BGer 2C_925/2020 | |||
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BGer 2C_925/2020 vom 11.03.2021 |
2C_925/2020 |
Urteil vom 11. März 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichterin Hänni,
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Gerichtsschreiber Mösching.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 24. September 2020 (VB.2019.00848).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.A.________, geboren 1977, Staatsangehöriger Kosovos, reiste 1993 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung. Am 4. Januar 2000 heiratete er seine Landsfrau B.A.________ (geboren 1981), welche am 24. März 2000 in die Schweiz einreiste. Aus der Ehe gingen die Kinder C.A.________ (geboren 2001), D.A.________ (geboren 2003) und E.A.________ (geboren 2007) hervor.
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A.A.________ ist in der Schweiz folgendermassen straffällig geworden:
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- Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Winterthur vom 28. April 2000 wurde er wegen Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung mit einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, bestraft;
| 3 |
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. November 2015 wurde er der Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen und Fr. 800.-- Busse belegt, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben wurde;
| 4 |
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 13. Dezember 2018 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. November 2015 bedingt gewährte Vollzug der Geldstrafe wurde widerrufen.
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B. | |
Nachdem bereits am 24. Oktober 2000 im Anschluss an seine erste strafrechtliche Verurteilung eine ausländerrechtliche Verwarnung ergangen war, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. September 2019 die Niederlassungsbewilligung A.A.________s, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 3. Dezember 2019. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. Dagegen gelangte A.A.________ mit Rekurs an die Rechtsabteilung der Sicherheitsdirektion, welche mit Zwischenentscheid vom 30. Oktober 2019 die aufschiebende Wirkung wiederherstellte. Den Rekurs selbst wies sie mit Entscheid vom 18. November 2019 ab. Dagegen gelangte A.A.________ mit Beschwerde vom 20. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches diese mit Urteil vom 24. September 2020 abwies.
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C. | |
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. November 2020 an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 24. September 2020 sei aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Stattdessen sei er zu verwarnen.
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Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 13. November 2020 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Die Vorinstanz und die Sicherheitsdirektion verzichten auf eine Vernehmlassung, während das Migrationsamt sowie das Staatssekretariat für Migration keine Stellungnahme eingereicht haben.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
| 10 |
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264E. 2.3 S. 265 f. mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
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1.4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass nach seinen beiden älteren Kindern mittlerweile auch der jüngste Sohn eingebürgert worden sei. Er belegt dies aber nicht weiter, so dass kein Anlass besteht, von der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abzuweichen.
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2. | |
2.1. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20]). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 3.2).
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2.2. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat, wobei hierunter insbesondere der Schutz des Kindesinteresses fällt, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).
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2.3. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Dies ist jedoch bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und E. 2.5) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebensowenig ist (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. das Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 und E. 4.2). Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
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3. | |
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG angesichts der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren erfüllt ist.
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3.1. Keine Anwendung findet vorliegend Art. 63 Abs. 3 AIG, wonach ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, unzulässig ist. Diese Bestimmung, die zusammen mit Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, ist aus intertemporalrechtlichen Gründen nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach diesem Datum begangen wurde (BGE 146 II 1 E. 2.1.2 S. 3 f.; Urteil 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch dann unzulässig ist, wenn er zwar gestützt auf vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte erfolgte, inzwischen ein Strafgericht jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, sofern es in seiner Prüfung des Härtefalls auch die vorher begangenen Delikte berücksichtigt hat (vgl. BGE 146 II 1 E. 2.2 S. 4 f., Urteil 2C_580/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.3).
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3.2. Der Widerruf erfolgte hier gestützt auf die Verurteilung vom 13. Dezember 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Da die Tat am 17. Juni 2016 begangen wurde, waren aus übergangsrechtlichen Gründen Art. 66a ff. StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG nicht anwendbar, so dass eine Landesverweisung nicht in Frage kam, auch wenn dies mangels schriftlicher Begründung des Urteils nicht dokumentiert ist (vgl. Urteil 2C_125/2020 vom 21. Juli 2020 E. 5.2.)
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4. | |
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
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4.1. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des ausländerrechtlichen Verschuldens die Akten des Strafverfahrens nicht ausreichend berücksichtigt. Aus diesen ergebe sich, dass er von seinem Opfer massiv provoziert und in der Folge attackiert worden sei. Insofern rügt der Beschwerdeführer, dass der Sachverhalt nicht bzw. falsch oder ungenügend festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Dass die Akten des Strafverfahrens nicht beigezogen und damit durch Abweisung eines Beweisantrags sein rechtliches Gehör verletzt worden wäre, macht der Beschwerdeführer hingegen zurecht nicht geltend.
