BGer 5A_391/2020 | |||
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BGer 5A_391/2020 vom 02.12.2020 |
5A_391/2020 |
Urteil vom 2. Dezember 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt, Bovey,
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Gerichtsschreiberin Scheiwiller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
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Beschwerdegegner,
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Gegenstand
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Ehescheidung (Güterrecht),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Verfahrensleitende Ersatzrichterin im Familienrecht, vom 30. März 2020 (FO.2017.12-K2).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.A.________ und B.A.________ (beide geb. 1950) heirateten am 20. April 1990. Sie sind die gemeinsamen Eltern der bereits volljährigen Tochter C.A.________. B.A.________ ist sodann Vater von vier erwachsenen Kindern aus erster Ehe; A.A.________ ist Mutter der ebenfalls volljährigen, vorehelichen Tochter B.________ (geb. 1974). A.A.________ lebt weiterhin in der ehelichen Liegenschaft C.________ in U.________. B.A.________ verlegte seinen Wohnsitz im Laufe des Scheidungsverfahrens nach V.________ (Costa Rica).
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A.b. Die Parteien lebten unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ordnete das (damalige) Kreisgericht Alttoggenburg-Wil per 18. Juli 2008 die Gütertrennung an.
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A.c. Mit Klage vom 28. Mai 2010 beantragte A.A.________ die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und mit gemeinsamem Scheidungsbegehren vom 27. September 2010 bzw. 2. Oktober 2010 beantragten beide Ehegatten beim Kreisgericht U.________ die Scheidung ihrer Ehe. Die Verfahren wurden vereinigt.
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A.d. Mit Entscheid vom 5. April 2017 schied das Kreisgericht die Ehe (Disp.-Ziff. 1). Es verpflichtete B.A.________ zur Leistung von nachehelichem Unterhalt (Disp.-Ziff. 2). Sodann verpflichtete es A.A.________ zur Leistung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung an B.A.________ in Höhe von Fr. 110'742.45 und legte die Anteile an den Nachsteuern fest (Disp.-Ziff. 3). Die eheliche Liegenschaft C.________ wies das Kreisgericht A.A.________ zu Alleineigentum zu. Den Anrechnungswert des Miteigentumsanteils von B.A.________ setzte es auf Fr. 1'115'000.-- fest und ordnete die Übernahme der bestehenden Grundpfandschuld durch A.A.________ an (Disp.-Ziff. 4). Das Grundbuchamt wurde angewiesen, die Übertragung des Miteigentumsanteils von B.A.________ zu vollziehen (Disp.-Ziff. 5). Weiter teilte das Kreisgericht die Altersrente von B.A.________ und sprach A.A.________ einen Rentenanteil von Fr. 850.-- zu (Disp.-Ziff. 6). Sodann ordnete sie die Rückgabe der hinterlegten Aktienzertifikate an B.A.________ an (Disp.-Ziff. 7). Die Gerichtskosten bezifferte das Kreisgericht mit insgesamt Fr. 291'114.65 und auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte (Disp.-Ziff. 8); Parteikosten wurden keine verlegt (Disp.-Ziff. 9).
| 4 |
B. Gegen dieses Urteil reichten beide Ehegatten Berufung bzw. Anschlussberufung beim Kantonsgericht St. Gallen ein. Das Kantonsgericht hob mit Entscheid vom 30. März 2020 die Ziffern 2, 3, 4, 5, 8 und 9 des kreisgerichtlichen Urteils auf (Disp.-Ziff. 1). Soweit vor Bundesgericht relevant, setzte das Kantonsgericht in güterrechtlicher Hinsicht für den Fall der Übertragung der Liegenschaft C.________ an A.A.________ zu Alleineigentum eine Entschädigung zugunsten von B.A.________ in Höhe von Fr. 578'000.-- fest (Disp.-Ziff. 4 e/bb). Ohne Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils werde B.A.________ zur Leistung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 478'921.55 verpflichtet (Disp.-Ziff. 3). Weiter verpflichtete das Kantonsgericht in Bezug auf die erstinstanzlichen Gerichtskosten (Fr. 225'144.54) A.A.________ zur Bezahlung zu 55 % und B.A.________ zu 45 %, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse (Disp.-Ziff. 5). A.A.________ habe B.A.________ zudem für seine Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 45'770.40 zu entschädigen (Disp.-Ziff. 6). Im Übrigen werde die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei (Disp.-Ziff. 7). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 132'000.-- auferlegte das Kantonsgericht zu zwei Dritteln A.A.________ und zu einem Drittel B.A.________, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse (Disp.-Ziff. 8). Ausserdem verpflichtete es A.A.________, B.A.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 50'333.35 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 9).
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C. | |
C.a. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Disp.-Ziffern 1, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonsgerichtlichen Urteils. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin aus Güterrecht mindestens Fr. 460'000.-- zzgl. 5 % Zins zu bezahlen. Die Bezifferung der Forderung bleibe nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten. Die Streitsache sei sodann zur Neubeurteilung und Beweisabnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die Aufrechterhaltung der von den Vorinstanzen angeordneten Verfügungssperren hinsichtlich der Liegenschaften in U.________ und W.________ bzw. der Liegenschaften der D.________ AG.
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C.b. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 erteilte das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Ferner wies es die betroffenen Grundbuchämter an, die von den Vorinstanzen angeordneten Verfügungssperren aufrechtzuerhalten. In Bezug auf die Liegenschaft C.________ wies es das einschlägige Grundbuchamt mit Verfügung vom 27. Juli 2020 nach Eingang eines entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin an, die Verfügungssperre zu löschen.
