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Informationen zum Dokument  BGer 1C_627/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_627/2020 vom 23.03.2021
 
 
1C_627/2020, 1C_631/2020, 1C_633/2020, 1C_639/2020, 1C_641/2020
 
 
Verfügung vom 23. März 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Haag, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Bisaz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1C_627/2020
 
Thomas Percy,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Frau Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Herr Dr. iur. Livio Bundi,
 
gegen
 
1. Evangelisch-reformierte Kirche des
 
Kantons St. Gallen,
 
2. Evangelische Kirchgemeinde
 
Walenstadt-Flums-Quarten,
 
3. Evangelische Kirchgemeinde Wil,
 
4. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde
 
Ebnat-Kappel,
 
5. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Mittleres Toggenburg,
 
6. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde
 
Oberer Necker,
 
7. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Straubenzell,
 
8. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Unteres Toggenburg,
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
alle vertreten durch Rechtsanwälte Herr Martin Looser und Herr Silvan Keller,
 
1C_631/2020
 
Tim Voser,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Frau Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Herr Dr. iur. Livio Bundi,
 
gegen
 
1. Römisch-katholische Kirchgemeinde Oeschgen, vertr. durch Katholische Pfarrei Oeschgen,
 
2. Kreiskirchgemeinde Aarau, vertr. durch Katholische Pfarrei
 
Heilige Familie Schöftland,
 
3. Kirchgemeinde Brugg,
 
vertr. durch Pastoralraum Region Brugg-Windisch,
 
4. Reformierte Kirchgemeinde Birr,
 
5. Römisch-katholische Kirchgemeinde
 
Frick und Gipf-Oberfrick, vertr. durch Römisch-katholische Pfarrei St. Wendelin Gipf-Oberfrick,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Merker,
 
6. Reformierte Kirchgemeinde Windisch,
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
1C_633/2020
 
1. Basil Anderau,
 
2. Simon Fricker,
 
3. Loris Urwyler,
 
4. Laura S. Bircher,
 
5. Alexander Martinolli,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vertreten durch Rechtsanwälte Frau Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Herr Dr. iur. Livio Bundi,
 
gegen
 
1. Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn,
 
2. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde
 
Berner Münster,
 
3. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde
 
Bern-Bethlehem,
 
4. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Frieden,
 
5. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Heiliggeist,
 
6. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Johannes,
 
7. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Lauperswil,
 
8. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Lauterbrunnen, vertr. durch
 
Kirchgemeindepräsident Walter Allmen,
 
9. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Matthäus Bern und Bremgarten,
 
10. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Nydegg,
 
11. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Paulus,
 
12. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Petrus,
 
13. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Riggisberg,
 
14. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Ringgenberg,
 
15. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Rüeggisberg,
 
16. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Schwarzenburg,
 
17. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Trubschachen,
 
18. Römisch-katholische Kirchgemeinde Dreifaltigkeit Bern, vertr. durch Katholische Pfarrei Dreifaltigkeit Bern,
 
19. Römisch-katholische Kirchgemeinde Guthirt, vertr. durch Katholische Pfarrei Guthirt Ostermundigen,
 
20. Römisch-katholische Kirchgemeinde
 
Wabern-St. Michael, vertr. durch Katholische
 
Pfarrei Heiliggeist Belp,
 
21. Römisch-katholische Kirchgemeinde Heiligkreuz, vertr. durch Katholische Pfarrei Heiligkreuz Bremgarten,
 
22. Römisch-katholische Kirchgemeinde St. Antonius Bern, vertr. durch Katholische
 
Pfarrei St. Antonius Bümpliz,
 
23. Römisch-katholische Kirchgemeinde
 
St. Franziskus, vertr. durch Katholische Pfarrei St. Franziskus Zollikofen,
 
24. Römisch-katholische Kirchgemeinde St. Josef, vertr. durch Katholische Pfarrei St. Josef Köniz,
 
25. Römisch-katholische Kirchgemeinde
 
Bern-St. Marien, vertr. durch Katholische
 
Pfarrei St. Marien Bern,
 
26. Römisch-katholische Kirchgemeinde
 
Bern-St. Mauritius, vertr. durch Katholische
 
Pfarrei St. Mauritius Bethlehem,
 
27. Römisch-katholische Kirchgemeinde Frutigen, vertr. durch Katholische Pfarrei St. Mauritius Frutigen,
 
28. Römisch-katholische Kirchgemeinde
 
Wabern-St. Michael, vertr. durch Katholische
 
Pfarrei St. Michael Wabern,
 
29. Römisch-katholische Kirchgemeinde St. Martin, vertr. durch Katholische Pfarrei Worb St. Martin,
 
30. Römisch-katholische Kirchgemeinde Spiez, vertr. durch Kirchgemeinderat der katholischen Pfarrei Bruder Klaus Spiez, vertreten durch Rechtsanwälte Herr Martin Looser und Herr Silvan Keller,
 
