es möglich war, das konkrete Unfallgeschehen vom 1. September 2015 zu verhindern. Das Argument, derselbe Unfall hätte sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt ereignen können, verfängt daher nicht und ist rein spekulativ. Auch erübrigen sich weitere Untersuchungen zu alternativen Unfallursachen sowie ein Gutachten zur Beschaffenheit des Untergrundes.
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Der Vollständigkeit halber ist abschliessend auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach nicht hinreichend geklärt worden sei, wer über das Alkoholproblem seines Vaters Bescheid wusste und ob die Arbeitgeberin ihrer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht nachgekommen ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, einzelnen Angestellte im Steinbruch hätte die Alkoholisierung seines Vaters am Unfalltag auffallen müssen, handelt es sich um Mutmassungen. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer angibt, es hätten weitere Zeugen befragt werden müssen und dabei ausführt, wie diese mutmasslich aussagen würden. Auch hierbei handelt es sich um Spekulation. Die Kritik ist damit nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Der vorinstanzlichen Verfügung kann entnommen werden, dass die Arbeitgeberin vom Alkoholproblem Kenntnis hatte. Aus den Aussagen von C.________ ergibt sich zudem, dass von Seiten der Arbeitgeberin verschiedene Massnahmen ergriffen wruden. So wurde F.________ abgemahnt und freigestellt. Zudem wurde auch seine Familie involviert. Anscheinend haben diese Massnahmen jedoch nur bedingt zu einer Verbesserung der Situation geführt. Als weitere Massnahme wäre der Arbeitgeberin nebst weiteren Auflagen und einer Kündigung wenig Handlungsspielraum verblieben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin in einem schwierigen Spannungsverhältnis stand und versuchte, F.________ vor Unfällen zu schützen und gleichzeitig ihren Fürsorgepflichten gegenüber dem langjährigen, kurz vor der Pensionierung stehenden Mitarbeiter nachzukommen.
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Alles in allem kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie gehe willkürlich von einer klaren Sachlage aus oder habe die Verfahrenseinstellung zu Unrecht geschützt. Vielmehr ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich, was sich aus weiteren Beweiserhebungen für den vorliegenden Fall ergeben könnte und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich um einen äusserst tragischen, von der Arbeitgeberin aber nicht zu vertretenden Arbeitsunfall gehandelt hat, der auf die Alkoholisierung und die Missachtung von Weisungen und Sicherheitsbestimmungen durch den Arbeitnehmer zurückzuführen ist.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden und ihnen somit keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. November 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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