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C.c. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
| 8 |
Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also über eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG, befunden hat. Die Vorinstanz hat den Streitwert mit Fr. 7.75 Mio. beziffert. Damit ist die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG und Art. 1 der Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19; AS 2020 849]). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Anträge auf Geldforderungen sind zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619). Begehren auf Verurteilung zur Leistung eines Mindestbetrages erfüllen diese Anforderungen nicht; sofern das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, spricht es im Falle der Gutheissung der Beschwerde maximal den eingeforderten Mindestbetrag zu, selbst wenn materiellrechtlich ein höherer Betrag gerechtfertigt wäre. Die rechtsuchende Partei darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Sie muss einen Antrag in der Sache stellen, also angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll. Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag genügt hingegen, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte (vgl. Urteile 4A_222/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 143 III 28; 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 III 361).
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Vorliegend liegt seitens der Beschwerdeführerin zwar ein beziffertes Begehren vor, doch handelt es sich dabei lediglich um eine Mindestsumme ("mindestens" Fr. 460'000.--; vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Die konkrete Bezifferung behält sich die Beschwerdeführerin für nach Abschluss des - vor Kantonsgericht durchzuführenden - Beweisverfahrens vor. Insofern liegt ein rein kassatorischer Antrag vor. Die Beschwerdeführerin macht u.a. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung wie auch eine Verletzung des Rechts auf Beweis geltend (dazu E. 2.4). Soweit sie mit diesen Einwänden durchdringen sollte, könnte das Bundesgericht nicht in der Sache selber entscheiden, weshalb der Aufhebungs- und Rückweisungsantrag zulässig ist. Weitergehend verlangt die Beschwerdeführerin den Zuspruch einer Forderung aus Güterrecht von "mindestens" Fr. 460'000.--. Sollten sich die Sachverhaltsrügen und die Rüge betreffend die Verletzung des Anspruchs auf Beweis als unbegründet, hingegen eine geltend gemachte Verletzung des materiellen Rechts als begründet erweisen, könnten der Beschwerdeführerin gestützt auf ihr Begehren maximal Fr. 460'000.-- zugesprochen werden.
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein; es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen ebenfalls nicht (Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn Grundrechte als verletzt gerügt werden; hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine nicht hinreichend begründete Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).
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2.3. Die Beschwerde ist nach Art. 75 Abs. 1 BGG zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Entscheiden diese nach dem Grundsatz von Art. 75 Abs. 2 BGG als Rechtsmittelinstanzen, ist die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f. mit Hinweisen).
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2.4. Die Beschwerde erfüllt die genannten Vorgaben in mancher Hinsicht nicht. So setzt sich die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die umstrittene Frage, ob es sich beim Wertzuwachs bei den Eigengutsunternehmen D.________ AG und E.________ AG um konjunkturellen oder industriellen Mehrwert handelt bzw. ob der Errungenschaft der Ehegatten eine Ersatzforderung zusteht (Ziff. III./2 S. 9 ff. der Beschwerde), in weiten Teilen nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander (E. 2.1). Das gilt etwa bei ihren Ausführungen betreffend die Wertentwicklung der E.________ AG (Ziff. III./2.3.1 S. 12 der Beschwerde). Eine Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Ausführungen (wonach der Beweiswert des von der Beschwerdeführerin angeführten Kurzgutachtens der F.________ AG stark zu relativieren sei) fehlt. Eine ähnliche Beurteilung erlaubt die Einwendung der Beschwerdeführerin, dass der Wertzuwachs bei der D.________ AG auf den Arbeitseinsatz beider Ehegatten und nicht bloss, wie das Kantonsgericht in grob fehlerhafter Ermittlung des Sachverhaltes geschlossen habe (Ziff. III./2.3.2 S. 12 ff. der Beschwerde), auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen zurückzuführen sei. Hier knüpft die Beschwerdeführerin zwar an der vorinstanzlichen Erwägung an. Ihre Begründung für den "enormen" Arbeitseinsatz der Ehegatten erschöpft sich jedoch in einem pauschalen Verweis auf eine Aufstellung betreffend den Liegenschaftenbestand der D.________ AG (per Ende 2007). Worin die erheblichen Arbeitsleistungen der Ehegatten im Einzelnen bestanden hätten und inwiefern die erwähnte Aufstellung darüber Aufschluss geben sollte, erklärt sie nicht. An einer Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des Kantonsgerichts mangelt es ferner in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 125 II 113 (Ziff. III./2.6 S. 17 f. der Beschwerde), wobei gemäss Kantonsgericht kein Widerspruch des vorliegenden Falls zur im besagten Entscheid dargelegten Steuerrechtspraxis erkennbar sei. Denselben Vorwurf muss sich die Beschwerdeführerin zudem im Zusammenhang mit den beantragten Beweisen (Zeugin B.________, Nachtragsexpertise des "zuständigen" Fachverbands und Nachtragsbericht zur Wertentwicklung der Liegenschaften 2008-2014; Ziff. III./2.7 S. 18 und Ziff. 5 S. 40 ff. der Beschwerde) gefallen lassen. Die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort zu den Erwägungen des Kantonsgerichts, mit welchen dieses den Verzicht auf die Abnahme der genannten Beweise begründet. Entsprechendes gilt auch für ihre Einwendungen gegen das Gutachten von G.________, H.________ AG (fortan: Gutachten G.________), laut dem die Ehegatten für ihre Arbeit in den Eigengutsunternehmen des Ehemannes überdurchschnittlich entschädigt worden seien, mithin von einer deutlichen Übersalarierung ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die Sachlage aus eigener Sicht vorzutragen und den für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt als willkürlich zu bezeichnen (Ziff. III./2.9 S. 24 f. der Beschwerde). Dies genügt den Anforderungen an eine Willkürrüge indessen nicht (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Ebenfalls genügt die Beschwerdeführerin den Rügeanforderungen nicht, soweit sie - ohne nähere Substantiierung - die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht), Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB und Art. 8 ZGB geltend macht (vgl. E. 2.1; Ziff. III./2.10 S. 26 der Beschwerde). Nicht einzutreten ist schliesslich mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges (E. 2.3) auf die Rügen, wonach das Gutachten G.________ mangels Einbezug der Dividenden bei der Frage der Entschädigung der Ehegatten unvollständig sei sowie dass die tiefen BVG-Renten gegen eine genügende Entlöhnung der Ehegatten spreche (Ziff. III./2.9 S. 25 und Ziff. 3.4 S. 34 der Beschwerde).
