BGer 2C_886/2020 | |||
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BGer 2C_886/2020 vom 23.11.2020 |
2C_886/2020 |
Urteil vom 23. November 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichterin Hänni,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin,
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gegen
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Gemeinde U.________,
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Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
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Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016,
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
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4. Kammer, vom 15. September 2020 (A 19 39).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) ist Alleineigentümer von Grundeigentum in V.________/GR, auf welchem sich das Hotel Restaurant "B.________" befindet. Gemäss rechtskräftiger amtlicher Bewertung vom 23. September 2013 beträgt der Vermögenssteuerwert des Objekts Fr. 831'000.--, der Eigenmietwert Fr. 60'000.--. Weiter ist der Steuerpflichtige Alleingesellschafter der C.________ GmbH mit Sitz in U.________/GR. Die Geschäftsführung der Gesellschaft, die das Hotel Restaurant "B.________" betreibt, liegt gemäss Handelsregister in den Händen von D.________. Die Geschäftsführerin verfügt über Einzelunterschrift; der Steuerpflichtige ist nicht zeichnungsberechtigt.
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B. Die GmbH verbuchte im Geschäftsjahr 2016 einen Mietaufwand von Fr. 60'000.--. Im selben Zeitraum sank die Kontokorrentforderung der GmbH gegenüber dem Steuerpflichtigen um Fr. 19'700.-- (von Fr. 22'919.93 auf Fr. 3'219.93). Interne Abklärungen seitens der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (KSTV/GR; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) ergaben in der Folge, dass der Steuerpflichtige in seiner persönlichen Steuererklärung zur Steuerperiode 2016 keinen Mietertrag deklariert und lediglich "p.m. kein Geldfluss" vermerkt hatte. Aus diesem Grund rechnete die Veranlagungsbehörde zulasten des Steuerpflichtigen in der Veranlagungsverfügung vom 12. November 2018 einen Ertrag aus unbeweglichem Vermögen von Fr. 60'000.-- auf.
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C. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Einsprache. Die Begründung ging dahin, dass zwischen der Gesellschaft und ihm unter dem Titel Mietzins in der Steuerperiode 2016 "kein Geld geflossen" sei. Der Steuerpflichtige liess hierzu der Veranlagungsbehörde die Kontenblätter "Mieten" und "Kontokorrent A.________" zukommen. Mit Einspracheentscheiden vom 21. Juni 2019 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprachen ab. Sie erwog, der Mietaufwand der GmbH sei gegen das Konto bei der Bank E.________, das Konto bei der PostFinance und das Kontokorrentkonto des Steuerpflichtigen, dessen Saldo um Fr. 19'700.-- abgenommen habe, gebucht worden.
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D.
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D.a. Am 10. Juli 2019 erhob der Steuerpflichtige beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde, wobei er die Aufrechnung von Fr. 19'700.-- nunmehr anerkannte und nur noch die Barbezüge von Fr. 40'300.-- bestritt. Die Belastung in Höhe von Fr. 60'000.-- sei lediglich pro forma erfolgt, da die Gesellschaft von der Veranlagungsbehörde aufgefordert worden sei, einen Mindestmietzins von Fr. 60'000.-- zu verbuchen, und zwar unabhängig davon, ob die Miete auch tatsächlich bezahlt werde. Die Barbezüge hätten vielmehr dazu gedient, betriebsnotwendige Auslagen zu tätigen (Küche, Keller, Reinigung/Wäsche, Verbrauchsmaterial usw.). Die Veranlagungsbehörde entgegnete in ihrer Vernehmlassung, die Leistungen von Fr. 40'300.-- seien mit dem Buchungstext "Barbezug" versehen worden, was der Treuhänder bestätigt habe. Der Geldabfluss sei erstellt. Eine anschliessende Verwendung der Barbezüge zur Begleichung von Ausgaben der GmbH hätte zu einer verdeckten Kapitaleinlage seitens des Steuerpflichtigen geführt, die nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden könne.
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D.b. Mit Entscheid A 19 39 vom 15. September 2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog vorab, der Steuerpflichtige beantrage die Einvernahme von F.________ (Treuhänder) und D.________ (Geschäftsführerin) als Zeugen. Dies erübrige sich indes, da das Gericht auch ohne Anhörung zur erforderlichen Überzeugung gelangt sei. Gleiches gelte für die beantragte Expertise hinsichtlich des Geldflusses. Die Beweisanträge seien abzuweisen.
