BGer 1B_122/2021 | |||
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BGer 1B_122/2021 vom 12.03.2021 |
1B_122/2021 |
Urteil vom 12. März 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,
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Postfach 2401, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,
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vom 11. Februar 2021 (UE210013-O/Z03).
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Erwägungen: | |
1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Januar 2021 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte A.________ mit Verfügung vom 18. Januar 2021 auf, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.-- zu leisten. Mit einer weiteren Verfügung vom 11. Februar 2021 forderte die III. Strafkammer A.________ auf, eine weitere Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 2'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdegegnerin nunmehr durch einen Rechtsanwalt verteidigt werde. Im Falle des Unterliegens müsste A.________ nebst den Gerichtskosten auch die Prozessentschädigung für die Beschwerdegegnerin begleichen. Die bisher geleistete Kaution von Fr. 1'500.-- würde dazu kaum ausreichen.
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2. | |
Mit Eingabe vom 9. März 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer, der sich mit der Begründung der III. Strafkammer nicht auseinandersetzt, nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfas-sungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. März 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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