BGer 2C_2/2021 | |||
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BGer 2C_2/2021 vom 05.01.2021 |
2C_2/2021 |
Urteil vom 5. Januar 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 13. November 2020 (VB.2020.00395).
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. A.________ (geb. 1963) ist jamaikanischer Staatsangehöriger. Nachdem er sich bereits in den 90er-Jahren in der Schweiz aufgehalten hatte, reiste er am 18. April 2002 im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Ehe wurde am 21. September 2011 geschieden. Während seines Aufenthalts wurde A.________ wiederholt straffällig; zudem musste er in erheblichem Umfang von der Sozialhilfe unterstützt werden. Deshalb verweigerte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 14. August 2014 den weiteren Aufenthalt und wies ihn aus der Schweiz weg, letztinstanzlich bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 2C_766/2015 vom 21. September 2015.
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1.2. Am 26. August 2016 ersuchte A.________ um wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch am 21. November 2019 ab, bestätigt von der Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 8. Mai 2020. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Zwischenentscheid vom 15. Juni 2020 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid mit Urteil 2C_577/2020 vom 25. September 2020 ab. In der Folge zog A.________ seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurück; das Verwaltungsgericht schrieb das Verfahren am 13. November 2020 als erledigt ab.
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1.3. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 wandte sich A.________ an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Neubeurteilung. Das Verwaltungsgericht verneinte mit Schreiben vom 24. Dezember 2020 seine Zuständigkeit und verwies auf den Rechtsmittelweg. Ebenfalls mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 ersuchte A.________ das Bundesgericht um Neubeurteilung. Dieses hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
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2. Es ist unklar, wie die Eingabe vom 22. Dezember 2020 zu verstehen ist, aber so oder anders kann darauf nicht eingetreten werden.
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2.1. Vom zeitlichen Ablauf her ist es naheliegend, dass sich die Eingabe gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2020 richtet, mit der das Wiedererwägungsverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben wurde. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Eingabe vom 22. Dezember 2020 allerdings mit keinem Wort auf diese Verfügung Bezug. Namentlich bestreitet er nicht, dass er seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 12. November 2020 zurückgezogen hat. Soweit seine Eingabe als Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung zu qualifizieren ist, genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht.
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2.2. Sollte die Eingabe vom 22. Dezember 2020 ein allgemeines Gesuch um Neubeurteilung darstellen, ist das Bundesgericht von vornherein nicht dafür zuständig. Zudem wäre ein Gesuch um Neubeurteilung rund einen Monat nach dem Beschwerderückzug im Wiedererwägungsverfahren offensichtlich rechtsmissbräuchlich.
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2.3. Schliesslich könnte die Eingabe des Beschwerdeführers auch als Revisionsgesuch aufgefasst werden. Zumindest weist der darin erhobene Vorwurf, das Bundesgericht habe die Akten "gar nicht angeschaut", in diese Richtung (Art. 121 lit. d BGG). Der Beschwerdeführer bringt allerdings weder vor, gegen welchen Entscheid des Bundesgerichts sich seine Eingabe richtet, noch substanziiert er auch nur im Ansatz, welche aktenkundigen entscheidwesentlichen Tatsachen das Bundesgericht angeblich nicht berücksichtigt hat. Zudem wäre das Gesuch offensichtlich verspätet erfolgt (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Deshalb ist darauf nicht näher einzugehen.
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3. Auf die Eingabe vom 22. Dezember 2020 ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Eingabe vom 22. Dezember 2020 wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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