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D.c. In der Sache selbst erkannte das Verwaltungsgericht, im Geschäftsjahr 2016 sei in der Buchhaltung der GmbH ein Mietaufwand von Fr. 60'000.-- verbucht worden, der im Umfang von Fr. 40'300.-- bar bezogen worden sei. Für die angeblichen Betriebsausgaben, die damit gedeckt worden sein sollen, fehlten die erforderlichen Belege. Es sei davon auszugehen, dass die Geschäftsführerin den Mietzins abgehoben und dem Steuerpflichtigen ausgehändigt habe. Der Einwand, dass die Gesellschaft "praktisch zahlungsunfähig" sei, überzeuge nicht, nachdem die Bilanz am 31. Dezember 2016 einen Aktivenüberschuss von Fr. 10'828 zeige. Der Steuerpflichtige habe, so das Verwaltungsgericht, frei über den Mietzins verfügen können, zumal es sich bei der Geschäftsführerin zur fraglichen Zeit um seine Lebensgefährtin gehandelt habe. Falls die Geschäftsführerin die behaupteten Ausgaben getätigt haben sollte, würden diese Ausgaben in der Folge verdeckte Kapitaleinlagen darstellen (angefochtener Entscheid, E. 4).
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D.d. Selbst wenn der Mietzins nicht an den Steuerpflichtigen geflossen wäre, fährt das Verwaltungsgericht fort, müsste die Aufrechnung vorgenommen werden, da diesfalls der rechtskräftig veranlagte Mietwert zu versteuern wäre. Dem kantonalen Recht zufolge sei der Eigenmietwert steuerbar, wenn ein Grundstück zu einem erheblich vom Marktwertpreis abweichenden Mietzins an eine nahestehende Person vermietet oder verpachtet werde (Art. 22 Abs. 5 StG/GR). Der Steuerpflichtige als Alleingesellschafter, dessen Lebensgefährtin und die Gesellschaft stünden einander nahe. Die Lebensgefährtin in ihrer Eigenschaft als einzige zeichnungsberechtigte Person vermöge die Gesellschaft wie ihre eigene zu benützen. Für einen Erlass oder die Uneinbringlichkeit von Fr. 40'300.-- liessen sich den Akten keine Hinweise entnehmen. Die vorbehaltene Eigennutzung des Objekts komme darin zum Ausdruck, dass eine Differenz von mehr als 20 Prozent vorliege (Fr. 19'700.-- anstelle von Fr. 60'000.--, was der amtlichen Bewertung entspreche). Die vorgebrachte Neubewertung vom 23. März 2020, die einen Mietwert von Fr. 36'000.-- ausweise, berühre die Steuerperiode 2016 nicht, zumal der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung einen Vermögenssteuerwert von Fr. 800'000.-- deklariert habe (dies bei einem amtlichen Wert von Fr. 831'000.-- gemäss Bewertung 2013 und einem solchen von Fr. 534'000.-- aufgrund der Bewertung 2020; angefochtener Entscheid E. 5).
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E.
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E.a. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung nach weiterer Beweisabnahme und entsprechend den Erwägungen des Bundesgerichts an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Veranlagungsverfügungen zur Steuerperiode 2016 dahingehend zu korrigieren, dass die Aufrechnung von Fr. 40'300.-- fallengelassen werde.
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E.b. Der Steuerpflichtige hält die vorinstanzlichen Feststellungen für offensichtlich unrichtig, was die Folge dessen sei, dass die beantragte Zeugeneinvernahme von Treuhänder und Geschäftsführerin sowie die Expertise verweigert worden seien, und dies ohne nähere bzw. nachvollziehbare Erklärung. Dies begründe eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 7 KV/GR). Die vorinstanzlichen Erwägungen seien dahingehend zu verstehen, dass die Beweiswürdigung selbst dann nicht zu überdenken gewesen wäre, wenn die Zeugen das Gegenteil ausgesagt hätten.
