BGer 5A_1064/2020 | |||
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BGer 5A_1064/2020 vom 23.12.2020 |
5A_1064/2020 |
Urteil vom 23. Dezember 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (UPK), Ärztliche Leitung Abt. S4,
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Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel,
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Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz ABES,
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Rheinsprung 18, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Behandlung ohne Zustimmung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 24. November 2020 (111/2020).
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Erwägungen: | |
1. Am 3. Juni 2020 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ vorsorglich die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK). Mit Entscheid vom 5. Juni 2020 bestätigte sie diese Verfügung. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben. Am 19. November 2020 ordnete ein leitender Arzt der UPK eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB für den Beschwerdeführer an.
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Gegen diese Anordnung erhob der Beschwerdeführer am gleichen Tag Beschwerde beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt. Nach Einholung eines Gutachtens und mündlicher Verhandlung mit Anhörung des Beschwerdeführers und des zuständigen Oberarztes wies das Gericht mit Entscheid vom 24. November 2020 die Beschwerde ab und bestätigte, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner psychischen Störung gemäss Behandlungsplan ohne Zustimmung medikamentös behandelt werden darf.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 (Postaufgabe 22. Dezember 2020) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Der Beschwerdeführer erklärt, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein. Er bittet das Bundesgericht, den Entscheid zu überprüfen.
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Das Bundesgericht kann einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen denkbaren Gesichtspunkten überprüfen. Vielmehr setzt die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG eine Beschwerdebegründung voraus, in der in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Das Gericht hat sich eingehend zur psychischen Störung des Beschwerdeführers (langjährige paranoide Schizophrenie, nebst Alkoholmissbrauch und diversen somatischen Beschwerden) und dem daraus folgenden Schwächezustand, zur Behandlungsbedürftigkeit, zur mangelnden Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Erkrankung und die Behandlungsbedürftigkeit sowie zur Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der medikamentösen Behandlung geäussert. Der Beschwerdeführer geht darauf nicht ein und er zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Dezember 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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