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4.2. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; Urteil 2C_545/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.2). Die Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen stellen Tatfragen dar (BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485, 504 E. 3.2 S. 507; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3). Solche sind unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen (vorne E. 1.3).
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4.3. Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch die unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG: Was rechtserheblich ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende materielle Norm (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62).
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4.4. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Bei der Festsetzung des Strafmasses werden sämtliche mildernden Umstände bereits mitberücksichtigt, womit im ausländerrechtlichen Verfahren kein Raum bleibt, die Beurteilung des Strafgerichts hinsichtlich des Verschuldens zu relativieren (Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.2.2; 2C_129/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2; 2C_103/2014 vom 13. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
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4.4.1. Insofern der Beschwerdeführer behauptet, es könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass das Strafgericht sämtlichen mildernden Umständen Rechnung getragen habe, bleibt nur darauf hinzuweisen, dass es ihm offengestanden wäre, gegen das strafrechtliche Urteil Berufung einzulegen, wenn seiner Ansicht nach das ausgesprochene Strafurteil seinem Verschulden nicht angemessen Rechnung trägt. Das hat er jedoch nicht getan und er muss die daraus folgenden negativen Konsequenzen akzeptieren.
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4.4.2. Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte den Beschwerdeführer am 13. Dezember 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Haftstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Das mündlich eröffnete Strafurteil erging ohne schriftliche Begründung und es liegen zum Verschulden keine strafrechtlichen Erwägungen vor. Die Vorinstanz zog in der Folge zur Beurteilung des ausländerrechtlichen Verschuldens die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 23. Juli 2018 bei. Gemäss dieser kam es am 17. Juni 2016 zu einem Streit am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, wobei es um das Ausschalten des Pizzaofens ging. Anlässlich dieser Auseinandersetzung stach der Beschwerdeführer einem weiteren Mitarbeiter der Pizzeria ein Messer in den Rücken. Das Opfer erlitt eine Stichwunde am unteren Rippenthorax und Schnitte an den Fingern. Eine vom Stichkanal und/oder dem Einstichwinkel am Rücken des Opfers abweichende und tiefer reichende Stichverletzung hätte an der gleichen Stelle die Brusthöhle eröffnen und in der Folge an der Lunge lebensgefährliche oder tödliche Verletzungen verursachen können. Durch die Verletzung eines Blutgefässes hätte es auch zu einem lebensgefährlichen oder tödlichen Blutverlust kommen können oder zu einer schweren Verletzung der Niere beziehungsweise der Nierenkapsel.
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4.4.3. Der Beschwerdeführer verletzte sein Gegenüber in der Brustregion und hat damit eine schwere Gefährdung der körperlichen Integrität des Opfers zumindest in Kauf genommen. Die Schwere der Tat kommt denn auch in der Verurteilung zu 24 Monaten Freiheitsentzug zum Ausdruck.
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4.4.4. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt keine erneute Abwägung der Elemente, die zur verschuldensabhängigen Strafzumessung führten. Das Bundesgericht geht, wie soeben erwähnt, regelmässig vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden aus. Wenn wie im vorliegenden Fall weder der Anklageschrift noch dem Strafurteil Angaben zur Strafzumessung und zur Würdigung des Verschuldens entnommen werden können, sondern lediglich die Sanktion bekannt ist, kann es sich - insbesondere wenn diese nur wenige Monate über der Grenze einer längerfristigen Freiheitsstrafe (vgl. E. 2.1) liegt - rechtfertigen, für das Verständnis der Tatumstände und die Frage des migrationsrechtlichen Verschuldens auch die dem Strafurteil zugrunde liegenden Fakten zu berücksichtigen (vgl. Urteile 2C_564/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.4; 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 6.2; 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2.2).
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4.4.5. Inwiefern die Vorinstanz diese Fakten offensichtlich falsch festgestellt hätte, vermag der Beschwerdeführer allerdings nicht darzulegen. Er hält lediglich fest, dass er vom Opfer verbal massiv provoziert und attackiert worden sei. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die Anklageschrift ausdrücklich festgehalten, dass der Tat eine Streiterei vorausgegangen war. Die Anklageschrift wiederum führt die Beleidigungen wörtlich auf und der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass diese unzutreffend gewesen wären oder keine Berücksichtigung gefunden hätten. Hingegen fällt auf, dass gemäss Anklageschrift und Polizeibericht weder der Beschwerdeführer noch die weiteren anwesenden Personen es für nötig befunden hatten, nach der Tat Rettungskräfte für das Opfer herbeizurufen.
