BGer 6B_138/2020 | |||
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BGer 6B_138/2020 vom 18.03.2021 |
6B_138/2020 |
Urteil vom 18. März 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichter Hurni,
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Gerichtsschreiberin Rohrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Willkür, rechtliches Gehör etc. (Widerhandlung gegen das aargauische Brandschutzgesetz),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 12. Dezember 2019 (SST.2019.164).
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Sachverhalt: | |
A. Mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2018 sprach die Staatsanwaltschaft Baden A.________ der Widerhandlung gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 21. Februar 1989 über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz, BSG/AG; SAR 585.100) i.V.m. Punkt 2 Abs. 1 und Punkt 3.2 Abs. 1 der Brandschutzrichtlinie 12-15 "Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz" der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen ("VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15") schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 200.-- beziehungsweise bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. A.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens.
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B. | |
Sowohl das Bezirksgericht Baden (Einzelgericht) als auch das Obergericht des Kantons Aargau bestätigten den Strafbefehl mit Urteil vom 16. April 2019 bzw. 12. Dezember 2019 im Schuld- und im Strafpunkt.
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C. | |
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2019 sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
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Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art. 80 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. Mit dieser kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (Art. 113 ff. BGG).
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2. | |
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass ihre anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. April 2018 gemachten Aussagen nicht verwertbar seien, da kein offizieller, fachlich genügend qualifizierter Dolmetscher anwesend gewesen sei. Diesen formellen Vorwurf hätte sie indes vor der Berufungsinstanz erheben müssen. Dass sie dies getan hat, legt sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht dar und geht auch aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht hervor. Damit kann auf die entsprechende Rüge mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG).
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3. | |
Die angefochtene Verurteilung beruht auf kantonalem Recht. Die StPO, welche die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesrecht regelt (Art. 1 Abs. 1 StPO), kann keine unmittelbare Anwendung finden. Gemäss § 1 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau (EG StPO/AG; SAR 251.200) i.V.m. § 26 Abs. 2 BSG/AG gelten jedoch die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung auch für die Verfolgung und Beurteilung kantonaler Straftatbestände. Die StPO übernimmt damit die Funktion des stellvertretenden kantonalen Rechts oder von kantonalem Ersatzrecht. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts, einschliesslich die Anwendung der StPO als kantonales Ersatzrecht, grundsätzlich nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2, 317 E. 5.4; Urteile 6B_622/2018 vom 14. August 2018 E. 1 und 6B_1247/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.1 und 2.3).
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4. | |
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Sie bestreitet, dass sich brennbare Gegenstände in der Nähe des Herds befunden hätten. Falls dem aber so gewesen wäre, hätte nicht sie, sondern ihre Kollegin B.________ diese dort hingestellt, welche - anders als sie selbst - am Morgen des Brandes bereits aufgestanden und zweimal in der Küche gewesen sei. Indem die Vorinstanz von ihrer Täterschaft ausgehe, verstosse sie gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Weiter verletze sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und komme ihrer Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht nach.
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4.2. Das erstinstanzliche Gericht erachtet es als erstellt, dass sich der Wasserkocher zu nahe am Kochfeld, welches aus unbekannten Gründen eingeschaltet war, befand und es infolgedessen zum Brand gekommen ist. Die Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, dass der Wasserkocher und weitere brennbare Gegenstände zu nahe an der Herdplatte positioniert gewesen seien. Indem sie brennbare Gegenstände in der Nähe der Herdplatte deponiert habe, habe sie den Tatbestand der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Brandschutzgesetz erfüllt.
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4.3. Die Vorinstanz sieht in den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts keine Willkür. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 6. April 2018 zugegeben, dass sich diverse brennbare Gegenstände sehr nah oder sogar auf dem Kochherd befunden hätten, auch wenn sie diesen Umstand von Anfang an als nicht brandursächlich eingestuft habe. Erst in der zweiten Einvernahme habe sie behauptet, sie habe die Gegenstände nicht dorthin gestellt und sie wisse auch nicht, wer diese dort platziert habe. Aussagen zur ersten Stunde kämen erfahrungsgemäss besondere Beweiskraft zu, weil sie häufig weder taktisch motiviert noch mit Erinnerungsfehlern behaftet seien. Vorliegend sei daher auf die tatnahen Aussagen der Beschwerdeführerin abzustellen, zumal sie durch den Umstand verstärkt würden, dass sich im Zeitpunkt des Brandes nachweislich zahlreiche Gegenstände nah am Kochfeld oder sogar darauf befunden hätten. Die spätere Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie selbst keine Gegenstände in der Nähe des Kochfelds platziert habe, erscheine als taktisch motiviert bzw. als blosse Schutzbehauptung. B.________ habe im Übrigen zu Protokoll erklärt, keine brennbaren Gegenstände in der Nähe des Herdes abgestellt zu haben. Nachdem es sich um den Haushalt der Beschwerdeführerin gehandelt habe und B.________ lediglich zu Besuch gewesen sei, sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb diese diverse Gegenstände im Bereich des Kochfeldes hätte platzieren sollen.