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E.c. Dies sei willkürlich, wendet der Steuerpflichtige ein, nachdem der Sachverhalt genau in diesem Punkt nicht erstellt sei. Unhaltbar seien die vorinstanzlichen Feststellungen namentlich insofern, als gesagt werde, die Geschäftsführerin habe die Gesellschaft wie ihre eigene benützen können oder der Steuerpflichtige habe über einen gewissen Zugriff auf das Mietobjekt verfügt; richtigerweise sei ein Eigenzugriff
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E.d. "Pagando" sei im Umfang von Fr. 40'300.-- nie Geld an den Steuerpflichtigen geflossen, was die Zeugin hätte belegen können. Für die These, wonach die Geschäftsführerin den Betrag von Fr. 40'300.-- zuerst abgehoben und dann an den Steuerpflichtigen weitergeleitet habe, fehle jeglicher Beweis, auch für die verdeckte Kapitaleinlage. Der Mietzins sei "tatsächlich (...) buchhalterisch auf Grund früherer Vorgaben der Steuerverwaltung verbucht worden", die Buchung sei aber "nicht identisch mit der Vereinbarung" (Ziff. 12.6). Bei der Verbuchung von Fr. 60'000.-- habe es sich um eine "irrige Buchung" gehandelt (Ziff. 12.17). Die Beschwerde sei "schon wegen Verletzung des Gehörsanspruchs (Teilgehalt i.S. des Beweisführungsanspruchs) " gutzuheissen.
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E.e. In der Sache selbst, ergänzt der Steuerpflichtige, habe die Vorinstanz in E. 4 angenommen, dass der Betrag von Fr. 40'300.-- dem Steuerpflichtigen zugeflossen und folglich von ihm als Einkommen zu versteuern sei. In E. 5 habe sie dann alternativ erörtert, der Betrag von Fr. 40'300.-- sei aufzurechnen, weil von einem Eigengebrauch der Liegenschaft auszugehen sei. Beides sei unzutreffend: Gemäss BGE 146 II 97 herrsche im Bereich der harmonisierten Steuern das Prinzip der "Ist-Besteuerung". Wenn kein Geld fliesse, scheide folglich der Tatbestand von Art. 21 Abs. 1 DBG bzw. Art. 22 Abs. 1 StG/GR aus. Zur E. 5 sei festzuhalten, dass eine entgeltliche Fremdnutzung aufgrund eines unbefristeten Vertrags mit einer juristischen Person keinen Raum für eine Eigenmietwertbesteuerung lasse, denn dabei fehle es an der Zugriffsmöglichkeit des Vermieters. Der im Jahr 2013 festgesetzte Eigenmietwert eigene sich ohnehin nicht als Vergleichsgrösse, wie die wesentlich geringere Neubewertung im Jahr 2020 verdeutliche.
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F. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.
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Erwägungen: |
I. Prozessuales | |
1.
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1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Unklar bleiben indes die gestellten Anträge: Es wird davon auszugehen sein, dass der angebliche Eventualantrag als Hauptantrag gedacht war, da er weiterreicht als der Hauptantrag. Dementsprechend ist anzunehmen, dass der Steuerpflichtige in erster Linie darum ersucht, die Aufrechnung von Fr. 40'300.-- sei zu beheben.
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 S. 92) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).
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1.3. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3 S. 65). Wird eine solche Verfassungsrüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 I 83 E. 1.3 S. 86). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung, namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2 S. 249). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 146 III 73 E. 5.2.2 S. 80; vorne E. 1.3).
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II. Direkte Bundessteuer |
2. | |
2.1. Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (Urteil 2C_196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 3, nicht publ. in: BGE 145 II 49; BGE 141 V 557 E. 3 S. 563). Der Steuerpflichtige rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 7 KV/GR, da die Vorinstanz die Beweisanträge abgewiesen und dafür keine überzeugende Begründung geliefert habe (Sachverhalt, lit. E.b). Die Vorinstanz hatte die Abweisung damit begründet, dass sie in antizipierter Beweiswürdigung auch ohne die beantragten Zeugeneinvernahmen und die Expertise zur erforderlichen Überzeugung gelangen könne (Sachverhalt, lit. D.b).