31. Paroisse catholique romaine de Tramelan,
 
32. Paroisse évangelique réformée française
 
de Bienne,
 
33. Paroisse réformée de Courtelary-Cormoret,
 
34. Paroisse réformée de La Neuveville,
 
35. Paroisse réformée Lac-en-Ciel,
 
36. Reformierte Kirchgemeinde
 
Belp-Belpberg-Toffen,
 
37. Reformierte Kirchgemeinde Biel,
 
38. Reformierte Kirchgemeinde Bümpliz,
 
39. Reformierte Kirchgemeinde Burgdorf,
 
40. Reformierte Kirchgemeinde Frutigen,
 
41. Reformierte Kirchgemeinde Ittigen,
 
42. Reformierte Kirchgemeinde Kirchdorf,
 
43. Reformierte Kirchgemeinde Münsingen,
 
44. Reformierte Kirchgemeinde Muri-Gümligen,
 
45. Reformierte Kirchgemeinde Oberdiessbach,
 
46. Reformierte Kirchgemeinde Ostermundigen,
 
47. Reformierte Kirchgemeinde Roggwil,
 
48. Reformierte Kirchgemeinde Spiez,
 
49. Reformierte Kirchgemeinde Steffisburg,
 
50. Reformierte Kirchgemeinde Thurnen,
 
51. Reformierte Kirchgemeinde Wichtrach,
 
52. Reformierte Kirchgemeinde Wohlen bei Bern,
 
53. Römisch-katholische Gesamtkirchgemeinde
 
Bern und Umgebung,
 
54. Römisch-katholische Kirchgemeinde Biel und Umgebung,
 
55. Reformierte Kirchgemeinde Diessbach,
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
1C_639/2020
 
Ramon David Weber,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Frau Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Herr Dr. iur. Livio Bundi,
 
gegen
 
1. Katholische Landeskirche Thurgau,
 
2. Evangelische Kirchgemeinde
 
Romanshorn-Salmsach,
 
3. Evangelische Kirchgemeinde Weinfelden,
 
4. Katholische Kirchgemeinde Romanshorn, vertreten durch Katholische
 
Kirchenvorsteherschaft Romanshorn,
 
5. Katholische Kirchgemeinde Steckborn,
 
6. Katholische Kirchgemeinde Weinfelden,
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
alle vertreten durch Rechtsanwälte Herr Martin Looser und Herr Silvan Keller,
 
1C_641/2020
 
Felix Gloor,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch MLaw Artur Terekhov, Inh. AT Recht Steuern,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Neumühlequai 10, 8001 Zürich,
 
1. Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern,
 
2. Verein Konzernverantwortungsinitiative,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Herr Martin Looser
 
und Herr Silvan Keller,
 
Gegenstand
 
Eidgenössische Volksabstimmung vom 29. November 2020 über die Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt",
 
Beschwerden gegen die Entscheide der Regierung
 
des Kantons St. Gallen vom 10. November 2020, des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 11. November 2020, des Regierungsrats des Kantons Bern vom 11. November 2020, des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 10. November 2020 und des Regierungsrats des Kantons Zürich vom
 
11. November 2020.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 29. November 2020 fand die eidgenössische Volksabstimmung unter anderem über die Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unter- nehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt" (im Folgenden: "Konzernverantwortungsinitiative") statt. Im Vorfeld dieser eidgenössischen Volksabstimmung waren mehrere Beschwerden eingereicht worden.
1
 
B.
 
