BGer 1C_19/2021 | |||
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BGer 1C_19/2021 vom 10.02.2021 |
1C_19/2021 |
Urteil vom 10. Februar 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. Christian Riesen,
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2. Ortspartei SVP Wangen bei Olten,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde Wangen bei Olten,
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Dorfstrasse 65, Postfach 35, 4612 Wangen b. Olten.
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Gegenstand
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Beschwerde gegen den Beschluss der
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Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde
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Wangen bei Olten vom 7. Dezember 2020
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i.S. Energiestrategie und Reglement.
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Erwägungen: | |
1. Am 7. Dezember 2020 fand die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten statt. Die Stimmberechtigten nahmen dabei die Energiestrategie zur Kenntnis und genehmigten das Reglement zur Energiestrategie.
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2. Christian Riesen und die SVP-Ortspartei Wangen bei Olten erhoben mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde "wegen Verletzung des Stimmrechts" und "wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen". Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn überwies die Eingabe mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 an den Regierungsrat des Kantons Solothurn. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn liess die Eingabe mit Schreiben vom 13. Januar 2021 dem Bundesgericht zukommen.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. 3.1
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Das Volkswirtschaftsdepartement ist der Auffassung, bei der Beschwerde vom 9. Dezember 2020 handle es sich um eine Erlassanfechtungsbeschwerde im Sinne von Art. 82 lit. b BGG. Der Kanton Solothurn kenne kein kantonales Rechtsmittel gegen kantonale Erlasse inkl. Gemeindereglemente. Somit sei vorliegend das Bundesgericht zuständig.
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3.2
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Die Beschwerdeführer erhoben gemäss eigenen Ausführungen Beschwerde wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung und beantragten, die Abstimmung sei als ungültig zu erklären und sei in geeigneter Form (z.B. Urnenabstimmung) zu wiederholen. Sie machten dabei u.a. geltend, aus Angst vor einer Corona-Ansteckung seien etliche Stimmberechtigte nicht an der Gemeindeversammlung erschienen und in Sachen Finanzen habe man die Stimmberechtigten im Blindflug gelassen.
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3.3
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Die Beschwerdeführer vermögen - soweit sie dies überhaupt beabsichtigen - nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufzuzeigen, inwiefern die Energiestrategie bzw. das Reglement der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten materiell rechtswidrig sein soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Beschwerde im Sinne von Art. 82 lit. b BGG genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht.
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3.4
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Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde die Verletzung politischer Rechte geltend machen wollen (Art. 82 lit. c BGG), wie Mängel im Vorfeld und an der Durchführung der Gemeindeversammlung, haben die Kantone als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG eine gerichtliche Behörde einzusetzen (vgl. Urteil 1C_384/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Der kantonale Instanzenzug ist bezüglich einer Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte nicht erschöpft. Auf die Beschwerde ist insoweit mangels Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten. Das Bundesgericht kann somit nicht überprüfen, ob die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen zu genügen vermag oder materiell begründet ist.
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4. Auf die Beschwerde ist somit wegen einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügenden Begründung bzw. mangels Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten. Die Eingabe ist dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zur weiteren Behandlung zu überweisen.
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Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 9. Dezember 2020 wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zur Behandlung überwiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten, dem Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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