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Aus den genannten Gründen wird nachfolgend nur auf jene Einwendungen eingegangen, welche die Begründungsanforderungen erfüllen.
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3. | |
3.1. In prozessualer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, es sei entgegen ihrem Antrag im Berufungsverfahren kein zweiter Schriftenwechsel im Sinne von Art. 316 Abs. 2 ZPO durchgeführt worden, obwohl dies im vorliegenden Fall aufgrund der Komplexität des Falls angezeigt gewesen wäre. Das Kantonsgericht habe daher Art. 316 ZPO i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV (unbedingtes Replikrecht im Sinne der EGMR-Rechtsprechung) verletzt.
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3.2. Die ZPO sieht für das Berufungsverfahren als Regel einen Schriftenwechsel vor (Art. 312 ZPO); ein zweiter Schriftenwechsel wird nur ausnahmsweise angeordnet (Art. 316 Abs. 2 ZPO; BGE 138 III 252 E. 2.1 S. 253). Ein Rechtsanspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel besteht mithin nicht. Davon zu unterscheiden ist der aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK) fliessende Anspruch der Parteien, von allen dem Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 S. 52 f. mit zahlreichen Hinweisen). Dieses Replikrecht steht einer Partei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue und erhebliche Elemente enthält (BGE 144 III 117 E. 2.1 S. 118) und ob sie im konkreten Fall erheblich sein kann. Die Partei allein entscheidet, ob eine neue Eingabe Bemerkungen erfordert (BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 192). Das Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten dient dem fairen Verfahren in dem Sinne, dass die Verfahrensparteien die Möglichkeit haben, sich substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Das blosse Beharren darauf, das letzte Wort zu haben, ohne dass damit eine effektive Rechtswahrnehmung verbunden wäre, ist demgegenüber nicht schutzwürdig (Urteil 5A_615/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 mit Hinweis). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt ferner voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197 mit Hinweisen). In diesem Sinne ist der Prozesspartei die konkrete Möglichkeit zur Replik einzuräumen (BGE 133 I 100 E. 4.3-4.6 S. 102 ff. mit Hinweisen; Urteil 9C_557/2008 vom 3. April 2009 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 135 III 289). Hierzu genügt es grundsätzlich, den Parteien die Eingaben zur Information zuzustellen (im Einzelnen BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487; s. auch Urteil 5A_825/2012 vom 17. April 2013 E. 3.3).
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3.3. Die Beschwerdeführerin hat die Berufungsantwort des Beschwerdegegners "zur Kenntnisnahme" zugestellt erhalten. Gleichzeitig wurde ihr vom Kantonsgericht Frist angesetzt, um sich zur Anschlussberufung zu äussern (Akten Kantonsgericht; act. 16). Hätte die Beschwerdeführerin replizieren wollen, so hätte sie dies in Wahrnehmung ihres Replikrechts - auch ohne explizite Aufforderung des Gerichts - umgehend tun können und müssen. Abwarten und darauf vertrauen, dass seitens der Berufungsinstanz weitere Anordnungen hinsichtlich der Weiterführung des Berufungsverfahrens ergehen, durfte sie nicht (vgl. PETER REETZ/SARAH HILBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N 8 zu Art. 316 ZPO). Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im Sinne von Art. 316 Abs. 2 ZPO besteht nicht (vgl. E. 3.2). Das Kantonsgericht hat entsprechend weder Art. 316 Abs. 2 ZPO noch Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
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4. In der Sache bemängelt die Beschwerdeführerin die kantonsgerichtliche Schlussfolgerung, wonach der Wertzuwachs bei der dem Eigengut des Ehemannes zugeordneten D.________ AG konjunktureller Mehrwert sei und daher nicht als Arbeitserwerb im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB bzw. als Errungenschaft qualifiziert werde. Sie rügt die Verletzung von Art. 200 Abs. 2 ZGB [recte: Abs. 3]. Sie habe immer das Vorliegen von Errungenschaft behauptet, nachgewiesen und auch im Beweis "verstellt", weshalb sie sich auf die Errungenschaftsvermutung berufen könne. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass sich die Streitigkeit - wenigstens vor Bundesgericht - nicht mehr um die güterrechtliche Zugehörigkeit der einzelnen Vermögenswerte, sondern um die Frage einer Ersatzforderung der Errungenschaft des Ehemannes gegenüber seinem Eigengut dreht. Hierfür gilt die allgemeine Beweislastregel, wonach derjenige, der eine Ersatzforderung behauptet, dies beweisen muss (BGE 131 III 559 E. 4.3 S. 565 mit Hinweisen). Entsprechend ist keine Rechtsverletzung erkennbar.
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5. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 9 BV infolge der Nichtberücksichtigung von nicht ausgeschütteten Erträgen des Eigenguts.
