BGer 5D_33/2021 | |||
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BGer 5D_33/2021 vom 15.03.2021 |
5D_33/2021 |
Urteil vom 15. März 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________strasse xxx,
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vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Albert Romero,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Stockwerkeigentum,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Februar 2021 (NP200040-O/Z02).
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Sachverhalt: | |
B.________ ist bei der fünf Stockwerkeinheiten (4 Wohnungen und eine Tiefgarage) umfassenden Liegenschaft A.________strasse xxx und yyy in U.________ Stockwerkeigentümer mit Sonderrecht der Maisonette-Wohnung A1, zu der auch ein Aussensitzplatz und ein Balkon im 1. OG gehören. Das Ehepaar C.________ hat das Nachbargrundstück A.________strasse zzz zu Gesamteigentum. Überdies hat es zwei Anteile an der Tiefgarage der Liegenschaft A.________strasse xxx und yyy.
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Entlang der Grenze befindet sich auf dem Grundstück C.________ eine Hainbuchenhecke, deren Entfernung das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 18. Dezember 2017 auf Klage von B.________ hin anordnete.
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Nachdem die hiergegen erhobene Beschwerde vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen worden war, wies das Bezirksgericht Zürich auf Gesuch von B.________ hin das Stadtammannamt Zürich 7 mit Urteil vom 14. Januar 2019 an, das Urteil vom 18. Dezember 2017 zu vollstrecken. Die dagegen erhobene Beschwerde der Eheleute C.________ wurde vom Obergericht und sodann vom Bundesgericht abgewiesen.
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Darauf führte das Ehepaar C.________ auf dem öffentlich-rechtlichen Weg erfolglos bis zum Bundesgericht ein Verfahren auf Erwirkung eines Beseitigungsverbotes aus gartendenkmalpflegerischen Gründen.
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In der Zwischenzeit hatte die Stockwerkeigentümerversammlung A.________strasse xxx und yyy auf Antrag des Ehepaars C.________ zwei Beschlüsse gefasst, wonach die Bepflanzung auf den Aussenflächen mit allgemeinem Nutzungsrecht der Liegenschaft A.________-strasse xxx und speziell im Grenzbereich zur Liegenschaft A.________strasse zzz inklusive Höhe der Hainbuchenhecke beizubehalten sei (Beschluss vom 30. Mai 2017) und wonach die Grenzhecke mit Standort auf der gemeinsamen Grenzvermessung genehmigt werde (Beschluss vom 24. September 2019).
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Das Bezirksgericht Zürich hiess die hiergegen von B.________ erhobene Klage mit Urteil vom 2. Oktober 2020 gut und stellte die Nichtigkeit der Beschlüsse fest, weil die Stockwerkeigentümergemeinschaft ihre Kompetenzen überschritten habe, indem sie Beschlüsse bezüglich der Hainbuchenhecke gefällt habe, die sich nicht auf ihrem Grundstück befinde; es gehe nicht an, eine Hecke, deren Entfernung wegen Nichteinhaltung des Grenzabstandes gerichtlich angeordnet worden sei, durch das Anpflanzen von Setzlingen zu verbreitern, damit sie auf die gemeinschaftliche Grenze zu liegen komme; zudem habe die Stockwerkeigentümergemeinschaft während laufender Gerichtsverfahren und nach rechtskräftigen Gerichtsentscheiden Beschlüsse gefällt, die Verfahren und Entscheide torpedierten, welche direkt sie und ihre Mitglieder betrafen.
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Im Rahmen des diesbezüglichen Berufungsverfahrens stellte die Stockwerkeigentümergemeinschaft vor Obergericht am 19. Februar 2021 das Massnahmebegehren, es sei B.________ und dem Stadtammannamt Zürich 7 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme mit sofortiger Wirkung zu verbieten, die Hainbuchenhecke zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Mit Beschluss vom 23. Februar 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch ab.
