BGer 2C_437/2020 | |||
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BGer 2C_437/2020 vom 17.02.2021 |
2C_437/2020 |
Urteil vom 17. Februar 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Beusch,
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nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch dipl. Steuerexperte René Forster,
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und dieser substituiert durch
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Rechtsanwalt Orlando Rabaglio,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter,
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vom 6. April 2020 (SB.2019.00120 / SB.2019.00121).
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Sachverhalt: | |
A. Die Eheleute A.A.________ (geboren 1939) und B.A.________ (geboren 1942) schlossen im November 1999 bzw. April 2000 mit der C.________ Lebensversicherungs-Gesellschaft AG nachfolgend C.________) eine Rentenversicherung mit Beginn 1. Dezember 1999 ab. Der Versicherungspolice ist zu entnehmen, dass die Eheleute (Ehemann im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 60 Jahre alt, Ehefrau 57 Jahre alt) zunächst während 15 Jahren jährlich eine Prämie von Fr. 30'000.-- einzuzahlen hatten, erstmals am 1. Dezember 1999. Weiter wurde vereinbart, dass die C.________ ab 1. Dezember 2014 eine monatliche Rente von Fr. 3'063.75 entrichtet, solange beide oder einer der beiden Ehegatten noch am Leben ist. Für den Fall, dass beide Ehegatten verstorben sein sollten, verpflichtete sich die C.________, die einbezahlten Prämien - abzüglich der bereits bezogenen Renten und ohne Zins - den Erben zukommen zu lassen (Rückgewähr). Schliesslich vereinbarten die Vertragsparteien eine nicht näher definierte und bezifferte "Überschussbeteiligung".
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Ab 1. Dezember 2014 entrichtete die C.________ vereinbarungsgemäss die vereinbarten Rentenzahlungen. Neben der ersten Rentenzahlung erhielten die Eheleute A.________ am 26. November 2014 eine als "Überschuss" bezeichnete Leistung von Fr. 15'318.75, d.h. insgesamt Fr. 18'382.50. Nachdem die Eheleute A.________ in der Steuererklärung für die Steuerperiode 2014 10 Prozent des Auszahlungsbetrags (Fr. 1'838.--) als Einkommen deklariert hatten, wurden im Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 bzw. in der Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2014, je vom 12. Januar 2017, die Einkünfte gemäss dem Vertrag mit der C.________ mit 40 Prozent, d.h. Fr. 7'353.-- erfasst.
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B. Von den Eheleuten A.________ gegen den Einschätzungsentscheid bzw. die Veranlagung erhobene Einsprachen wies das Kantonale Steueramt Zürich am 22. August 2018 ab. Einen gegen diesen Entscheid von den Eheleuten A.________ erhobenen Rekurs bzw. eine Beschwerde wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, am 5. November 2019 in einem einzigen Urteil ebenfalls ab. Beschwerden der Eheleute A.________ gegen diesen Entscheid wies der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, am 6. April 2020 in einem einzigen Entscheid sowohl mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuer als auch mit Bezug auf die direkte Bundessteuer ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Mai 2020 beantragen die Eheleute A.________, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neufestsetzung der Steuerfaktoren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Kantonale Steueramt Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtet mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern auf die Stellung eines Antrags; mit Bezug auf die direkte Bundessteuer schliesst sie auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen: |
I. Prozessuales |
1. | |
1.1. Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu entscheidende Rechtsfrage im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt ist (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262 f.). Den Beschwerdeführern ist unter diesen Umständen nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht zu haben. Aus ihrer Eingabe geht deutlich hervor, dass beide Steuerarten erfasst werden sollen (BGE 135 II 260 E. 1.3.3 S. 264; Urteil 2C_295/2020 vom 6. August 2020 E. 1).
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1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG i.V.m. Art. 146 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11] und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]).
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG).
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1.3.1. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Steuerinstanzen gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. In den Bereichen, in denen das StHG den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 143 II 459 E. 2.1 S. 465; 134 II 207 E. 2 S. 210; Urteil 2C_680/2019 vom 12. Februar 2020 E. 1.3.1).
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1.3.2. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der Grundrechte) und von rein kantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5. S. 232). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f. mit Hinweisen; vorne 1.3.2). Rein appellatorische Kritik entspricht diesen Anforderungen nicht (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; Urteil 2C_331/2019 vom 7. April 2020 E. 1.3).