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5.1. Das Kantonsgericht erwog, Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB weise die Erträge aus Eigengut der Errungenschaft zu. Zu diesen Erträgen gehörten sowohl natürliche als auch zivile Früchte, wobei vorliegend nur Letztere von Interesse seien. Zivile Früchte seien auf die wirtschaftliche Nutzung des Kapitals zurückzuführen. Dazu gehörten etwa Zinsen aller Art oder Dividenden sowie weitere Gewinnausschüttungen. Vorliegend sei unbestritten, dass die Eigengutsgesellschaften des Ehemannes bis auf die Jahre 2007 und 2008 keine Dividenden ausgerichtet hätten. Würden Gewinne in einer Eigengutsunternehmung zurückbehalten, könne dies eine Investition der Errungenschaft in die Eigengutsunternehmung bedeuten. Dies gelte allerdings nicht, wenn Gewinne zur Bildung von Reserven in der Unternehmung zurückbehalten würden. Der vorsichtige Geschäftsmann habe bei der Entnahme von finanziellen Mitteln auch allfälligen Schwankungen Rechnung zu tragen und durch die Speisung der Reserven für die Liquidität und damit das Gedeihen der Unternehmung zu sorgen. Dass vorliegend von zurückbehaltenen Gewinnen, die zur Annahme einer Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB berechtigen, auszugehen sei, habe aufgrund der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB die Ehefrau nachzuweisen.
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Die Beschwerdeführerin wolle, so das Kantonsgericht, das gesamte Kapital der Eigengutsunternehmen zum durchschnittlichen Kapitalverzinsungssatz der Jahre 1990 bis 2008 von 6.197 % gemäss Gutachten G.________ verzinst wissen. Das Ergebnis - abzüglich der im Jahr 2007 ausgerichteten Dividenden - bezeichne sie als Ertrag des Eigenguts. Diesen Ausführungen könne nicht gefolgt werden. Bei den sich im Eigengut des Ehemannes befindlichen Aktien der beiden Gesellschaften handle es sich um Eigenkapital. Der Aktionär habe als Eigenkapitalgeber keinen Anspruch auf Verzinsung seines Kapitals, sondern (nur) auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach Gesetz oder Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt sei (Art. 660 Abs. 1 OR). Dabei dürfe die Dividende erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abgezogen worden seien (Art. 674 Abs. 1 OR). Mit der Dividende werde somit nicht das Aktienkapital verzinst, sondern ein Anteil am Bilanzgewinn ausgerichtet. Daraus ergebe sich, dass sich die Dividende nicht am aktuellen Gesamtwert des Unternehmens orientieren könne, wie die Ehefrau mit ihrer Argumentation unterstelle. Im vorliegenden Zusammenhang könne sich, wie ausgeführt, die Frage einer Verzinsung nur stellen, wenn feststünde, dass Dividenden zurückbehalten geworden seien. Diesen Nachweis erbringe die Ehefrau jedoch nicht, wobei die im Gutachten G.________ aufgelisteten Zinssätze bei einer - hier nicht gegebenen - Untersalarierung der Ehegatten anwendbar gewesen wären, hätte es sich doch bei zurückbehaltener Entschädigung für geleistete Tätigkeit faktisch um einen Vorschuss bzw. ein Darlehen der Ehegatten an die Gesellschaft (und damit um Fremdkapital) gehandelt.
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Gerade bei der Immobiliengesellschaft sei sodann offenkundig, so das Kantonsgericht weiter, dass nur ein kleiner Teil der Steigerung des Unternehmenswertes durch zurückbehaltene Gewinne aus operativer Tätigkeit entstanden sein könne. Aus den unwidersprochen gebliebenen erstinstanzlichen Erwägungen ergebe sich, dass die Immobiliengesellschaft nicht mit Immobilien gehandelt, sondern Immobilien erworben und diese dann gehalten und vermietet habe. Die Gewinne aus operativer Tätigkeit in der Immobiliengesellschaft dürften damit praktisch ausschliesslich auf die Vermietung von Wohnungen entfallen. Aus der von der Ehefrau eingereichten Übersicht ergebe sich, dass im Jahr 1990 Mietzinseinnahmen von rund Fr. 100'000.-- erzielt geworden seien. In den darauffolgenden Jahren hätten sich diese deutlich erhöht und seien zuletzt zwischen rund Fr. 500'000.-- und rund Fr. 700'000.-- jährlich geschwankt. Aus diesen Einnahmen seien sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Vermietung, also insbesondere die Instandhaltung der Wohnungen, die Verzinsung von Fremdkapital und die Verwaltung der Wohnungen, zu bestreiten gewesen, womit nur ein Bruchteil der Mieteinnahmen als Gewinn in der Immobiliengesellschaft verblieben sei. Der weitaus grössere Anteil an der Wertsteigerung resultiere damit aus einer konjunkturellen Steigerung des Wertes der Liegenschaften, die nicht als Gewinn realisiert worden seien.
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Damit habe die Ehefrau den ihr obliegenden Beweis für die von ihr geltend gemachten zurückbehaltenen Gewinne, die sie als Erträge des Eigenguts der Errungenschaft hinzurechnen will, nicht erbracht.
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Anzufügen bleibe, so das Kantonsgericht weiter, dass das Nichtausrichten von Dividenden in der vorliegenden Konstellation mit dem Ehemann als Alleinaktionär nachvollziehbar sei. Es erscheine plausibel, dass er nicht nach Lohn für seine Geschäftsführertätigkeit und Dividenden für sein Aktienkapital unterschieden, sondern schlicht eine unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und der finanziellen Situation der Gesellschaften angemessen erscheinende Entschädigung bezogen habe. Nach dem bereits Ausgeführten halte die Entschädigung, welche die Ehegatten gesamthaft für ihre Tätigkeiten bezogen hätten, nicht nur einem Drittvergleich stand, sondern entspreche einer deutlichen Übersalarierung. Vor diesem Hintergrund erscheine fraglich, ob dem Ehemann aus betriebswirtschaftlicher Sicht überhaupt höhere Erträge anzurechnen wären als die effektiv erfolgten Bezüge, die in ihre Errungenschaft geflossen seien. Da die Ehefrau aber den ihr obliegenden Beweis für nicht ausgeschüttete Gewinne, die dem Ehemann anzurechnen wären, nicht erbracht habe, erübrigten sich weitere Ausführungen hierzu.
