BGer 1C_45/2020 | |||
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BGer 1C_45/2020 vom 05.01.2021 |
1C_45/2020 |
Urteil vom 5. Januar 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Bundesrichter Haag,
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nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
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Gerichtsschreiber Mattle.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Günter Oberholzer,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
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des Kantons Glarus,
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Mühlestrasse 17, 8762 Schwanden,
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Departement Sicherheit und Justiz
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des Kantons Glarus,
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Postgasse 29, 8750 Glarus.
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Gegenstand
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Kontrollfahrt,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 12. Dezember 2019
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(VG.2019.00101).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ stellte am 18. August 2018 beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Glarus ein Gesuch um Umtausch ihres serbischen Führerausweises der Kategorie B in einen schweizerischen Führerausweis und absolvierte am 28. November 2018 in diesem Rahmen im Beisein von zwei Verkehrsexperten eine Kontrollfahrt. Diese bestand sie nicht, was das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt gleichentags verfügte. Gegen den Entscheid des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts erhob A.________ Beschwerde beim Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus (DSJ), welches die Beschwerde am 27. August 2019 abwies. A.________ gelangte mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, das die Beschwerde am 12. Dezember 2019 abwies.
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B. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht vom 29. Januar 2020 verlangt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 12. Dezember 2019 sei aufzuheben und die Kontrollfahrt sei als bestanden zu beurteilen, eventualiter sei sie zu wiederholen. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, die Vorinstanz, das DSJ und das vom Bundesgericht zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Am 30. April 2020 äusserte sich A.________ zur Vernehmlassung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes und reichte zwei Ausdrucke aus der Webseite "www.fahrlehrervergleich.ch" mit Fahrprüfungsberichten über einen der beiden an der Kontrollfahrt anwesenden Experten ein.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a BGG). Es geht um die Anfechtung des negativen Ergebnisses einer Kontrollfahrt im Sinne von Art. 44 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51). Eine solche Kontrollfahrt stellt eine Fähigkeitsprüfung im Sinne von Art. 83 lit. t BGG dar, weshalb deren Ergebnis nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar ist (vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 136 II 61 E. 1.1 S. 62 ff.). Grundsätzlich zulässig ist hingegen die von der Beschwerdeführerin erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG.
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Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 114 BGG. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich sodann um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG, zumal er das Verfahren betreffend den Umtausch des ausländischen Führerausweises abschliesst und allfällige weitere Massnahmen als Folge der nicht bestandenen Kontrollfahrt nicht mehr Teil des mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahrens wären (vgl. auch E. 1.2 hiernach). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Damit ist sie nach Art. 115 zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2. Die Beschwerdeführerin wurde mit Aushändigung der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2018 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme darauf hingewiesen, dass sie in der Schweiz ab sofort nicht mehr fahrberechtigt sei. Die vorsorgliche Aberkennung der Fahrberechtigung war indessen nicht Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführerin ihr ausländischer Führerausweis als Folge der nicht bestandenen Kontrollfahrt zwingend abzuerkennen sein wird. Wie es sich damit verhält, ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu beurteilen, zumal eine entsprechende definitive Verfügung wohl noch gar nicht ergangen ist und im vorinstanzlichen Verfahren jedenfalls nicht Streitgegenstand war.
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1.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung derartiger Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist klar und detailliert aufzuzeigen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; Urteil 2C_832/2016 vom 12. Juni 2017 E. 2 mit Hinweisen).
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2. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Eingabe vom 30. April 2020 neue Beweismittel eingereicht. Soweit es sich hierbei nicht ohnehin um erst nach Erlass des angefochtenen Urteils entstandene Beweismittel und damit um im Verfahren vor Bundesgericht unzulässige echte Noven handelt (vgl. BGE 144 V 35 E. 5.2.4 S. 38 f.; 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen), ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab. Die am 30. April 2020 eingereichten Ausdrucke haben daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; BGE 143 I 344 E. 3 S. 346; je mit Hinweisen).
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3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie macht geltend, die Vorinstanz sei nur summarisch auf die von ihr gerügten Prüfpunkte der Kontrollfahrt eingegangen.
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Die Vorinstanz hat sich in Erwägung 5 des angefochtenen Urteils mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Rechtsmittelinstanz die Einwände der Beschwerdeführerin anhört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Das bedeutet indessen nicht, dass sie sich in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jede Rüge ausdrücklich widerlegen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben kann. Zu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Rechtsmittelinstanz hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid, sodass die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende behördliche Begründungspflicht nicht verletzt ist.
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4. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht, was sie im Verfahren vor der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht vorgebracht hat. Sie macht sodann geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf verzichtet, die von ihr beantragten Zeugenbefragungen - nämlich von ihr selbst, ihres Ehemannes und der beiden an der Kontrollfahrt teilnehmenden Verkehrsexperten - durchzuführen. Auch habe die Vorinstanz es abgelehnt, eine schriftliche Auskunft derjenigen Firma einzuholen, deren Lastwagen sich während der Kontrollfahrt in einer bestimmten Situation angeblich hinter dem Prüfungsfahrzeug befunden habe. Damit habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet.
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4.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.2 und 5.3 S. 236 f.).
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4.2. Die Vorinstanz konnte sich für ihren Entscheid in tatsächlicher Hinsicht unter anderem auf den von beiden an der Kontrollfahrt beteiligten Verkehrsexperten unterschriebenen Prüfbericht und eine ausführliche Stellungnahme des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 31. Januar 2019 stützen. Die Beschwerdeführerin hat im Laufe des Verfahrens Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äussern. Der rechtlich relevante Sachverhalt ergab sich für die Vorinstanz in genügender Weise aus den ihr vorliegenden Akten. Sie durfte ohne Willkür annehmen, dass sich ihre Überzeugung mit der Abnahme der beantragten Beweise nicht ändern würde. Der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise führte zu keiner Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV.
