BGer 6B_1370/2020 | |||
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BGer 6B_1370/2020 vom 15.12.2020 |
6B_1370/2020 |
Urteil vom 15. Dezember 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Wiederherstellung einer Frist (Veruntreuung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. September 2020 (SB200078-O/U/gs).
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Erwägungen: | |
1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschuldigten und heutigen Gesuchsteller mit Urteil vom 22. September 2020 wegen Veruntreuung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Im Rahmen der Prozessgeschichte hielt es zusammengefasst fest, dass an der Berufungsverhandlung nur der amtliche Verteidiger anwesend gewesen sei. Der Beschuldigte und heutige Gesuchsteller sei trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt nicht erschienen. Die Berufungsverhandlung sei im Einklang mit Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO durchgeführt und im Anschluss daran trotz Abwesenheit des Beschuldigten und heutigen Gesuchstellers ein Urteil gefällt worden.
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Der Gesuchsteller wandte sich mit einer als "Beschwerde und Wiedereinsetzungsbegehren in den vorigen Stand" bezeichneten Eingabe an das Obergericht. Das Obergericht leitete die Eingabe an das Bundesgericht weiter.
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In der Eingabe macht der Gesuchsteller geltend, er sei am 15. Juli 2020 in Kroatien verhaftet, nach Deutschland überführt und dort inhaftiert worden. Er habe seinen dortigen Anwalt mehrfach darauf hingewiesen, ihn rechtzeitig zu entschuldigen, was dieser aber nicht gemacht habe. Ihn selber treffe kein Verschulden. Er beantrage daher die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
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Damit hat der Gesuchsteller keine Beschwerde erhoben, sondern in die Augen springend ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt.
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Die Eingabe ist folglich zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuschicken (Art. 30 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist zu deren Behandlung (erstinstanzlich) nicht zuständig.
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2. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgeschickt.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Dezember 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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