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5.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Immobiliengesellschaft generiere ihre Erträge lediglich aus dem investierten Eigenkapital, welches sie den Kapitalgebern verzinse. Dabei rechnet sie vor, dass der Errungenschaft aus der Immobiliengesellschaft Fr. 5'208'367.-- (abzüglich der Dividenden 2007) und aus dem Kaminbauunternehmen Fr. 396'000.-- zustehen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es würde sich aus den Jahresrechnungen aller Firmen ergeben, dass während der ungetrennten Ehe (1990 bis 2007/2008) ein einziges Mal 2007 von der D.________ AG Fr. 30'000.-- Dividenden ausbezahlt worden seien. Alle übrigen Gewinne seien zurückbehalten worden. Ebenfalls unzutreffend sei die "Meinung" des Kantonsgerichts, dass erhebliche Reserven gebildet worden seien. Gestützt auf die Akten ergebe sich für die Dauer der Ehe eine Reservenbildung in Höhe von Fr. 88'100.--. Weiter beziffert sie in einer (schwer nachvollziehbaren) Aufstellung die Wertzunahme der Unternehmen "infolge zurückbehaltener Gewinne" mit Fr. 11'799'900.--. Die "Gewinnzurückbehaltung" bzw. "Admassierung" in den Firmen sei ausgewiesen durch die Bilanzen und gerichtliche Schätzung der Immobilienaktiven sowie der festgestellten Reserven und der ausbezahlten Dividenden. Es sei damit entgegen den Ausführungen des Kantonsgerichts der Beweis dafür erbracht, dass die zurückbehaltenen Gewinne des Eigenguts sowie das gesamte während 18 Jahren aus Wirken der Ehegatten erarbeitete Kapital in der D.________ AG enthalten sei. Es wäre daher am Ehemann gelegen zu beweisen, dass er in den Unternehmen zurückbehaltene Gewinne als Reserven benötigt und nicht investiert habe. Diesen Beweis habe er weder offeriert noch angetreten. Mit seiner Beurteilung habe das Kantonsgericht die Beweislastregeln gemäss Art. 8 ZGB sowie Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB und Art. 209 Abs. 3 ZGB verletzt.
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5.3. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Zum einen legt sie nicht überzeugend dar, weshalb entgegen den kantonsgerichtlichen Erwägungen im vorliegenden Fall eine Kapitalverzinsung vorzunehmen ist. Sie erklärt lediglich pauschal, dass dies die Besonderheit der vorliegenden Immobiliengesellschaft sei. Zum anderen hält das Kantonsgericht zutreffend fest, dass hinsichtlich der Frage, ob Gewinne zurückbehalten wurden, diejenige Person die Beweislast trägt, welche diesen Umstand geltend macht. Inwiefern die oben erwähnte Berechnung der Beschwerdeführerin den Wertzuwachs belegen geschweige denn aufzeigen kann, dass der Wertzuwachs auf zurückbehaltenem Gewinn zurückzuführen ist, legt die Beschwerdeführerin nicht weiter dar, sondern verweist ohne näheren Hinweise auf die Finanzunterlagen. Damit lässt sich die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, ein zurückbehaltener Gewinn, der zur Errungenschaft hinzuzurechnen wäre, sei nicht bewiesen, nicht als offensichtlich unhaltbar ausweisen (E. 2.2). Die Rüge schlägt damit fehl.
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6. Der Streit dreht sich sodann um den Verkauf von 60 Aktien der E.________ AG.
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6.1. Gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen hat der Ehemann bei Anordnung der Gütertrennung unbestrittenermassen eine Aktienbeteiligung von 60 % (aufgeteilt in 60 Namenaktien) an der E.________ AG gehalten, wobei diese Aktien zu seiner Errungenschaft gehörten. Weiter sei erstellt, dass der Ehemann nach Anordnung der Gütertrennung, aber noch während der Dauer des Verfahrens vor dem Kreisgericht seine Beteiligung im Sinne einer Nachfolgeregelung an I.________, der bereits die übrigen 40 % besessen habe, verkauft habe. Zu diesem Zweck hätten der Ehemann und I.________ am 19. November 2012 einen Gesellschaftervertrag geschlossen. Im Vertrag hätte der Ehemann seinem Vertragspartner bzw. dessen Sohn das Kaufrecht an seinen 60 Aktien der E.________ AG eingeräumt, wobei das Kaufrecht frühestens am 1. Januar 2017 und spätestens am 31. Januar 2020 hätte ausgeübt werden können sollen. Als Kaufpreis für das gesamte Aktienpaket seien Fr. 420'000.-- vereinbart worden. Mit Schreiben vom 1. Januar 2017 habe I.________ das Kaufrecht ausgeübt.
