BGer 1C_660/2020 | |||
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BGer 1C_660/2020 vom 11.12.2020 |
1C_660/2020 |
Urteil vom 11. Dezember 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Beamte der Kantonspolizei St. Gallen, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen,
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2. Mitarbeitende des Regionalgefängnisses Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten,
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3. Cornelia Stöckli, Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, Postfach, 9450 Altstätten,
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4. Mitarbeitende des Spitals Altstätten,
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F.-Marolanistrasse 6, 9450 Altstätten,
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Beschwerdegegner,
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Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Ermächtigungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid
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der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2020 (AK.2020.349-AK, AK.2020.350-AK und AK.2020.351-AK).
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Erwägungen: | |
1. A.________ wurde am 23. Juli 2020 verhaftet und befindet sich seither wegen des Verdachts auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. in Untersuchungshaft im Regionalgefängnis Altstätten. In der Folge reichte er verschiedene Strafanzeigen gegen Polizeibeamte, die fallführende Staatsanwältin, Mitarbeiter des Regionalgefängnisses und der Grossküche des Spitals Altstätten wegen Betrugs, Körperverletzung, Nötigung etc. ein.
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Am 29. Oktober 2020 hat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die angezeigten Beamten nicht erteilt.
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Mit Eingabe vom 25. November 2020 erhebt A.________ sinngemäss Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, und das ist auch nicht ersichtlich. Seinem Gesuch, ihm eine Fristverlängerung für die Begründung seiner Beschwerde einzuräumen, kann von vornherein nicht entsprochen werden, da gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können. Von vornherein keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat seine Behauptung, er könne keine Kopien von seinen Eingaben erstellen, da das Bundesgericht das von ihm handschriftlich erstellte und unterzeichnete Original ohne Weiteres entgegengenommen hat. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise abgesehen werden, womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig geworden ist.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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