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Informationen zum Dokument  BGer 1C_648/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_648/2020 vom 12.01.2021
 
 
1C_648/2020
 
 
Urteil vom 12. Januar 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
 
Präsidentin,
 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügung
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn,
 
Präsidentin, vom 27. Oktober 2020 (VWBES.2020.383).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat am 27. Oktober 2020 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegen den Regierungsrat des Kantons Solothurn und die Gemeinde Egerkingen betreffend den Erschliessungs- und Gestaltungsplan "Tesil" abgewiesen und ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- auferlegt, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
 
Mit Eingabe vom 20. November 2020 beantragt A.________ sinngemäss, diese Verfügung aufzuheben und ihn von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien. Er verfüge weder über liquide Mittel noch besitze er eine Liegenschaft.
 
Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie als gegenstandslos abzuschreiben. A.________ habe den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt.
 
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
 
Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen könnte, nachdem er den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt hat und das verwaltungsgerichtliche Verfahren damit seinen Fortgang nehmen kann. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Januar 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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