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II. Direkte Bundessteuer | |
2. Der Streit dreht sich allein um die rechtliche Qualifikation der Leistungen aus dem Vertrag, welchen die Beschwerdeführer mit der C.________ abgeschlossen haben, konkret: ob diese Leistungen als Leibrenten gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG zu 40 Prozent der Besteuerung unterliegen oder, wie die Beschwerdeführer vertreten, nicht unter den Begriff der Leibrenten subsumiert werden können und nur in einem geringeren Umfang - nur die Ertragskomponente der Leistungen - einkommenssteuerpflichtig sind.
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2.1. Im Bereich der Leibrentenleistungen gilt eine Teilbesteuerung (sog. Leibrentenprivileg gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG). Leibrentenleistungen sind, ebenso wie Einkünfte aus Verpfründung, nur zum Teil steuerbar. Während solche Leistungen ursprünglich im Ausmass von 60 Prozent steuerlich erfasst wurden, eine solche Besteuerung jedoch in vielen Fällen als zu hoch kritisiert worden war, wurde dieser Ansatz im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 1998 gesenkt und beträgt seit dem 1. Januar 2001 noch 40 Prozent (vgl. Urteil 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.3 [= StR 68,384 S. 387 = ZStP 22, 130 S. 133 f. = StE 2013 B 26.21 Nr 7]).
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Die Teilbesteuerung der Leibrentenleistungen findet ihre Berechtigung zum einen darin, dass die zu ihrer Finanzierung eingesetzten (versteuerten) Mittel mit dem Versicherungsabzug lediglich teilweise oder gar nicht geltend gemacht werden konnten. Zum andern ist den Leibrentenleistungen ein hybrider Charakter eigen: Wirtschaftlich setzen sie sich aus einer Kapitalrückzahlungs- und einer Vermögensertragskomponente (Zins) sowie - wenn sie auf einer Rentenversicherung beruhen - aus einer Versicherungskomponente (Finanzierungsbeitrag durch vorzeitig beendete Renten anderer Versicherter) zusammen (Peter Locher, Kommentar zum DBG I. Teil, 2. Aufl., 2019, N 60 zu Art. 22 DBG; siehe auch Urteil 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.3).
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2.2. Das Bundessteuer- und das Harmonisierungsrecht kennen keinen eigenständigen Begriff der Leibrentenleistung. Die Praxis des Bundesgerichts zur freien, ungebundenen Vorsorge (Säule 3b) zieht begriffsfüllend das Schuldrecht heran (Leibrentenvertrag gemäss Art. 516 ff. OR) und subsumiert unter das steuerrechtliche Leibrentenverhältnis auch den Lebensversicherungsvertrag nach dem Bundesgesetz vom 2. April 2008 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1; Urteil 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Zur Klärung des Vorliegens von Leibrentenleistungen ist von den essentialia negotii des schuldrechtlichen Leibrentenverhältnisses auszugehen. Der von der zivilrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelte Begriff ist sodann vor dem Hintergrund der Reinvermögenszugangstheorie (Art. 16 Abs. 1 DBG) zu würdigen. Blosse Kapitalanlagen in Rentenform, soweit sie überhaupt unter das weiter gefasste schuldrechtliche Institut fallen, berechtigen nicht zum Leibrentenprivileg.
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Keine Leibrente ist daher die Zeitrente (rente certaine), mit der lediglich ein verzinsliches Kapital innert eines bestimmten Zeitraums ratenweise und in grundsätzlich gleichbleibenden Beträgen (sog. Annuitäten) zurückbezahlt wird, aber ohne jeden aleatorischen Charakter, wie er für Leibrenten erforderlich ist (BGE 138 II 311 E. 2.3 S. 314; Urteile 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.2; 2C_906/2011, 2C_907/2011 vom 8. Juni 2012 E. 3.2, 2C_596/2007 vom 24. Juni 2008 E. 3.4 [= RDAF II 2008 390]; Locher, a.a.O., N 63 zu Art. 22 DBG).
