BGer 1B_23/2021 | |||
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BGer 1B_23/2021 vom 01.02.2021 |
1B_23/2021 |
Urteil vom 1. Februar 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer.
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Gegenstand
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Erwägungen: | |
1. A.________ wandte sich mit Eingabe vom 14. Januar 2021 ans Bundesgericht. Die Eingabe war unverständlich und es ergab sich nicht, gegen welchen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz sie sich richten sollte. Das Bundesgericht forderte A.________ mit Verfügung vom 18. Januar 2021 auf, eine verständliche Beschwerde bis spätestens am 28. Januar 2021 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 6 BGG). Innert Frist reichte A.________ am 21. und 26. Januar 2021 weitere Eingaben ein. Auch aus diesen Eingaben ergab sich indessen nicht, gegen welchen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz sich eine allfällige Beschwerde richten sollte. Da auch diese Eingaben nicht verständlich waren und damit auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermögen, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2. Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Februar 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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