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2.2. Dazu ist Folgendes zu sagen: Eine antizipierte Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn liegt vor, wenn das Gericht an sich taugliche Beweise, die gegen ein vorweggenommenes Beweisergebnis angerufen werden, mit der Begründung nicht abnimmt, dass es die erforderliche Überzeugung bereits gewonnen habe und sich davon auch durch den fraglichen Beweis nicht werde abbringen lassen (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 208). Dies ist zulässig: Denn eine Behörde darf von der Abnahme beantragter Beweismittel absehen, wenn sie sich,
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2.3. Bei der Frage, ob eine Behörde in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung zur Abweisung der beantragten Beweismittel gelangt sei, handelt es sich zudem um eine Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4), sodass die Einwände im bundesgerichtlichen Verfahren nur zu hören sind, soweit die beschwerdeführende Person ihrer Rüge- und Begründungsobliegenheit genügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.3). Diesen Ansprüchen werden die Beanstandungen nicht gerecht; sie bleiben im Appellatorischen haften, ohne dass die entscheidende Verfassungsfrage hinreichend aufgegriffen würde. Selbst wenn eine rechtsgenügliche Rüge vorläge, vermöchten die Einwände des Steuerpflichtigen nicht zu überzeugen: Jedenfalls im Bereich der vorinstanzlichen Überlegungen zur Frage der Realisation des Mietzinses (angefochtener Entscheid, E. 4) waren keine beweisfähigen Tat-, sondern hauptsächlich Rechtsfragen zu beantworten. Die ausschlaggebende Tatsache hierfür, die Verbuchung des Mietaufwands von Fr. 60'000.-- bei gleichzeitig fehlendem Nachweis, auf welche Weise der Barbezug von Fr. 40'300.-- verwendet worden sei, war unstreitig gegeben (Sachverhalt, lit. B). Was insbesondere das beantragte Gutachten zur Frage des "Geldflusses" betrifft, ist dem Steuerpflichtigen entgegenzuhalten, dass die Beurteilung lediglich summarische buchhalterische Vorkenntnisse voraussetzte. Eine Expertise war damit erlässlich.
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3. | |
3.1. In der Sache selbst ist die Aufrechnung von Fr. 40'300.-- auf Ebene des Steuerpflichtigen streitig und zu prüfen. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich bei diesem um den Alleingesellschafter der C.________ GmbH, mit welcher er (als Vermieter) einen Mietvertrag über das Hotel Restaurant "B.________" geschlossen hat. Das Grundstück, auf welchem das Objekt gelegen ist, befindet sich im Alleineigentum des Steuerpflichtigen, wie die Vorinstanz ebenfalls festgestellt hat (Sachverhalt, lit. A). Zur Frage der Massenzugehörigkeit des Grundstücks lässt sich dem angefochtenen Entscheid hingegen nichts entnehmen. Aufgrund dessen, dass die Vorinstanz ihre Überlegungen aber auf Art. 21 Abs. 1 DBG stützt (und mithin nicht auf Art. 18 DBG), kann geschlossen werden, dass das Grundstück dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugewiesen ist.
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3.2.
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3.2.1. Zu den zweidimensionalen Verhältnissen hat das Bundesgericht immer wieder festgehalten, dass herrschende Ebene (hier: Alleingesellschafter) und beherrschte Ebene (hier: Gesellschaft) zwei unterschiedliche Rechts- und Steuersubjekte bilden (zuletzt Urteil 2C_576/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.1; ausführlich dazu Martin Kocher, Aspekte der steuerlichen Zweidimensionalität, in: OREF [Hrsg.], Au carrefour des contributions, 2020, S. 593, insb. 595). Darüber hinaus hat das Bundesgericht in ständiger Praxis betont, dass kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus bestehe. Bestand, Qualifikation und Höhe einer Aufrechnung folgen demzufolge auf Ebene der Gesellschaft einerseits und des Anteilsinhabers anderseits einer jeweils eigenen Logik. Entsprechend herrscht an sich die übliche Beweislastverteilung. Steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen hat die Veranlagungsbehörde, steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen die steuerpflichtige Person zu beweisen (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1 S. 449; 142 II 488 E. 3.8.2 S. 508). In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat jedoch ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ und/oder beherrschender Anteilsinhaber der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde auf seiner Ebene aufgerechneten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Lässt er dies bleiben oder begnügt er sich mit pauschalen Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (Urteil 2C_461/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2).