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2.3. Neben der Zeitrente und der klassischen Leibrente besteht als Hybridform einer periodischen Leistung, die auf halbem Weg zwischen den beiden Typen von Leistungen liegt, die temporäre Leibrente (auch limitierte oder abgekürzte Leibrente; rente viagère temporaire). Wie bei der klassischen Leibrente werden die vereinbarten Rentenzahlungen periodisch so lang an den Berechtigten geleistet, wie dieser lebt, und der Rentenschuldner trägt das Langlebigkeitsrisiko. Der Vertrag sieht jedoch vor, dass die Rentendauer auf eine zum voraus bestimmte Laufzeit des Vertrags beschränkt ist. Die Rentenpflicht endet somit an einem bestimmten Termin, wenn der Tod des Berechtigten nicht schon vorher erfolgt (BGE 138 II 311 E. 2.3 S. 314; Urteile 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.2, 2C_596/2007 vom 24. Juni 2007 E. 3.5 [= RDAF II 2008 390]). Je unwahrscheinlicher der Tod des Berechtigten während der vereinbarten Laufzeit (und je geringer somit das aleatorische Element), desto mehr kommt die temporäre Leibrente in die Nähe einer Zeitrente (BGE 138 II 311 E. 2.3 S. 314).
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Das Bundesgericht hat in seiner Praxis in ganz bestimmten Ausnahmefällen temporäre Leibrenten nicht als Leibrenten gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG behandelt, nämlich dann, wenn diese nur eine kurze Dauer aufwiesen (weniger als fünf Jahre; BGE 135 II 183 E. 4.5 S. 192; vgl. auch BGE 135 II 195 E. 7.1.3 S. 205; Urteile 2C_522/2009 vom 17. März 2010 E. 3.3 [= RDAF 2010, 468] und 2C_596/2007 vom 24. Juni 2008 E. 4.5 [= RDAF II 2008 390]), noch vor der ersten Rentenzahlung ein Rückkauf erfolgte (vgl. BGE 135 II 138 E. 4.5 und 5.1) und die Renten zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands (vgl. BGE 135 II 195 E. 7.1.3 ["Überbrückungsrente"]; Urteile 2C_522/2009 vom 17. März 2009 E. 3.3 [= RDAF 2010, 468] und 2C_596/2007 vom 24. Juni 2007 E. 4.5 [= RDAF II 2008 390, "rente ponts"]) oder einer Ausbildungszeit bestimmt sind (Urteile 2C_522/2009 vom 17. März 2009 E. 3.3 [= RDAF 2010, 468] und 2C_596/2007 vom 24. Juni 2007 E. 4.5 [= RDAF II 2008 390]). In diesen besonderen Fällen, bei denen - auch mit Rücksicht auf das Alter des Leibrentenschuldners (siehe etwa BGE 135 II 195 E. 7.1.3 S. 204) - das aleatorische Element vernachlässigbar ist, liegen jedenfalls bei Ablösung der Leibrente durch Rückkauf keine "Einkünfte aus Vorsorge" (vgl. Titel vor Art. 22 DBG) vor und ist demgemäss lediglich die Ertragskomponente steuerlich zu erfassen (BGE 135 II 183 E. 4.5, 5.3 und 5.4 S. 192 ff.; vgl. zum Ganzen auch Gladys Laffely Maillard, in: Commentaire romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 30a zu Art. 22 DBG).
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3. |
3.1. | |
3.1.1. Die hier infrage stehende Versicherung ist auf das Leben des zuletzt versterbenden der beiden Beschwerdeführer gestellt. Gemäss der Sachdarstellung der Beschwerdeführer, auf welche die Vorinstanz abgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9 E. 3.6.3), hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine statistische Lebenserwartung von 84.9 Jahren und würde diese im Jahr 2027 erreichen. Die Rentenleistung von jährlich Fr. 36'765.-- kann gemäss der Darstellung der Beschwerdeführer aus dem vorhandenen Prämienkapital von Fr. 450'000.-- während 12.23 Jahren erbracht werden, d.h. in der ersten Hälfte des Jahres 2027 werden auch die Prämien "verbraucht" sein.
