BGer 8C_16/2021 | |||
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BGer 8C_16/2021 vom 03.02.2021 |
8C_16/2021 |
Urteil vom 3. Februar 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2020 (AL.2020.00213).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 31. Dezember 2020 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 15. Dezember 2020 ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2020,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. Januar 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die Eingabe vom 25. Januar 2021,
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in Erwägung, | |
dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 1. Februar 2021 abgelaufen ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 4. August 2020 bestätigte, wonach die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 17. bis zum 21. Februar 2020 über keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verfügt habe,
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dass das kantonale Gericht dabei insbesondere auch den Einwand der Beschwerdeführerin prüfte, wonach sie wegen einer angeblichen Falschauskunft von Seiten der Arbeitslosenkasse Anspruch auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung habe,
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dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich zu behaupten, von der Arbeitslosenkasse für die fragliche Zeit von der Kontrollpflicht befreit worden zu sein, und darüber hinaus das Gericht aufzufordern, dies anhand der Unterlagen ganz genau zu prüfen, reicht nicht aus,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Februar 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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