BGer 6F_32/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 14.04.2021, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6F_32/2020 vom 17.03.2021 |
6F_32/2020 |
Urteil vom 17. März 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
| |
Bundesrichter Muschietti, Hurni,
| |
Gerichtsschreiber Boog.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
| |
Gesuchstellerin,
| |
gegen
| |
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
| |
2. B.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,
| |
Gesuchsgegner,
| |
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
| |
Gegenstand
| |
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_252/2020 (Urteil SB180472-O/U/cs) vom 8. September 2020.
|
Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Am 12. Juli 2012 erstattete A.________ Strafanzeige gegen ihren damals getrennt lebenden und heute geschiedenen Ehemann B.________ wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am 28. August 2012 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung. Eine von A.________ hiegegen geführte Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. Januar 2013 gut, worauf die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 4. April 2013 eine Strafuntersuchung gegen B.________ eröffnete. Am 14. August 2013 stellte diese die Untersuchung ein. Hiegegen erhob A.________ abermals Beschwerde, welche das Obergericht am 14. April 2014 guthiess und die Sache zur Fortsetzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückwies. Am 19. November 2012 und 3. Oktober 2013 erstattete A.________ weitere Strafanzeigen gegen ihren damaligen Ehemann wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, betrügerischen Konkurses, Pfändungsbetrug sowie wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung. Am 31. März 2018 erhob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, welche die Strafuntersuchung am 6. August 2014 übernommen hatte, Anklage.
| 1 |
A.b. Das Bezirksgericht Zürich erklärte B.________ mit Urteil vom 20. September 2018 u.a. der Veruntreuung zum Nachteil einer Angehörigen, der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe. In einzelnen Punkten sprach es ihn frei. Ferner verurteilte es B.________ zur Leistung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 80'000.-- an A.________; im Mehrbetrag von Fr. 6'000.-- wies es die Forderung ab. Auf das Schadenersatzbegehren von A.________ im Umfang von Fr. 1'098'956.20 trat es nicht ein.
| 2 |
Auf Berufung des Beurteilten und von A.________ stellte das Obergericht des Kantons Zürich am 4. Dezember 2019 das Verfahren bezüglich der Vorwürfe der Veruntreuung, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil einer Angehörigen definitiv ein. In Bezug auf die Freisprüche stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Im Weiteren sprach es B.________ auch von der Anklage der weiteren Delikte vollumfänglich frei. Das Schadenersatzbegehren von A.________ betreffend Unterhaltsbeiträge, Vermittlungsprovisionen und entzogenem Vermögenswert verwies es auf den Zivilweg.
| 3 |
A.c. Eine von A.________ gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 8. September 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_252/2020).
| 4 |
B. A.________ stellt ein Gesuch um Revision, mit dem sie beantragt, der bundesgerichtliche Entscheid vom 8. September 2020 sei zu revidieren und B.________ in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2019 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig zu erklären und nach richterlichem Ermessen zu bestrafen. Ferner sei ihrem Rechtsvertreter für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 11'000.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. Schliesslich ersucht sie für das Revisionsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
| 5 |
Erwägungen: | |
1. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil lediglich zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz in Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt (Art. 128 Abs. 1 BGG). Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann gemäss Art. 121 lit. d BGG u.a. verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, wobei sich der Revisionsgrund auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen muss. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist erfüllt, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übergangen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht aber, wenn es die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen, indes eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen hat. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts. Desgleichen können allfällige Versäumnisse bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nicht mittels Revision nachgeholt werden (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_21/2020 vom 3. Februar 2020 E. 2.2; 6F_16/2020 vom 3. Juni 2020 E. 2.1; 6F_4/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen (Art. 124 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Gesuchsteller in gedrängter Form darzulegen, welcher Revisionsgrund inwiefern erfüllt sein soll (Urteil 6F_21/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2). Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsbegehren nicht ein.
| 6 |
2. | |
2.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe vor allen Instanzen begründet vorgebracht, der Gesuchsgegner sei seinen Unterhaltspflichten ihr gegenüber nicht nachgekommen, obwohl es ihm grundsätzlich möglich gewesen sei, die Unterhaltsbeiträge vollständig zu entrichten. Die vom Bundesgericht in seinem Entscheid vom 8. September 2020 geschützte Auffassung des Obergerichts Zürich, wonach der Gesuchsgegner bis Ende März 2012 seine Unterhaltspflichten ihr gegenüber vollumfänglich erfüllt habe, beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Die Beträge von Fr. 24'000.-- und Fr. 60'000.-- sowie die bezahlte Steuerrechnung von Fr. 14'000.-- könnten nicht als Unterhaltsleistungen des Gesuchsgegners eingestuft werden. Ausserdem seien die vom Obergericht angestellten Berechnungen der bis Ende 2011 angeblich bezahlten Unterhaltsbeiträge nicht nachvollzhiehbar. Insgesamt habe der Gesuchsgegner ihr bis zum März 2012 Unterhaltsbeiträge im Umfang von mindestens Fr. 98'000.-- vorenthalten. Der Entscheid des Bundesgerichts sei deshalb in Revision zu ziehen und der Gesuchsgegner wegen Vernachlässigung von Unterhaltsbeiträgen zu bestrafen (Revisionsgesuch S. 3 ff.).