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Aus dieser Vertragsgestaltung wollen die Beschwerdeführer ableiten, dass es sich bei dem von ihnen mit der C.________ abgeschlossenen Vertrag bzw. den gestützt auf diesen an sie ausgerichteten Leistungen um einen "atypischen Vertrag" und damit nicht um eine Leibrente gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG handelt. Zum einen ergebe sich aus dieser Vertragsgestaltung, dass das Risiko der Versicherung aufgrund der Zufälligkeit des Todeszeitpunkts gering sei, denn die Rentenleistungen seien bis zum Eintritt der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ermittelten Lebenserwartung der Ehefrau ausfinanziert. Hinzu komme, dass hier nicht nur das Langlebensrisiko gering sei, sondern auch das Vorversterbensrisiko durch eine umfassende Rückgewährsklausel abgedeckt sei. Gerade der Umstand, dass die Versicherung eine solche umfassende Rückgewährsklausel eingegangen sei, zeige, dass sie selbst auch davon ausgehe, die Versicherten erreichten die Laufzeit der Renten von etwas über 12 Jahren nicht (Beschwerdeschrift, S. 5 f.). Unüblich sei auch die lange Aufschubdauer. Daraus könne insbesondere auch abgeleitet werden, dass die Rente ausschliesslich aus den Rückleistungen der Prämien finanziert werde und sich nichts von einer Ertragskomponente finde. Insgesamt lasse sich daher nicht von einem typischen Leibrentenvertrag sprechen. Die Ertragskomponente sei - abgesehen von der Rückerstattung der Überschüsse im Jahr 2014 - während des längsten Teils der Rentenverpflichtung null. Eine Ertragskomponente falle nur und erst dann an, wenn die Beschwerdeführerin das bei Vertragsabschluss ermittelte statistische Lebensalter von 84.9 Jahren erreicht habe. Erst wenn dann noch weitere Rentenleistungen erbracht würden, wären diese daher bei den Beschwerdeführern im Einklang mit der Reinvermögenszugangstheorie als Ertrag zu qualifizieren.
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3.1.2. Die von den Beschwerdeführern abgeschlossene Versicherung weist ein gewichtiges aleatorisches Element auf, indem sie auf das Leben beider Ehepartner bzw. jenes des zuletzt versterbenden abstellt. Auch wenn mit den Beschwerdeführern zutreffend die Lebenserwartung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als massgeblich betrachtet wird, ändert das doch nichts daran, dass die hier zu beurteilende Versicherung in erster Linie zur Altersversorgung bis zum Ende des Lebens beider bzw. des letztversterbenden Ehegatten abgeschlossen wurde.
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Zwar mag bei Erreichen der statistischen Lebenswartung der Beschwerdeführerin das Kapital "verbraucht" sein. Die statistische Lebenserwartung ist indessen, wie schon das Wort sagt, eine rein statistische Grösse, die nichts darüber aussagt, wie lange eine Person tatsächlich leben wird. Es ist denn auch keineswegs ausgeschlossen, sondern kommt häufig vor, dass eine Person älter wird als ihre statistische Lebenserwartung, d.h. diese - allenfalls sogar in erheblichen Ausmass - "überlebt". Vor diesem Hintergrund ist es denn auch durchaus nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz - auch - auf die Lebenserwartung der Beschwerdeführerin in der hier streitigen Steuerperiode 2014 Bezug genommen hat (vgl. angefochtener Entscheid S. 9 E. 3.6.3; Lebenserwartung der Ehefrau im Jahr 2014: 88.5 Jahre). Ein erheblicher Teil der Motivation für den Abschluss einer Rentenversicherung wie der hier zu beurteilenden besteht seitens des Versicherten regelmässig gerade darin, das Langlebensrisiko abzudecken, d.h. sich eine Rentenleistung auch für den Fall zu sichern, dass er bzw. sie länger lebt als die statistische Lebenserwartung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Da die statistische Lebenserwartung mit zunehmendem Alter steigt, verbessert sich im gleichen Ausmass die Risikosituation des Versicherten bei laufendem Vertrag bzw. erhöht sich das von der Versicherung zu tragende Langlebensrisiko.
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Höchstens dann, wenn es geradezu als äussert unwahrscheinlich erschiene, dass der letztversterbende Ehegatte nicht länger leben wird als seine statistische Lebenserwartung, könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob die von den Beschwerdeführern abgeschlossene Rentenversicherung mit Rückgewähr wirtschaftlich gesehen eine gewisse Nähe zu einer Zeitrente aufweist. Dann wäre nämlich allenfalls davon auszugehen, dass sichere Leistungen vereinbart wurden, d.h. Leistungen, zu deren Ausrichtung (sei es als Rentenleistungen bzw. nach dem Versterben als Rückgewähr) es sicher kommen wird und über die hinaus für die Versicherung kein Langlebensrisiko besteht. Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Die von den Beschwerdeführern abgeschlossene Versicherung und die von ihnen vereinnahmten Versicherungsleistungen lassen sich offensichtlich nicht mit den vom Bundesgericht beurteilten, nur für einen kurzen Zeitraum abgeschlossenen Überbrückungsrenten vergleichen (siehe oben E. 2.3) und sind daher als Leibrenten gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG zu qualifizieren.