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Hinsichtlich der angeblichen Attacke des Opfers und der dadurch angedeuteten Notwehrsituation kann bereits dem massgebenden strafrechtlichen Urteil in Ziff. 1 des Dispositivs entnommen werden, dass eine solche nicht bestanden hat. Aus den gesamten Umständen lässt sich nichts erkennen, was die Feststellung des migrationsrechtlichen Verschuldens in Zusammenhang mit der Anlasstat als offensichtlich falsch erschienen liesse.
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4.4.6. An dieser Erkenntnis ändert auch der Umstand nichts, dass das Bezirksgericht in seinem Urteil nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt ist und gegen den Beschwerdeführer "bloss" eine Strafe von zwei Jahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung anstatt eine solche von fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ausgesprochen hat. Der Beschwerdeführer vermag in keiner Weise aufzuzeigen, dass die unterschiedliche rechtliche Würdigung des Bezirksgerichts auf einer fehlerhaften Anklageschrift beruht hätte und diese den relevanten Sachverhalt willkürlich wiedergegeben hätte. Vielmehr begnügt er sich damit, in appellatorischer Weise seine Sicht der Dinge darzulegen und versucht sein strafrechtliches Verschulden als geringer darzustellen, als es das Bezirksgericht in seinem Urteil rechtskräftig festgehalten hat.
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4.4.7. Schwere Körperverletzung ist zudem ein Delikt, welches im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie hier - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, doch trägt das Bundesgericht der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der in Art. 66a StGB aufgeführten Taten in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK - kommt (BGE 139 I 16 E. 5 S. 28-31; Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 5.2).
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Vor der Anlasstat erwirkte der Beschwerdeführer zudem eine weitere Verurteilung am 23. November 2015 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Mitführens eines Messers mit einhändig bedienbarem Auslösmechanismus) zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen und Fr. 800.-- Busse. Im Weiteren wurde er am 28. April 2000 wegen Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung mit einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten bestraft. Diesen beiden Verurteilungen ist aufgrund des längeren Zeitablaufs jedoch ein eher untergeordnetes Gewicht im Vergleich zur Anlasstat beizumessen.
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4.4.8. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz insgesamt von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers ausging. Nur weil die gezogenen Schlüsse nicht der Ansicht des Beschwerdeführers entsprechen, liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor (vgl. E. 1.3).
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4.5. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist, allerdings läuft die auf drei Jahre angesetzte Bewährungsfrist noch. Dass er sich während dieser nichts zu Schulden kommen lässt, darf von ihm erwartet werden. Diesem Wohlverhalten, wie auch einem solchen unter Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens, kommt eine geringere Bedeutung zu als einem solchen in (voller) Freiheit (vgl. Urteile 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.6; 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 3.3; ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff. Rz. 41).
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Zwischen der ersten strafrechtlichen Verurteilung sowie der daran anschliessenden migrationsrechtlichen Verwarnung lag bereits eine längere Zeitspanne, in welcher der Beschwerdeführer nicht weiter straffällig wurde. Es gelang ihm anschliessend aber nicht, sich dauerhaft an die schweizerische Rechtsordnung zu halten, und er beging das schwerste Delikt nach einer längeren Phase des Wohlverhaltens. Zudem weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Beschwerdeführer auch in Zukunft durch Provokationen zu unüberlegten strafbaren Handlungen hinreissen lässt. Ein gewisses Mindestmass an Frustrationstoleranz müsse auch in Konfliktsituationen erwartet werden können.
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4.6. Insgesamt hat die Vorinstanz ihre Einschätzung nicht auf generalpräventive Überlegungen oder ausschliesslich auf die ausgesprochene Strafe, sondern auf eine konkrete Risikobeurteilung gestützt und ist nicht in willkürlicher Weise von einer (weiterhin) bestehenden Gefährlichkeit ausgegangen. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. In diesem Zusammenhang sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen.
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5. | |
Die Vorinstanz ist im Zug ihrer Interessenabwägung zum Schluss gekommen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verhältnismässig seien. Der Beschwerdeführer bestreitet dies.
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5.1. Migrationsrechtliche Massnahmen müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit die Massnahme - wie vorliegend - in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Es ist folglich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers und den privaten Interessen an seinem Verbleib vorzunehmen.