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3.2.2. Im Bereich des Gewinnsteuerrechts ist vom Handelsrecht auszugehen (Massgeblichkeitsprinzip bzw. "principe de l'autorité du bilan commercial" oder "principe de déterminance" gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG; BGE 143 II 8 E. 7.1 S. 21 f.). Dieses bildet in Fragen der Buchführung und Rechnungslegung das "Leitrecht" und beruht seinerseits auf der Betriebswirtschaftslehre. Die Massgeblichkeit wird eingeschränkt durch die Korrekturen aufgrund abgaberechtlicher Vorschriften, mit welchen das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 141 II 83 E. 3.1 S. 85). Die handelsrechtskonforme Jahresrechnung bindet neben der Veranlagungsbehörde auch die steuerpflichtige Person; diese muss sich darauf behaften lassen. In begründeten Fällen ist allerdings denkbar, zugunsten der steuerpflichtigen Person von der Massgeblichkeit abzuweichen (BGE 143 II 674 E. 4.2 S. 684).
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3.2.3. Das harmonisierte Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden beruht im Bereich der natürlichen Personen auf dem Reinvermögenszugangsprinzip ("théorie de l'accroissement du patrimoine" bzw. "imposition du revenu global net"; BGE 146 II 6 E. 4.1 S. 9; 146 II 97 E. 2.2.1 S. 99). Beim Vermögenszugang oder Vermögenszufluss handelt es sich um einen
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3.3. | |
3.3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die GmbH in ihrer Erfolgsrechnung des Geschäftsjahrs 2016 einerseits einen Mietaufwand von Fr. 60'000.-- und anderseits eine Abnahme der Kontokorrentforderung von Fr. 19'700.-- gegenüber dem Steuerpflichtigen verbucht habe (Sachverhalt, lit. B). Die Veranlagungsbehörde qualifizierte den Betrag von Fr. 60'000.-- als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen (Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG), der auf Ebene des Steuerpflichtigen bzw. Vermieters aufzurechnen sei, da dieser in seiner Steuererklärung keinen entsprechenden Ertrag aus unbeweglichem Vermögen deklariert, sondern lediglich den Hinweis "p.m. kein Geldfluss" angebracht habe (auch dazu Sachverhalt, lit. B). Der Steuerpflichtige bestritt die Aufrechnung von Fr. 60'000.-- zunächst in ihrer Gesamtheit (Sachverhalt, lit. C), worauf er im vorinstanzlichen Verfahren den Betrag von Fr. 19'700.--, der über das Kontokorrentkonto gebucht worden war, anerkannte (Sachverhalt, lit. D.a).
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3.3.2. Wie im vorinstanzlichen Verfahren ist auch vor Bundesgericht die Aufrechnung von Fr. 40'300.-- streitig. Der Steuerpflichtige erklärt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht damit, dass "pagando" keine Leistung geflossen sei (Sachverhalt, lit. E.d). Ihm ist ganz grundsätzlich entgegenzuhalten, dass das Steuerrecht auf die Realisation und nicht auf den pagatorischen Geldfluss abstellt. Entscheidend ist, ob und wann ein Anspruch entstanden ist, nicht ob und wann dieser Anspruch in liquider Form zur Auszahlung gelangt sei (vorne E. 2.2.3). Die Realisation einer Einkunft kann, muss aber nicht von Liquiditätsfolgen begleitet sein. Andernfalls wäre auch die Aufrechnung von Fr. 19'700.-- unbegründet gewesen, da dort als Gegenkonto des Mietaufwandes das Konto "Kontokorrent... [Alleingesellschafter]" bebucht worden war. Mit der Buchung wurde die Kontokorrentforderung, die sich bis dahin auf Fr. 22'919.93 belaufen hatte, um Fr. 19'700.-- herabgesetzt, worauf sich ein Saldo von noch Fr. 3'219.93 ergab (Sachverhalt, lit. B). Geld konnte bei dieser Buchung keines fliessen, lautete der Buchungssatz doch: Mietaufwand an Kontokorrent... [Alleingesellschafter]. Ein eigentlicher "Geldfluss", den der Steuerpflichtige mehrfach als unerlässlich bezeichnet, ist damit entbehrlich.
