BGer 1B_73/2021 | |||
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BGer 1B_73/2021 vom 10.03.2021 |
1B_73/2021 |
Urteil vom 10. März 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________, c/o Kinderspital Zürich,
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2. C.________, c/o Kinderspital Zürich,
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3. D.________, c/o Kinderspital Zürich,
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4. E.________, c/o Kinderspital Zürich,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung für schwere Gewaltkriminalität, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Prozesskaution, Sistierung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Januar 2021 (UH210009-O/Z1).
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Erwägungen: | |
1. Am 4. Januar 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das von A.________ gegen B.________, C.________, D.________ und E.________ wegen falscher Anschuldigung angestrengte Strafverfahren.
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A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, worauf ihm das Obergericht des Kantons Zürich am 26. Januar 2021 eine Frist von 30 Tagen zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'500.-- ansetzte, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
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Mit Beschwerde vom 31. Januar 2021 beantragt A.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und es anzuweisen, seine Beschwerde ohne Auferlegung einer Kaution zu beurteilen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf einen Kostenvorschuss ist beim Obergericht zu stellen, welches die Hauptsache zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer hat beim Obergericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird,
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. März 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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