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Die Vorinstanz setzte sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinander, wonach sich die Kontrollfahrt anders als von den Verkehrsexperten berichtet zugetragen habe. Sie kam zum Schluss, es handle sich hierbei um unbelegte Tatsachenbehauptungen, die den übereinstimmenden Feststellungen der Verkehrsexperten entgegen stünden. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt oder den entscheidwesentlichen Sachverhalt sonst offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollte, indem sie sich auf den von den Verkehrsexperten festgestellten Sachverhalt abstützte. Soweit die Beschwerdeführerin eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügen wollte, dringt sie damit nicht durch.
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5. Gemäss Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV benötigt ein Fahrzeugführer aus dem Ausland, der seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnt und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat, einen schweizerischen Führerausweis. Nach Art. 44 Abs. 1 VZV wird dem Inhaber eines gültigen ausländischen Führerausweises der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht.
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Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV gibt dem ASTRA sodann die Möglichkeit, auf die Kontrollfahrt gegenüber Führern aus Staaten zu verzichten, welche in Bezug auf die Ausbildung und Prüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen stellen. Von dieser Befugnis hat das ASTRA Gebrauch gemacht und am 30. September 2013 das Kreisschreiben betreffend Führerausweise von Personen mit Wohnsitz im Ausland erlassen, wobei Serbien nicht bei den Ausnahmestaaten gemäss Anhang 2 aufgeführt ist. Die Anordnung der Kontrollfahrt ist somit zu Recht erfolgt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen.
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6. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine willkürliche Anwendung von Art. 44 Abs. 1 VZV.
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6.1. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72, 49 E. 3.4 S. 53; 140 I 201 E. 6.1 S. 205; je mit Hinweisen).
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Wie sich aus Art. 44 Abs. 1 VZV ergibt, dient die Kontrollfahrt der Abklärung, ob die betroffene Person über die für das Führen eines Motorfahrzeugs erforderliche Fahrkompetenz (vgl. Art. 14 Abs. 3 SVG) verfügt, namentlich ob sie über die erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsregeln verfügt und ein Motorfahrzeug sicher zu führen versteht. Die Vorinstanz stellte fest, dass die beiden an der Kontrollfahrt beteiligten Verkehrsexperten anhand ihrer Beobachtungen die Kontrollfahrt in einer Gesamtwürdigung übereinstimmend als nicht bestanden bewertet hätten. Anhaltspunkte, welche die im Prüfbericht beanstandeten Kriterien als offensichtlich fehlerhaft erscheinen lassen, erkannte die Vorinstanz auch nach Prüfung der Einwände der Beschwerdeführerin nicht.
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6.2. Im Prüfbericht bemängelt wurden mehrere Punkte, unter anderem das Kriterium "Verkehrsauffassung/Fahreinteilung". Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt führte dazu in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2019 zu Handen des DSJ aus, die Kandidatin habe in komplexeren Situationen überfordert gewirkt. Das Befahren von Einmündungen und Kreuzungen sei generell zögerlich gewesen. Die zeitlichen Abläufe hätten nicht gepasst und die Beschwerdeführerin habe das Fahrzeug nicht der Situation entsprechend und bestimmt führen können. Als möglicher Grund für die Beanstandungen wird in der erwähnten Stellungnahme des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts genannt, dass die Beschwerdeführerin üblicherweise ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe lenke und mit der Schaltung überfordert gewesen sei.
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Unter Hinweis auf ihre Beschwerde an die Vorinstanz macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Beanstandung unter dem Punkt "Verkehrsauffassung/Fahreinteilung" sei unerfindlich und die Begründung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts wirke nachgeschoben, zumal im Abschnitt "Fahrzeugbedienung" des Prüfberichts keine Beanstandungen gemacht worden seien.
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Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt, welcher dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegt, offensichtlich unrichtig sein sollte (vgl. auch E. 4.2 hiervor). Ob bzw. inwieweit Probleme mit der Gangschaltung für die unter dem Kriterium "Verkehrsauffassung/Fahreinteilung" beanstandeten Punkte ursächlich waren oder ob die festgestellten Mängel eine andere Ursache hatten, ist für das Ergebnis der Kontrollfahrt nicht entscheidend. Daraus, dass im Prüfbericht im Abschnitt "Fahrzeugbedienung" keine Beanstandungen gemacht worden sind, kann die Beschwerdeführerin folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als das bemängelte Kriterium "Verkehrsauffassung/Fahreinteilung" nur eines von mehreren von den Verkehrsexperten bemängelten Kriterien war.
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6.3. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Bewertung der Verkehrsexperten, wonach die Kontrollfahrt nicht bestanden wurde, in der Sache grob fehlerhaft sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Aufgrund der im Prüfungsbericht festgestellten Mängel erscheint das negative Ergebnis vielmehr nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt in genügender Weise begründet, inwiefern die Vorinstanz Art. 44 Abs. 1 VZV willkürlich angewandt haben sollte, indem sie die Beurteilung der Verkehrsexperten schützte, dringt die Beschwerdeführerin damit nicht durch.
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7. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern die Verweigerung der Wiederholung der nicht bestandenen Kontrollfahrt eine Verletzung ihrer verfassungsmässiger Rechte bewirkt haben sollte. Auf den Eventualantrag, die Kontrollfahrt sei zu wiederholen, ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1.3 hiervor).
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8. Nach dem Ausgeführten ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Glarus, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Mattle
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