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3.2. | |
3.2.1. Die Beschwerdeführer rügen ausserdem einen Verstoss gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip. In der vorliegenden Konstellation führe die Besteuerung der Versicherungsleistungen mit 40 Prozent zu einer massiven Überbesteuerung, welche vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne, weil die Ertragskomponente der ausgerichteten Leistungen bei Ausrichtung von Leistungen bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung der Beschwerdeführerin höchstens im Bereich von 7.57% bis maximal 17.78% liege (Beschwerdeschrift, S. 9 Ziff. 5). Bei einer solch massiven Überbesteuerung könne es sich nicht mehr um eine um der Veranlagungsvereinfachung willen in Kauf zu nehmende Abweichung handeln.
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3.2.2. | |
3.2.2.1. Nachdem der Bundesrat beim Erlass von DBG und StGH eine am Waadtländer Modell orientierte Lösung (Abzugsfähigkeit der Beiträge, volle Steuerbarkeit der Leistungen) für sämtliche Einkünfte aus Vorsorge und damit auch aufgrund von Rentenversicherungen ausgerichtete Leibrenten vorgeschlagen hatte, beschlossen die Räte in der Folge - auf einen entsprechenden Vorschlag der Eidg. Steuerverwaltung hin - die in der Folge Gesetz gewordene Lösung einer pauschalen Besteuerung des Ertragsanteils von Leibrenten, wobei der Ertragsanteil ursprünglich auf 60 Prozent festgesetzt wurde (vgl. zur Entstehung dieser Regelung auch BGE 135 II 195 E. 6.4 S. 200). Im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 1998 wurde dann auf verschiedene parlamentarische Vorstösse hin der pauschale Ertragsanteil auf 40 Prozent gesenkt. Dabei wurde indessen ausdrücklich an der Pauschallösung festgehalten, für die in der Botschaft zum Stabilisierungsprogramm 1998 Gründe der Praktikabilität ins Feld geführt wurden; eine Abstufung nach dem Alter der Versicherten wurde abgelehnt, weil sie "mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wäre" (BBl 1999 I 90 und 97; vgl. zum Ganzen ausführlich Peter Lang, Die private Rentenversicherung der Säule 3b im Einkommens- und Vermögenssteuerrecht, Diss. Basel 2010, S. 82 ff.). Die quantitativen Grundlagen zur Herleitung der neuen pauschalen Ertragskomponente von 40 Prozent wurden zwar nicht veröffentlicht. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass diese Pauschale auf einem Modellfall beruht, bei dem im Alter von 62 Jahren eine Rentenversicherung begründet wird und nach 10 Jahren die Zinskomponente (je nach Geschlecht) leicht unter bzw. über 40 Prozent liegt, wobei in diesem Zeitpunkt die Hälfte der statistischen Lebenserwartung erreicht wird (BGE 135 II 183 E. 4.4 S. 190; Urteil 2C_596/2007 vom 24. Juni 2008 E. 4.3 [= RDAF 2008 II 390]; vgl. dazu auch ausführlich Lang, a.a.O., S. 115 f.). Welcher Zinssatz im Modellfall verwendet wurde, ist nicht bekannt (Lang, a.a.O., S. 117). Schon 2010 wurde indessen in der Literatur die Auffassung vertreten, "dass dem schweizerischen Ertragsanteil, unter Berücksichtigung des Zinsumfeldes in den vergangenen Jahrzehnten, ein massiv zu hoher Zins zugrunde liegt" (Lang, a.a.O., S. 138 f.).