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Gegen diesen Beschluss hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft am 1. März 2021 beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit dem Begehren, B.________ und dem Stadtammannamt Zürich 7 sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme mit sofortiger Wirkung zu verbieten, die Hainbuchenhecke zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Sodann ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um superprovisorischen Erlass eines Beseitigungsverbotes.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches Urteil in Zivilsachen, welches mit einem Streitwert von Fr. 12'000.-- die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Summe von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG). Mithin ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG), welche denn auch ergriffen wurde. Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
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2. Zu beachten ist weiter, dass es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um ein verfahrensabschliessendes Endurteil, sondern um einen Zwischenentscheid im Rahmen des Berufungsfahrens handelt. Gegen Zwischenentscheide ist eine sofortige Beschwerdemöglichkeit beim Bundesgericht nur ausnahmsweise gegeben, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).
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Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, es gehe um eine Grenzhecke, die gemäss Art. 670 ZGB im Miteigentum der angrenzenden Grundstücke stehe. Daher würde mit einer Entfernung während des Verfahrens in das Miteigentum der Stockwerkeigentümer A.________strasse xxx eingegriffen, weshalb ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bestehe.
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Die Beschwerdeführerin legt ihrer Begründung einen ganz anderen Sachverhalt zugrunde, als er im angefochtenen Beschluss festgestellt ist, ohne dass die dortigen Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind, mit Willkürrügen angefochten würden. Das Obergericht hat nämlich festgestellt, dass die Hecke vollständig auf dem Grundstück A.________strasse zzz steht. Aber selbst aus dem von ihr behaupteten falschen Sachverhalt zieht die Beschwerdeführerin falsche Schlüsse, indem sie bald die Verletzung fremder, bald aber eben auch die Verletzung eigener Eigentumsrechte behauptet: Die Stockwerkeigentümergemeinschaft, welche vorliegend Prozesspartei ist, kann zwar ein Sondervermögen haben, zu welchem aber die verwaltete Liegenschaft gerade nicht gehört (BGE 142 III 551 E. 2.2 S. 553); wenn schon könnten einzig die Stockwerkeigentümer als Miteigentümer des Grundstückes A.________strasse xxx betroffen sein, welche aber ausserhalb des vorliegenden Prozesses stehen.
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Aufgrund des Gesagten scheitert die Beschwerde bereits daran, dass die Beschwerdeführerin von einem völlig anderen Sachverhalt ausgeht, weshalb die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG unbegründet bleiben, denn darzulegen wäre ein nicht wiedergutzumachender Nachteil der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
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3. Ohnehin bauen aber auch die weitschweifigen Ausführungen in der Sache selbst ausschliesslich auf der Behauptung, dass die Hecke auf der Grenze stehe und sich damit nicht dem einen oder anderen Grundstück zuordnen lasse, sondern im Miteigentum stehe, weshalb mit der Entfernung der Hecke in das Miteigentum der Stockwerkeigentümer eingegriffen werde, welche in zwei Beschlüssen der Hecke zugestimmt hätten.
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Nachdem die Hecke vollständig auf dem Nachbargrundstück steht, ohne dass diese Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde auch nur erwähnt würde, geht die Argumentation wie gesagt an der Sache vorbei. Gleiches gilt für das sich anschliessende Vorbringen, nicht ein einzelner Stockwerkeigentümer, sondern vielmehr einzig die Gemeinschaft dürfe über eine Grenzhecke entscheiden: Ausgehend vom unangefochtenen Sachverhalt übergeht die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht festgehalten hat, die Gemeinschaft sei nicht zuständig gewesen, über eine auf fremdem Grundstück befindliche Hecke Beschlüsse zu fassen, und dass über deren Entfernung materiell rechtkräftig geurteilt worden sei. Mit anderen Worten findet auch inhaltlich keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides statt und noch weniger wird aufgezeigt, inwiefern Verfassungsverletzungen vorliegen sollen.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde nicht nur hinsichtlich der Voraussetzungen, sondern auch in der Sache selbst als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist.
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5. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und superprovisorische Anordnungen gegenstandslos.
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6. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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