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Hinsichtlich des massgebenden Bewertungszeitpunkts führte das Kantonsgericht aus, dass mit dem Kaufrechtsvertrag dem Käufer das Recht eingeräumt werde, mittels einseitiger Willenserklärung einen voll wirksamen Kaufvertrag zu begründen. Die Wirksamkeit des Vertrages hänge von der Ausübung des dem Käufer eingeräumten Gestaltungsrechts ab. Beim Kaufrechtsvertrag seien somit zwei Zeitpunkte zu unterscheiden, nämlich die Einräumung des Kaufrechts und dessen Ausübung durch den Käufer. Steige der Wert der Kaufsache in der Zeitspanne zwischen Einräumung des Kaufrechts und dessen Ausübung, stelle dieser Wertzuwachs beim Käufer keine Schenkung dar. Für die Beurteilung des Kaufpreises seien somit die Verhältnisse bei Einräumung des Kaufrechts am 19. November 2012 massgeblich. Auf das Einholen der späteren Jahresrechnungen habe das Kreisgericht demnach verzichten können. Ebenfalls nicht relevant sei entgegen der Ehefrau der Steuerwert des Jahres 2015.
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In Bezug auf den Wert der E.________ AG sei das Kreisgericht nach der sog. Praktikermethode vorgegangen. Danach ergebe sich der Verkehrswert eines Unternehmens aus dem einfachen Substanzwert plus dem doppelten Ertragswert dividiert durch drei. Gestützt auf die massgebenden Jahresabschlüsse (2009 bis 2012) habe das Kreisgericht einen Wert der Beteiligung des Ehemannes von rund Fr. 420'000.-- ermittelt. Die Wahl der Methode und die Berechnungsweise seien von der Ehefrau nicht kritisiert worden. Es sei damit davon auszugehen, dass die Rüge der Ehefrau auf den Bewertungszeitpunkt beschränkt sei.
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6.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Kantonsgericht habe gegen Art. 214 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB verstossen, da es den Zeitpunkt der Einräumung des Kaufrechts am 19. November 2012 für massgebend erklärt habe. Richtig sei aber, dass sich die Aktien bis zur Ausübung des Kaufrechts am 1. Januar 2017 noch im Eigentum des Ehemannes befunden hätten und damit noch nicht veräussert oder "zugewendet" worden seien. Die Rechtslage sei die gleiche wie bei einem Schenkungsversprechen, wo nicht das Versprechen, sondern der Vollzug massgebend sei. Würden wie hier Vermögenswerte der Errungenschaft zwischen Auflösung des Güterstands und der güterrechtlichen Auseinandersetzung veräussert, so sei regelmässig Art. 214 Abs. 2 ZGB analog anwendbar. Bewertungsstichtag sei damit der 1. Januar 2017. Das obligationenrechtliche Argument des Kantonsgerichts, wonach der Anstieg des Wertes der Kaufsache in der Zeitspanne zwischen Einräumung des Kaufrechts und dessen Ausübung ein Wertzuwachs beim Käufer sei, der nicht als Schenkung zu qualifizieren sei, spiele güterrechtlich keine Rolle. Im Gegenteil sei dieser Wertzuwachs, ob Schenkung oder nicht, und zwar bis zur Ausübung des Kaufrechts im Januar 2017 immer noch beim Ehemann entstanden. Das Kantonsgericht halte zudem auf S. 35 fest, dass, soweit ein Ehegatte nach Auflösung des Güterstandes Werte der Errungenschaft unentgeltlich Dritten zuwende, diese nach wie vor zur Errungenschaft gehörten. Das müsse besonders für den vorliegenden Fall gelten, wo die Aktien mit dem Vertragsschluss erst bedingt dem Käufer zugewendet worden seien, also nach wie vor beim Verkäufer geblieben seien und dieser, wie auf Grund der Entwicklung der Steuerwerte zu vermuten bzw. zu befürchten sei, den über dem Verkaufspreis liegenden Wertzuwachs einer korrekten güterrechtlichen Auseinandersetzung habe entziehen wollen.
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6.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Die Beurteilung des Kantonsgerichts, wonach der zwischen der Einräumung des Kaufrechts und dessen Ausübung gesteigerte Wert der Aktien dem Käufer zugute komme, ohne dass der Vertrag als (gemischte) Schenkung zu beurteilen sei, steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 50 II 370 E. 1 S. 373) und hält folglich vor Bundesrecht stand.
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Damit zielt die weitere Rügen der Beschwerdeführerin, wonach das Kantonsgericht Art. 152 ZPO (Recht auf Beweis) verletzt habe, ins Leere. Zum einen sind für die Beurteilung des Kaufpreises der Aktien die Verhältnisse bei Einräumung des Kaufrechts am 19. November 2012 massgeblich, sodass die beantragte Edition der Jahresrechnungen 2015 und 2016 nichts zur Erhellung dieser Frage beitragen könnten. Zum anderen behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass und weshalb das Rechtsgeschäft vom 19. November 2012 als gemischte Schenkung zu qualifizieren gewesen wäre.
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6.4. Das besagte Geschäft fällt im Übrigen auch nicht - wie von der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemacht - unter Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Danach unterliegen Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern, der Hinzurechnung. Mit ihren pauschalen Ausführungen vermag sie der Substantiierungs- bzw. Beweislast nicht zu genügen (vgl. BGE 118 II 27 E. 3b S. 29 mit Hinweis). Insbesondere behauptet sie nicht, vor Kantonsgericht geltend gemacht zu haben, der Kaufpreis von Fr. 420'000.-- habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (im Jahr 2012) nicht dem Wert der veräusserten Beteiligung entsprochen. Im Gegenteil, sie bemängelt diese Berechnungsweise des Kantonsgerichts ausdrücklich nicht. Entsprechend ist dem gegenüber dem Ehemann geäusserten Vorwurf der Schmälerungsabsicht der Boden entzogen. Die Rüge ist mithin unbegründet.
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7. Schliesslich wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die vom Kantonsgericht festgesetzten Gerichtskosten (Fr. 132'000.--) für das Berufungsverfahren. Sie macht geltend, das Kantonsgericht habe Art. 9 BV durch die Missachtung des Äquivalenzprinzips verletzt.