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5.2. Der Beschwerdeführer kam im Alter von 15 Jahren in die Schweiz und lebte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit über 27 Jahren in der Schweiz. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar zu seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.1 f. mit Hinweisen), doch ist er wiederholt - und trotz entsprechender Verwarnung - straffällig geworden. Er wohnt hier mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern, wobei die Ehefrau sowie der jüngste Sohn im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und die beiden älteren Kinder eingebürgert worden sind. Der älteste Sohn ist bereits volljährig und die Tochter steht kurz davor (29. März 2021). In der Schweiz leben zudem die Eltern sowie die drei Geschwister des Beschwerdeführers mit ihren Familien. Eine Berufsbildung hat der Beschwerdeführer nicht abgeschlossen, er ist aber bereits seit geraumer Zeit in der Gastronomie tätig und arbeitet seit etwa zehn Jahren als Pizzaiolo in derselben Pizzeria, wo er weiterhin angestellt ist. Der Beschwerdeführer ist somit beruflich gut integriert. Von Mai 2003 bis Mai 2011 (mit Unterbrüchen) musste die Familie des Beschwerdeführers jedoch mit Fr. 177'515.90 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verschuldet und weisen 57 bzw. 51 offene Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 53'973.-- respektive Fr. 46'586.-- auf, weshalb nicht von einer vollständig gelungenen wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz äussert sich nicht ausdrücklich zur sozialen Integration des Beschwerdeführers, doch kann aufgrund der Akten davon ausgegangen werden (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), dass sie sich im üblichen Rahmen bewegt.
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5.3. Zu Gunsten des Beschwerdeführers fallen die familiären Interessen ins Gewicht.
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5.3.1. Seine Ehefrau verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und hat somit ein selbständiges Aufenthaltsrecht. Sie hat die gesamte Kindheit und Jugend im Kosovo verbracht und ist erst im Alter von 19 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist. Sie ist deshalb nicht nur mit der Sprache, sondern auch mit Kultur und Lebensweise in ihrer gemeinsamen Heimat vertraut. Es wäre ihr somit nicht gänzlich unzumutbar, mit ihrem Ehemann in den Kosovo zurückzukehren, trotzdem hat sie ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz.
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5.3.2. Der älteste Sohn ist bereits volljährig und Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern fallen nur in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über normale affektive Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14). Ein solches macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend. Die (beinahe) volljährige Tochter ist ebenfalls Schweizer Bürgerin und der jüngste Sohn verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Sie sind in der Schweiz geboren und befanden sich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils mit 17 respektive 13 Jahren nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Sie absolvieren hier eine Lehre bzw. besuchen die Schule und haben offensichtlich ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Es ist jedoch sämtlichen Familienmitgliedern als Schweizer Bürger respektive als Inhaber einer Niederlassungsbewilligung unbenommen, in der Schweiz zu bleiben. Die familiären Kontakte können durch gegenseitige Besuche bzw. mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
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5.3.3. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft den Beschwerdeführer sicher hart. Die Ausreise in den Kosovo kann ihm indessen zugemutet werden. Er ist dort aufgewachsen und besuchte die Schule bis zur 8. Primarklasse. Auch nach seiner Einreise in die Schweiz unterhielter enge Kontakte in die Heimat und lernte dort auch seine Ehefrau kennen. Er verfügt über mehrere Verwandte sowie Jugendfreunde im Kosovo, die er während seinen regelmässigen Reisen in die Heimat (zwei- bis dreimal im Jahr, in der Regel für zwei Wochen) besucht oder mit ihnen über die sozialen Netzwerke Kontakt pflegt. Er ist demnach weiterhin mit Sprache und Kultur in seiner Heimat vertraut und kann auf ein bestehendes soziales Umfeld zurückgreifen, welches ihm bei der Integration behilflich sein kann.
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5.4. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier lebende Familie insgesamt sehr bedeutend. Aufgrund der wiederholten sowie schweren Delinquenz überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist daher rechtmässig.
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5.5. Der Beschwerdeführer beantragt, anstelle des Widerrufs sei er zu verwarnen. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Die Verwarnung ergeht im Sinn einer "letzten Chance", wenn der Widerrufsgrund zwar erfüllt ist, die Interessenabwägung den Entzug der Bewilligung aber als unverhältnismässig erscheinen lässt (Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.4). Sie drängt sich auf, wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. Urteile 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1; 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3). Wie gesehen, besteht vorliegend aber ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und es bleibt kein Raum für eine Verwarnung des Beschwerdeführers; sein Antrag ist abzuweisen.
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Dabei ist es unerheblich, welches Gewicht der ersten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 24. Oktober 2000 beizumessen ist. Diese wurde für ein Delikt ausgesprochen, welches aufgrund der ausgefällten Strafe keinen Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerechtfertigt hätte (vgl. E. 2.1) und erfolgte somit nicht im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG anstelle eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Dieser Verwarnung, welche zudem viele Jahre zurückliegt, kommt daher im vorliegenden Fall keine wesentliche Bedeutung zu (Urteil 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 6.6). Jedoch muss einem Bewilligungswiderruf nicht zwingend eine Verwarnung vorangehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann - wie vorliegend - eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen werden müsste (vgl. Urteile 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.5; 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2).
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6. | |
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. März 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Mösching
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