| 7 |
2.2. Das Revisionsgesuch genügt in diesem Punkt den gesetzlichen Formvorschriften gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m Art. 121 ff. BGG nicht. Soweit sich die Gesuchstellerin auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG beruft, gehen ihre Ausführungen an der Sache vorbei. Sie zeigt nicht auf, welche in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen das Bundesgericht in seinem Urteil vom 8. September 2020 aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, die bereits in ihrer Beschwerde in Strafsachen vorgetragenen Rügen einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch das Obergericht zu wiederholen. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 8. September 2020 in dieser Hinsicht angenommen, die von der Gesuchstellerin im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen erhobenen Einwendungen gegen die Anrechnung der vom Gesuchsgegner bis Ende August 2011 geleisteten Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 60'000.--, der drei am 11. Juli, 15. Juli und 26. August 2011 mit dem Vermerk "Unterhalt" auf ihrem Privatkonto bei der C.________ AG eingegangenen Zahlungen von je Fr. 8'000.-- sowie der bezahlten Steuerrechnung von Fr. 14'000.-- an die Unterhaltsverpflichtung genügten zum Nachweis einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts nicht. Die Beschwerde erschöpfe sich insofern weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik (Urteil 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.4.2).
| 8 |
Was die Gesuchstellerin in diesem Punkt vorbringt, richtet sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen der oberen kantonalen Instanz, auf welche im Revisionsverfahren gegen den bundesgerichtlichen Entscheid nicht eingetreten werden kann. Die Gesuchstellerin nennt keine in den Akten liegende Tatsachen, die das Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll. Sie stellt sich allein auf den Standpunkt, die Tatsachen hätten anders gewürdigt werden müssen. Insofern zielen die Vorbringen der Gesuchstellerin in der Sache auf die Wiederwägung des bundesgerichtlichen Entscheids ab. Die Kritik an den bundesgerichtlichen Erwägungen begründet indes keinen Revisionsgrund. Ob die im fraglichen Entscheid vertretene Rechtsauffassung des Bundesgerichts inhaltlich zutrifft, ist revisionsrechtlich ohne Belang. Die Gesuchstellerin verkennt insofern offensichtlich Wesen und Tragweite der Revision nach Art. 121 ff. BGG. Diese dient nicht dazu, bereits Erwogenes einer neuerlichen Diskussion zuzuführen. Sie eröffnet der Gesuchstellerin auch nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen.
| 9 |
Insgesamt liegt in diesem Punkt mithin kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vor, so dass auf das Gesuch nicht einzutreten ist.
| 10 |
3. | |
3.1. Die Gesuchstellerin wendet sich weiter gegen die ihrem Vertreter im bundesgerichtlichen Verfahren als unentgeltlichem Rechtsvertreter ausgerichtete Entschädigung von Fr. 3'000.--. Sie macht geltend, das Straf- und Rechtsmittelverfahren betreffe einen sehr aufwändigen Fall mit einer Verfahrensdauer von der Strafanzeige bis zum bundesgerichtlichen Entscheid von mehr als acht Jahren. Die Ausarbeitung der Beschwerde in Strafsachen sei angesichts der umfangreichen Akten und der Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen äusserst zeitintensiv gewesen. Die Honorarnote vom 24. März 2020 gebe den betriebenen Aufwand detaillert wieder. Dieser belaufe sich auf 66 Stunden zu einem üblichen Ansatz von Fr. 220.-- zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer pro Stunde, was unter Einschluss der Spesen einen Betrag von Fr. 15'925.70 ausmache. Die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 11'000.-- sei daher begründet (Revisionsgesuch S. 8 f.).
| 11 |
Die Gesuchstellerin bringt in diesem Kontext vor, soweit die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters auch als unmittelbarer Anspruch desselben eingestuft werde, werde der Entschädigungsanspruch durch die Unterzeichnung des Revisionsgesuchs auch vom Rechtsvertreter selber geltend gemacht werde (Revisionsgesuch S. 3).
| 12 |
3.2. Nach der Rechtsprechung ist zur Rüge, das Honorar des amtlichen Verteidigers bzw. des unentgeltlichen Rechtsbeistands sei zu tief bemessen worden, allein der betroffene Anwalt legitimiert, nicht jedoch die amtlich verteidigte bzw. unentgeltlich verbeiständete Person (vgl. etwa Urteile 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 1.3.2; 6B_178/2018 vom 21. Februar 2018 E. 3; 6B_429/2017 vom 14. Februar 2018 E. 4; je mit Hinweisen). Dabei muss der Rechtsvertreter das Rechtsmittel in eigenem Namen ergreifen. Die Unterzeichnung der im Namen der vertretenen Person im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Eingabe durch den Rechtsvertreter genügt nicht. Auf das vorliegende Revisionsgesuch kann daher in diesem Punkt schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden.
| 13 |
Selbst wenn man annehmen wollte, die Voraussetzungen für die Beurteilung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands seien erfüllt, genügt das Revisionsgesuch insofern den Begründungsanforderungen nicht. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts legt die Parteientschädigung gemäss Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3), sofern keine besonderen Fälle vorliegen, pauschal fest, ohne dass dazu eine Kostennote einverlangt wird (Urteil 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 3, nicht publ. in BGE 145 IV 491). Im Revisionsgesuch wird nicht hinreichend dargelegt, inwiefern das Bundesgericht in seinem Urteil vom 8. September 2020 in dieser Hinsicht aus Versehen erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt haben soll. Es wird lediglich vorgebracht, das Verfahren sei insgesamt aufwändig gewesen. Dies genügt zur Begründung eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 121 lit. d BGG nicht.
| 14 |
Damit ist auf das Gesuch auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
| 15 |
4. Bei diesem Ausgang trägt die Gesuchstellerin die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihren eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
| 16 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
| |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 17. März 2021
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
| |
Der Gerichtsschreiber: Boog
| |
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR). |