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7.1. Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Die Tarifordnungen sind kantonales Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht unter Vorbehalt von Art. 95 lit. c und d BGG nicht überprüft. Es kann lediglich - aber immerhin - geltend gemacht werden, die konkrete Anwendung des kantonalen Rechts habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV oder andere verfassungsmässige Rechte verletzt (BGE 135 III 578 E. 6.1 S. 580; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).
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7.2. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 145 I 52 E. 5.2.3 S. 66; 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108 f.; 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337 mit Hinweisen; im Besonderen für Gerichtsgebühren: BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174 mit Hinweisen). Der Wert der Leistung bemisst sich dabei nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden (BGE 145 I 52 E. 5.2.3 S. 66), und bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen (Urteil 5A_398/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 5.4). Es gilt dabei aber stets vor Augen zu halten, dass gemäss dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren darf. Dies gilt namentlich bezüglich der Gerichtsgebühren, deren Höhe gemäss der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wahrung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV den Zugang zur Justiz nicht übermässig erschweren darf (BGE 145 I 52 E. 5.2.3 S. 66 mit Hinweisen). Dem Gemeinwesen ist es sodann nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337 f.; 130 III 225 E. 2.3 S. 228 f.; je mit Hinweisen; für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ohne bestimmbaren Streitwert s. BGE 145 I 52 E. 5.5 S. 69).
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7.3. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. zum Ganzen: BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339 mit Hinweisen).
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7.4. Im Kanton St. Gallen gelangt die Gerichtskostenverordnung vom 9. Dezember 2010 (nachfolgend GKV/SG; sGS 941.12) zur Anwendung. Danach bewegt sich der Gebührenrahmen bei einem Endentscheid des Kantonsgerichts bzw. der Kammer zwischen Fr. 800.-- und Fr. 8'000.-- (Art. 10 Ziff. 221 GKV/SG), wobei zur Gebührenbemessung die Art des Falls, die finanziellen Interessen der Beteiligten, die Umtriebe, die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen und die Art der Prozessführung der Beteiligten berücksichtigt werden (Art. 4 Abs. 2 GKV/SG). Die Entscheidgebühren für Endentscheide werden bei einem Streitwert von Fr. 100'000.-- bis Fr. 250'000.-- auf höchstens 300 % erhöht und bei einem Streitwert von je weiteren Fr. 250'000.-- je weitere 100 % (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c GKV/SG).
| 41 |
7.5. Das Kantonsgericht führte aus, es rechtfertige sich im vorliegenden Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des Gebührenrahmens für Kammerentscheide des Kantonsgerichts aus den gleichen Überlegungen wie denjenigen betreffend die erstinstanzlichen Kosten die Grundgebühr bei Fr. 4'000.-- festzusetzen. In Bezug auf die berufungsweise vorgetragenen Einwendungen gegen den Kostenentscheid des Kreisgerichts hatte das Kantonsgericht erwogen, es sei von einem ausserordentlich aufwändigen Verfahren auszugehen. So seien zahlreiche Vorbereitungsverhandlungen und teils komplexe Beweisabnahmen nötig gewesen, die für das Gericht jeweils einen grossen Vor- und Nachbereitungsaufwand bedeutet hätten. Hinzu kämen der äusserst grosse Aktenumfang und die teilweise sehr umfangreichen Parteieingaben. Weiter sei zu berücksichtigen, dass zwei Hauptverhandlungen nötig gewesen seien. Vor allem die zweite Hauptverhandlung, an der sich die Parteien zu den komplexen Beweisabnahmen geäussert hätten, sei mit einem deutlich überdurchschnittlichen Aufwand verbunden gewesen. Die zweiten Parteivorträge seien schriftlich erfolgt und hätten erneut einen beträchtlichen Umfang aufgewiesen (Ehefrau 45 Seiten bzw. Ehemann 128 Seiten). Schliesslich spiele das Verhalten der Parteien eine Rolle. Kämen die Parteien ihrer Mitwirkungspflicht nur zögerlich nach, führe dies nicht bloss zu einer Verzögerung des Verfahrens, sondern könne - ein gewisses Ausmass vorausgesetzt - durchaus auch Mehrarbeit für das Gericht bewirken. Insgesamt sei es daher gerechtfertigt, die Grundgebühr in der oberen Hälfte des Gebührenrahmens anzusetzen. Zu beachten sei aber einerseits, dass eine relativ geringe Differenz bei der Grundgebühr sich aufgrund der streitwertabhängigen prozentualen Erhöhung beträchtlich auswirke - je Fr. 1'000.-- Grundbetrag erhöhe sich die Gebühr beim vorliegenden Streitwert immerhin um Fr. 33'000.-- -, weshalb auch die Angemessenheit des Endbetrages zu prüfen sei. Andererseits würde die Ansetzung der Grundgebühr beim (für die erste Instanz) höchstmöglichen Betrag von Fr. 6'000.-- grundsätzlich bedeuten, dass bei allen Kriterien der Gebührenbemessung sozusagen vom Maximum ausgegangen werde und insbesondere noch aufwändigere Fälle als kaum vorstellbar erachtet würden. Angesichts dessen legte das Kantonsgericht die Grundgebühr für das Berufungsverfahren bei Fr. 4'000.-- fest, was eine Entscheidgebühr von Fr. 132'000.-- (Fr. 4'000.-- x 3'300 %) ergibt.