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3.3.3. Bedeutsam ist vielmehr, dass die GmbH einen Mietaufwand von Fr. 60'000.-- verbuchte, wobei als Gegenkonto das Kontokorrent... [Alleingesellschafter] mit Fr. 19'700.-- und zwei Bankkonti mit insgesamt Fr. 40'300.-- bebucht wurden (Sachverhalt, lit. C). In den Büchern findet sich hierzu der Buchungstext "Barbezug" (Sachverhalt, lit. D.a). Der Steuerpflichtige wandte im vorinstanzlichen Verfahren ein, die Barbezüge hätten dazu gedient, betriebsnotwendige Auslagen zu tätigen (auch dazu Sachverhalt, lit. D.a). Dies liess sich anhand der Jahresrechnung freilich nicht erhärten, wie die Vorinstanz festgestellt hat, fanden sich doch keinerlei Belege (Sachverhalt, lit. D.c). Dies erstaunt, dürften doch kaum Ausgaben von mehr als Fr. 40'000.-- getätigt worden sein, ohne dass hierfür Quittungen ausgestellt bzw. aufbewahrt wurden. Abgesehen von der Beweislosigkeit ist ganz grundsätzlich zu erwägen, dass die GmbH offenbar keine weiteren Mietverträge eingegangen ist, die einen Mietaufwand hervorgerufen haben könnten. Die Existenz weiterer Mietverträge bringt der Steuerpflichtige, der als Alleingesellschafter über den Geschäftsgang im Bilde sein muss, jedenfalls nicht vor. Die Buchung steht daher zwangsläufig im Zusammenhang mit dem Steuerpflichtigen (in seiner Eigenschaft als Vermieter). Ob die Veranlagungsbehörde auf einem Mietzins von Fr. 60'000.-- bestanden hat (Sachverhalt, lit. E.d), was auf Ebene der Mieterin nicht einleuchtet, nur auf Ebene des Vermieters nachvollziehbar wäre und ohnehin unbewiesen geblieben ist, spielt dabei keine Rolle. Rechtserheblich ist einzig, dass es zur Verbuchung eines Mietaufwandes in dieser Höhe gekommen ist. Dies ist für die GmbH und die Steuerbehörden massgeblich (vorne E. 3.2.2).
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3.3.4. Praxisgemäss besteht kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus. In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ und/oder beherrschender Anteilsinhaber der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde auf seiner Ebene aufgerechneten geldwerten Leistung aber
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3.3.5. Dass die bar bezahlten Ausgaben von Fr. 40'300.--, für welche keinerlei Quittungen vorliegen, nicht ihm zugeflossen sind, ist unwahrscheinlich, wie die Vorinstanz in willkürfreier Beweiswürdigung erkennen durfte. Entsprechend hatte sie, womit an die eingangs gemachten Ausführungen angeknüpft wird (vorne E. 2), keinerlei Anlass, Zeugen einzuvernehmen oder gar ein Gutachten einzuholen. Erörterungen darüber, ob die Geschäftsführerin das Geld abgehoben und dann in einem zweiten Schritt dem Steuerpflichtigen ausgehändigt habe, ob von einem Nahestehendenverhältnis auszugehen sei und die Geschäftsführerin die Gesellschaft wie ihre eigene habe benutzen können, sind ebenso erlässlich wie die Prüfung, ob eine verdeckte Kapitaleinlage vorliege (Sachverhalt, lit. D.c). Dies alles hat mit der Frage, ob der Alleingesellschafter den in seiner GmbH zu seinen Gunsten verbuchten Mietaufwand von Fr. 60'000.-- realisiert habe, nichts zu tun.
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3.4. Die Vorinstanz durfte verfassungsrechtlich haltbar und bundesgesetzeskonform annehmen, der Steuerpflichtige habe einen Ertrag aus unbeweglichem Vermögen von Fr. 60'000.-- realisiert (vorne E. 3.2.3). Damit erübrigt es sich, auf die vorinstanzliche Eventualbegründung (angefochtener Entscheid E. 5; Sachverhalt, lit. D.d) einzugehen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
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III. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden |
4. | |
Das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden, insbesondere die Art. 7 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 StHG, entspricht in allen Teilen den Normen der direkten Bundessteuer. In der Folge hat der Kanton Graubünden die harmonisierungsrechtliche Vorgabe zutreffend in das Steuergesetz (des Kantons Graubünden) vom 8. Juni 1986 (StG/GR; BR 720.000) überführt. Es kann daher auf das zur direkten Bundessteuer Dargelegte verwiesen werden.
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IV. Kosten und Entschädigung |
5. | |
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Graubünden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. November 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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