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4.4. | |
4.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1, 114 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1; 135 III 232 E. 1.2; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht eine Angeklagte einzig mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Urteil 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; Urteil 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.1 mit Hinweis).
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4.4.2. Bildeten wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, der als kantonales Ersatzrecht anwendbar ist [vgl. E. 3 hiervor]). Die Berufungsinstanz ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt. Das Bundesgericht prüft frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Die Beschwerdeführerin muss sich bei der Begründung der Rüge im bundesgerichtlichen Verfahren auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (BGE 125 I 492 E. 1a/cc; Urteile 6B_480/2020 vom 25. Februar 2021 E. 2.3; 6B_250/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen).
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4.4.3. Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne muss das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich leiten liess und auf welche es seinen Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).
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4.5. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht eine willkürliche Beweiswürdigung durch das Bezirksgericht verneint haben soll. Gemäss dem Polizeirapport vom 1. Mai 2018 hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 6. April 2018 den Vorhalt, dass sich gemäss angetroffener Situation diverse brennbare Materialien in der Nähe oder gar auf dem Kochherd befunden haben und sie somit gegen die VKF-Brandschutzrichtlinien verstossen haben dürfte, bejaht. Die Feststellung, wonach sich der Wasserkocher zu nahe an der Herdplatte befunden habe, lässt sich sodann mit dem fotografisch dokumentierten Schadensbild in Einklang bringen und erscheint plausibel. Auf den direkt nach dem Löscheinsatz erstellten Fotos ist im Weiteren ersichtlich, dass auch weitere Gegenstände (Serviertablett, Messer, Keramiklöffel usw.) unmittelbar bei der Glaskeramikplatte oder sogar auf dieser deponiert waren. Dass diese Gegenstände erst nach dem Brandereignis von den Interventionskräften (Feuerwehr und Polizei) im Bereich des Brandherds deponiert sein könnten liegt mit der Vorinstanz ausserhalb jeder vernünftigen Betrachtungsweise. Ebensowenig lässt sich deren Position damit erklären, dass die Beschwerdeführerin zur Löschung des Brandes zwei mit Kaffeekapseln gefüllte Büchsen mit Wasser füllte und auf den Herd schüttete. Der Schluss der Vorinstanz, wonach das erstinstanzliche Gericht willkürfrei davon ausgehen konnte, dass der Wasserkocher und andere brennbare Gegenstände zu nahe am Kochfeld positioniert waren, ist nicht zu beanstanden.
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Mit ihrem Vorwurf, sie habe stets bestritten, dass sich der Wasserkocher und weitere brennbare Gegenstände zu nahe an der Herdplatte befunden hätten, was die Vorinstanz in Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht ignoriert habe, ist die Beschwerdeführerin sodann nicht zu hören. Dass die Vorinstanz den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht folgt und die Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz trotz dieser Bestreitungen nicht als willkürlich beurteilt, stellt keine Gehörsverletzung dar. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.
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Sodann kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, es könne nicht willkürfrei erstellt werden, dass sie es war, welche die Gegenstände in der Nähe oder auf dem Herd platziert habe. Ihre diesbezüglichen Vorbringen erschöpfen sich in einer blossen appellatorischen Kritik. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass sie die von der Beschwerdeführerin in der zweiten Einvernahme gemachte Angabe, wonach sie selbst keine Gegenstände in der Nähe des Kochfeldes platziert habe, als taktisch motiviert bzw. als blosse Schutzbehauptung werte. Mit dem Hinweis, sie (sc. die Beschwerdeführerin) habe nie gesagt, dass sie die brennbaren Gegenstände dorthin gestellt habe, lässt sich nicht dartun, dass diese Auffassung schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) die angefochtenen Urteile einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen hat und keine strafrechtliche Berufungsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass B.________ am fraglichen Morgen den Herdschalter betätigt habe und damit eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass sie auch Gegenstände wie den Wasserkocher bewegt und so nahe am Herd platziert habe, übersieht sie zudem, dass es zum Nachweis von Willkür nicht ausreicht, wenn eine andere Würdigung der Beweise ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint (vgl. E. 4.4.1 hiervor).
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Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung zu Recht verneint. Insofern zielt auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, ins Leere (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Eine Verletzung der Beweislastregel ist ebenfalls nicht auszumachen.
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5. | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. März 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
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