BGer 9C_81/2021 | |||
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BGer 9C_81/2021 vom 15.02.2021 |
9C_81/2021 |
Urteil vom 15. Februar 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 25. November 2020 (IV.2020.00341).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 29. Januar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2020, mit welchem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint wurde,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie vom kantonalen Gericht verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass die Vorinstanz feststellte, es lägen keine somatischen Erkrankungen vor, welche zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten, und die psychischen Beeinträchtigungen (Burnout, Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge) gründeten nicht auf einem rechtserheblichen Gesundheitsschaden,
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dass der Beschwerdeführer verschiedene Diagnosen nennt und geltend macht, er sei nicht vermittlungs- und arbeitsfähig, wobei er aber nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit willkürlich sind oder anderweitig gegen Bundesrecht verstossen,
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dass seine Rügen sich darauf beschränken, in appellatorischer Weise die eigene, von der Vorinstanz abweichende Sicht der Dinge wiederzugeben,
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dass die Beschwerde deshalb den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Februar 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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