BGer 6B_1361/2019 | |||
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BGer 6B_1361/2019 vom 20.11.2020 |
6B_1361/2019 |
Urteil vom 20. November 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte | |
D.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal,
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2. C.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wipfli,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Mehrfache Veruntreuung; Entschädigung, Ersatzforderung; Willkür, rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Februar 2019 (460 17 63 (B14)).
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Sachverhalt: | |
A. D.________ war vom 1. August 2010 bis zu seiner fristlosen Kündigung am 23. Januar 2015 Sachbearbeiter bei der C.________ AG, V.________/BL (nachfolgend: Privatklägerin) einem Handelsunternehmen für elektronische Artikel, insbesondere für Mobiltelefone und Tablets. Die weiteren Mitarbeiter der Privatklägerin waren B.________ (Geschäftsführer) und A.________ (stellvertretender Geschäftsführer). Die Angestellten waren für das Bestellwesen, die Einlagerung, die Konfiguration und den Verkauf der Geräte verantwortlich. Die Privatklägerin ist eine Tochtergesellschaft der E.________ AG, W.________/SZ, welche zu 100% F.________, dem einzigen Verwaltungsrat der Privatklägerin, gehört.
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Den drei Mitarbeitern wird vorgeworfen, von Mai 2012 bis Januar 2015 insgesamt 628 elektronische Geräte im Gesamtwert von Fr. 456'881.75 entwendet und an Dritte verkauft zu haben. Dabei soll D.________ drei Apple iPhones entwendet, wobei er zwei für sich und seine Partnerin behalten und das dritte weiterverkauft, und zusammen mit B.________ 12 weitere Apple iPhones entwendet und an einen Dritten veräussert haben. Die Täter hätten die Vorgänge vertuscht, indem sie die Geräte aus der Lagerbuchhaltung ausgebucht oder gar nicht erst eingebucht hätten.
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B. Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte D.________ mit Urteil vom 15. Dezember 2016 des mehrfachen Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft. Das Verfahren betreffend gewerbs- und badenmässigen Diebstahls stellte es zufolge Anwendbarkeit des Militärstrafgesetzes mangels Zuständigkeit ein. In einem Punkt sprach es ihn von der Anklage der Geldwäscherei frei. Ferner verurteilte es ihn zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'239.-- nebst 5% Zins seit 16. Januar 2015 an die Privatklägerin. Die darüber hinaus gehende Schadenersatzforderung verwies es auf den Zivilweg. Schliesslich entschied es über die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände.
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Auf Berufung des Beurteilten und der Staatsanwaltschaft erklärte das Kantonsgericht Basel-Landschaft D.________ der mehrfachen Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 125.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von einem Tag. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Die der Privatklägerin zugesprochene Schadenersatzforderung setzte es auf Fr. 1'489.--, zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Januar 2015 herab. Ferner verpflichtete es den Beurteilten in solidarischer Haftung mit B.________ und G.________ zur Zahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- an die Privatklägerin. Im Mehrbetrag wies es die Forderung ab. Schliesslich verurteilte es ihn zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 600.-- an den Staat.
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C. D.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung kostenlos freizusprechen. Ferner seien die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin abzuweisen und die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung an die Privatklägerin und einer Ersatzforderung an den Staat aufzuheben.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anklageschrift werfe ihm gewerbsmässigen Diebstahl vor. Im Einzelnen solle er als Sachbearbeiter der Privatklägerin im Zeitraum vom 23. Oktober 2014 bis zum 16. Januar 2015 aus deren Geschäftsräumen insgesamt drei iPhones entwendet und sich angeeignet haben. Die Vorinstanz habe den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich als erstellt erachtet. In rechtlicher Hinsicht sei sie indes in Abweichung zum erstinstanzlichen Urteils zum Schluss gelangt, die Geräte seien ihm als Sachbearbeiter anvertraut gewesen und er habe einen Treubruch begangen. Der Tatbestand der Veruntreuung sei aus der Anklageschrift indes nicht erkennbar. Es fehle namentlich an einer hinreichenden Umschreibung, dass ihm als Sachbearbeiter die Mobiltelefone anvertraut gewesen seien und er diese mit der besonderen Verpflichtung empfangen habe, sie dem Treugeber zurückzugeben oder sie für diesen an einen Dritten weiterzuleiten. Geräte, welche im Eigentum einer Vertriebsgesellschaft stünden und in deren Lager aufbewahrt würden, seien nicht per se den Sachbearbeitern dieser Gesellschaft anvertraut. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung sei in Verletzung des Anklagegrundsatzes erfolgt (Beschwerde S. 3 ff.).
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1.2. Die Vorinstanz führt aus, die Parteien seien am Morgen des ersten Verhandlungstages bei der Behandlung der Vorfragen mündlich darauf hingewiesen worden, dass sie sich eine Würdigung des Anklagesachverhalts als Veruntreuung an Stelle Diebstahls vorbehalte. Sie nimmt weiter an, die einzelnen Elemente des Tatbestandes der Veruntreuung seien in der Anklageschrift klar umschrieben. Die Anklageschrift sei so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten aufgrund ihrer Arbeitnehmerstellung keine Befugnis gehabt hätten, die Handys privat zu nutzen. Damit sei genügend umschrieben, dass ihnen die Geräte insofern anvertraut gewesen seien und sie über diese ohne Mitwirkung des Treugebers hätten verfügen können. Zudem ergebe sich die Aneignung als Tathandlung aus der Entnahme der Geräte aus dem Lager und deren Verkauf auf eigene Rechnung. Der in der Anklageschrift verwendete Begriff "entwenden" sei nicht zwingend mit "stehlen" oder "wegnehmen" gleichzusetzen, sondern könne auch im Sinne von (aus einem Lager) "entnehmen" verstanden werden. Damit sei der Anklagesachverhalt genügend umschrieben, so dass der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Veruntreuung habe geprüft werden können (angefochtenes Urteil S. 18 ff.).
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2. Der Beschwerdeführer rügt lediglich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Dass die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Veruntreuung Bundesrecht verletzen würde, macht er nicht geltend (vgl. zur rechtlichen Würdigung angefochtenes Urteil S. 23 ff.).
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Das Bundesgericht hat mit Urteil vom heutigen Datum eine gegen das angefochtene Urteil gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Bezug auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts teilweise gutgeheissen und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es ist zum Schluss gelangt, dass die Subsumierung des Sachverhalts unter den Tatbestand der Veruntreuung Bundesrecht verletzt (vgl. Parallelverfahren 6B_1360/2019 E. 2.4). Dieses Urteil betrifft nicht nur die Mitangeklagten des Beschwerdeführers, sondern wirkt sich auch auf diesen selbst aus. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die Anklageschrift die Merkmale des Tatbestands der Veruntreuung, namentlich des Anvertrautseins, hinreichend umschreibt, so dass ein blosser Würdigungsvorbehalt genügte und eine Änderung der Anklage gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO entbehrlich war, nicht mehr. Insofern besteht für den Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der von ihm erhobenen Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes (vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 12 zu Art. 32).
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Die Beschwerde ist insofern gegenstandslos geworden. Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung der Schadenersatzforderungen der Privatklägerin und die Aufhebung der Verurteilung zur Zahlung einer Prozessentschädigung sowie zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat beantragt, begründet er seine Beschwerde allein mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung. Darauf ist nicht weiter einzutreten.
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3. Die Beschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Eine für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen erforderliche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG; BGE 125 V 373 E. 2a) ergibt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde mutmasslich unterlegen wäre. Es besteht daher kein Raum für die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft. In Anbetracht der gegebenen Umstände kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2. Es werden weder Kosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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