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3.2.2.2. Damit ist davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber sich bewusst für die bestehende pauschalisierende Lösung mit einem Ertragsanteil von 40 Prozent entschieden hat. Zu vermuten ist überdies, dass dieser Anteil (schon lange) zu hoch ist bzw. bereits im Zeitpunkt der Senkung von 60 auf 40 Prozent im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 1998 für bestimmte Vertragskonstellationen zu hoch war. Im mit den hier zu beurteilenden Rentenzahlungen verwandten Zusammenhang der pauschalen Besteuerung von Kapitalzahlungen aus einer Rentenversicherung hat das Bundesgericht diese Problematik anerkannt. Angesichts des klaren Willens des Gesetzgebers, auch mit Bezug auf den gewählten Prozentsatz, hat es indessen festgestellt, dass eine richterliche Korrektur der bundesrechtlich vorgesehenen Regelung auf dem Weg der Auslegung ausser Betracht fällt (BGE 135 II 183 E. 4.5 S. 191; siehe auch Urteil 2C_906/2011, 2C_907/2011 vom 8. Juni 2012 E. 4.2). Vor allem wegen der gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip verstossenden gesetzlichen Pauschalbesteuerung mit einem zu hohen Prozentsatz hat das Bundesgericht jedoch im angeführten Entscheid BGE 135 II 183 mit Bezug auf eine kurzfristige, noch vor der ersten Rentenzahlung zurückgekaufte Leibrentenversicherung deren Vorsorgecharakter verneint und nur die Ertragskomponente gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG der Besteuerung unterstellt. Dieser Weg steht hier, wo es nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt, sondern um Rentenzahlungen einer dauernden (nicht etwa temporären) Leibrente geht, nicht offen - andernfalls würde die bundesgesetzliche Normierung von Art. 22 Abs. 3 DBG gerade für den Regelfall ihrer Anwendbarkeit "beiseitegeschoben". Es muss daher, auch wenn mit der infrage stehenden Besteuerung zu einem Teil die blosse Kapitalrückzahlung einkommenssteuerlich erfasst wird, sein Bewenden haben.
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3.2.2.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bereits am 26. September 2012 die Motion von Nationalrat Andrea Caroni "Stopp der Steuerstrafe in der Säule 3b. Bei Kapitalbezug den Ertragsanteil statt die Kapitaleinlage besteuern" (Curia Vista 12.3814) eingereicht wurde, mit der die "Abkehr von der unsachgemässen 40-Prozent-Regel" und die Besteuerung mit dem "tatsächlichen Ertragsanteil" verlangt wird. Am 10. September 2018 hat der Ständerat - in Abänderung der Motion - beschlossen, den Bundesrat zu beauftragen, "dem Parlament eine Änderung des Bundessteuer- und Steuerharmonisierungsgesetzes zu unterbreiten, um eine an die jeweiligen Anlagebedingungen angepasste Flexibilisierung des pauschalen Ertragsanteils auf sämtlichen Leistungen (periodische Leistungen, Rückkauf, Rückgewähr) aus Leibrenten und Leibrentenversicherungen zu erwirken" (AB 2018 S. 602; der Berichterstatter der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben [WAK SR] führte dabei u.a. aus: "Mit dem heutigen Zinsniveau als Massstab würde man so auf eine Besteuerungsquote von etwa 26 Prozent kommen"). Diesem Beschluss ist der Nationalrat entsprechend dem Antrag der WAK NR am 12. März 2019 gefolgt. Eine neue gesetzliche Lösung, die an die bestehende Pauschallösung anknüpft bzw. diese beibehält, bei welcher indessen ein geringerer Teil der Leistungen aus einem Leibrentenvertrag der Besteuerung unterworfen werden soll, ist damit zwar absehbar, hier jedoch noch nicht anwendbar.
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III. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich | |
4. Das StHG enthält für die steuerliche Behandlung der Vorsorge im Rahmen der kantonalen direkten Steuern eine dem DBG ähnliche Regelung. Nach Abs. 2 von Art. 7b StHG sind Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung zu 40 Prozent steuerbar (analog Art. 22 Abs. 3 DBG; vgl. BGE 135 II 195 E. 9 S. 207; Urteil 2C_906/2011, 2C_ 907/2011 vom 8. Juni 2012 E. 5.1). Es rechtfertigt sich daher nicht, die hier infrage stehenden Einkünfte für das kantonale Steuerrecht anders zu behandeln als bei der direkten Bundessteuer. Im Übrigen stimmt § 22 Abs. 3 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung vom 11. September 2000 nach Normtext und Normsinn mit der harmonisierungsrechtlichen Vorgabe (Teilbesteuerung gemäss Art. 7 Abs. 2 StHG) überein. Damit kann in allen Teilen auf das zur direkten Bundessteuer Gesagte verwiesen werden (siehe schon BGE 135 II 195 E. 9 S. 207 f.).
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IV. Kosten und Entschädigung |
5. | |
Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen.
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2. Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern wird abgewiesen.
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3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Februar 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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