| 42 |
7.6. Die Beschwerdeführerin moniert, das Kantonsgericht habe, wie aus dem Aktenverzeichnis bzw. den aufgeführten Akten (act. 1-89) des Berufungsverfahrens hervorgehe, lediglich einen einzigen Schriftenwechsel, aber keine Beweisabnahme und keine Hauptverhandlung durchgeführt. Der Aufwand sei also auf einen einfachen Schriftenwechsel begrenzt gewesen. Trotzdem habe das Kantonsgericht die volle Gebühr nach diesem undifferenzierten lediglich proportionalen Erhöhungsprinzip der st. gallischen Gerichtskostenverordnung in Rechnung gestellt. Der Kanton Zürich beispielsweise sehe in seiner Gerichtsgebührenverordnung einen zum Streitwert vorgesehenen degressiven Anstieg der Gebühren vor. Der Erlass der st. gallischen Gerichtskostenverordnung mit proportionaler Staffelung, unabhängig des Aufwands, lasse sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen. Die Anwendung dieses Tarifs verletze offensichtlich den allgemeinen Rechtsgrundsatz des Äquivalenzprinzips, indem es unverhältnismässig sei, allein aufgrund des Streitwerts die Gebühr zu vervielfachen. Die Kostenentscheide für die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten seien daher aufzuheben, weil diese Gerichtskostenverordnung mit der proportionalen Anhebung der Gebühren bloss im Verhältnis auf den Streitwert erfolge und nicht Bezug nehme auf den Aufwand des Gerichts. Diese Gerichtskostenverordnung mit einer proportionalen Staffelung lasse sich ernsthaft sachlich nicht vertreten und sei damit willkürlich. Die veranlagte maximale Gebühr von Fr. 132'000.-- für einen minimalen Verfahrensaufwand ohne zweiten Schriftenwechsel, ohne Beweisverfahren und ohne Hauptverhandlung sei im Ergebnis unhaltbar.
| 43 |
7.7. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl. Es trifft zwar zu, dass im Berufungsverfahren lediglich ein einfacher Schriftenwechsel und keine Verhandlung durchgeführt wurde. Dieser Umstand alleine spricht jedoch nicht für einen geringen Aufwand. Zu berücksichtigen ist zum einen die allgemeine Komplexität des Falls und der grosse Aktenumfang aus dem erstinstanzlichen Verfahren, welche auch für das Rechtsmittelgericht Aufwand verursachen, zumal ein wesentlicher Teil des erstinstanzlichen Urteils (Güterrecht, nachehelicher Unterhalt, Prozesskosten) von beiden Parteien mit Berufung bzw. Anschlussberufung angefochten wurde. Zum anderen liefern auch der Umfang der Parteieingaben (Berufung: 77 Seiten; Berufungsantwort und Anschlussberufung: 236 Seiten; Anschlussberufungsantwort: 53 Seiten) sowie des zweitinstanzlichen Urteils (128 Seiten) Hinweise für den kantonsgerichtlichen Aufwand. Ferner hat das Kantonsgericht den Gebührenrahmen bei weitem nicht voll ausgeschöpft, sondern die Grundgebühr lediglich in der Mitte (bei Fr. 4'000.--) angesetzt und nach Massgabe der Verordnung erhöht. Insoweit ist keine Willkür ersichtlich.
| 44 |
Ein Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip ist ebenfalls nicht auszumachen. Der objektive Wert der behördlichen Leistung kann weder nach dem reinen Zeitaufwand des Gerichts noch danach bestimmt werden, wie der Prozess in Bezug auf das eingeklagte Recht effektiv endet. Der wirtschaftliche Nutzen für die rechtsuchende Partei besteht vielmehr im Zugang zur Justiz an sich, das heisst in der Möglichkeit, mittels einer zulässigen Klage die gerichtliche Durchsetzung eines behaupteten Rechtsanspruchs zu verlangen und zur friedlichen Beilegung einer Streitigkeit das staatliche Justizsystem in Anspruch zu nehmen. Der objektive Wert dieser Möglichkeit ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten umso grösser, je höher der streitige Betrag des Klageanspruchs liegt (Urteile 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 8.4.4; 5A_398/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 5.4). Angesichts des hier gegebenen Streitwerts von Fr. 7.75 Mio. und des wirtschaftlichen Nutzens, den die Inanspruchnahme der Justiz für die Beschwerdeführerin zur Beilegung ihrer familienrechtlichen Streitigkeit damit bedeutete (bzw. im Falle des Obsiegens bedeutet hätte), kann der objektive Wert der behördlichen Leistung im konkreten Fall ohne Weiteres als hoch bezeichnet werden. Inwiefern die verfügte Gerichtsgebühr von Fr. 132'000.-- zu diesem Wert in einem offensichtlichen Missverhältnis steht, zeigt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auf, sondern verweist lediglich auf den ihrer Ansicht nach "minimalen Verfahrensaufwand". Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist damit nicht dargetan. Aus welchen Gründen die erstinstanzlichen Gebühren unhaltbar sein sollen, begründet die Beschwerdeführerin nicht weiter, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
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Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich in grundsätzlicher Hinsicht über die in der GKV/SG enthaltenen Bestimmungen zur Berechnungsweise der Gerichtskosten als solche beschwert, kann darauf nicht eingetreten werden, zumal es sich dabei nicht um einen gültigen Anfechtungsgegenstand handelt (vgl. Art. 90 ff. BGG). Somit geht auch der Vergleich mit der Gebührenverordnung des Kantons Zürich an der Sache vorbei. Dass die Verordnung sonst falsch angewendet worden ist bzw. die Berechnung nicht gemäss den darin enthaltenen Vorgaben erfolgte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Entsprechend hat es bei den vom Kantonsgericht berechneten Gerichtskosten sein Bewenden.
| 46 |
8. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht nicht (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
| 47 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, Verfahrensleitende Ersatzrichterin im Familienrecht, dem Grundbuchamt U.________, dem Grundbuchamt X.________, dem Grundbuchamt Y.________ und dem Grundbuchamt Z.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Dezember 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller
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