B.a. Mit Eingabe vom 2. November 2020 erhob Thomas Percy eine Abstimmungsbeschwerde an die Regierung des Kantons St. Gallen. Er machte geltend, die im Rubrum (zum Verfahren 1C_627/2020) aufgeführten Beschwerdegegnerinnen hätten mit verschiedenen Interventionen zugunsten der zur Abstimmung stehenden Konzernverantwortungsinitiative in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingegriffen und damit den Grundsatz der Abstimmungsfreiheit verletzt. Mit Beschluss vom 10. November 2020 hielt die Regierung des Kantons St. Gallen fest, dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden sei, trat auf diese jedoch nicht ein, sinngemäss da Sachverhalte mit kantonsübergreifenden Auswirkungen zu beurteilen seien.
2
B.b. Mit Eingabe vom 2. November 2020 reichte Tim Voser eine Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau ein. Er machte geltend, die im Rubrum (zum Verfahren 1C_631/2020) aufgeführten Beschwerdegegnerinnen hätten mit verschiedenen Interventionen zugunsten der zur Abstimmung stehenden Konzernverantwortungsinitiative in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingegriffen und damit den Grundsatz der Abstimmungsfreiheit verletzt. Mit Beschluss vom 11. November 2020 hielt der Regierungsrat des Kantons Aargau fest, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei, trat auf diese jedoch nicht ein, da Sachverhalte mit kantonsübergreifenden Auswirkungen zu beurteilen seien.
3
B.c. Mit Eingabe vom 2. November 2020 reichten Basil Anderau, Simon Fricker, Loris Urwyler, Laura S. Bircher und Alexander Martinolli eine Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern ein. Sie rügten, die im Rubrum (zum Verfahren 1C_633/2020) aufgeführten Beschwerdegegnerinnen hätten mit verschiedenen Interventionen zugunsten der zur Abstimmung stehenden Konzernverantwortungsinitiative in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingegriffen und damit den Grundsatz der Abstimmungsfreiheit verletzt. Mit Beschluss vom 11. November 2020 liess der Regierungsrat des Kantons Bern offen, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei, trat auf diese jedoch nicht ein, da Sachverhalte mit kantonsübergreifenden Auswirkungen zu beurteilen seien.
4
B.d. Mit Eingabe vom 2. November 2020 reichte Ramon David Weber eine Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Thurgau ein. Er machte geltend, die im Rubrum (zum Verfahren 1C_639/2020) aufgeführten Beschwerdegegnerinnen hätten mit verschiedenen Interventionen zugunsten der zur Abstimmung stehenden Konzernverantwortungsinitiative in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingegriffen und damit den Grundsatz der Abstimmungsfreiheit verletzt. Mit Beschluss vom 10. November 2020 hielt der Regierungsrat des Kantons Thurgau fest, dass die Beschwerde trotz Zweifeln als fristgerecht eingereicht zu gelten habe. Soweit Sachverhalte geltend gemacht wurden, die kantonsübergreifende Auswirkungen haben, trat er nicht darauf ein. Soweit Ramon David Weber dagegen verlangte, dass die Beschwerdegegnerinnen zu verpflichten seien, Medienmitteilungen, Publikationen, Äusserungen zu Initiativen in Predigten, Plakatierungen, das Zurverfügungstellen von Kirchenräumlichkeiten, die Verteilung von Flyern und das Beflaggen von Kirchen zu unterlassen, beschränkten sich die Begehren auf den Kanton Thurgau, weshalb er darauf eintrat. In der Sache wies er die vorgebrachten Rügen jedoch ab.
5
B.e. Mit Eingabe vom 5. November 2020 reichte Felix Gloor eine Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zürich ein. Er machte geltend, die öffentlich-rechtlichen Landeskirchen sowie deren organisatorischen Untereinheiten des Kantons Zürich hätten mit verschiedenen Interventionen zugunsten der zur Abstimmung stehenden Konzernverantwortungsinitiative in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingegriffen und damit den Grundsatz der Abstimmungsfreiheit verletzt. Mit Beschluss vom 11. November 2020 trat der Regierungsrat des Kantons Zürich nicht auf die Beschwerde ein, da sie verspätet erhoben worden sei und zudem Sachverhalte mit kantonsübergreifenden Auswirkungen zu beurteilen seien.
6
C. Beim Bundesgericht sind folgende Eingaben eingegangen: Eine Beschwerde vom 11. November 2020 von Thomas Percy gegen den Beschluss vom 10. November 2020 der Regierung des Kantons St. Gallen (Verfahren 1C_627/2020), eine Beschwerde vom 11. November 2020 von Tim Voser gegen den Beschluss vom 11. November 2020 des Regierungsrats des Kantons Aargau (Verfahren 1C_631/2020), eine Beschwerde vom 11. November 2020 von Basil Anderau, Simon Fricker, Loris Urwyler, Laura S. Bircher und Alexander Martinolli gegen den Beschluss vom 11. November 2020 des Regierungsrats des Kantons Bern (Verfahren 1C_633/2020), eine Beschwerde vom 17. November 2020 von Ramon David Weber gegen den Beschluss vom 10. November 2020 des Regierungsrats des Kantons Thurgau (Verfahren 1C_639/2020) sowie eine Beschwerde vom 18. November 2020 von Felix Gloor gegen den Beschluss vom 11. November 2020 des Regierungsrats des Kantons Zürich (Verfahren 1C_641/2020). In allen fünf Verfahren wurde jeweils eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben.
7
Die Beschwerdeführer beantragen in den fünf Verfahren im Wesentlichen, die jeweiligen öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften seien anzuweisen, jegliche Interventionen in den Abstimmungskampf zur Konzernverantwortungsinitiative, einschliesslich der Teilnahme an Abstimmungskomitees und ähnlichen Organisationen, per sofort zu unterlassen bzw. umgehend rückgängig zu machen. Eventuell, falls die Abstimmung bereits stattgefunden habe, sei der Abstimmungsentscheid aufzuheben und die Volksabstimmung zu wiederholen. Im Verfahren 1C_641/2020 beantragt der Beschwerdeführer, die eidgenössische Volksabstimmung vom 29. November 2020 über die Konzernverantwortungsinitiative sei abzusagen bzw. zu verschieben. In den Verfahren 1C_627/2020, 1C_631/2020, 1C_633/2020 und 1C_639/2020 beantragen die Beschwerdeführer, es sei förmlich festzustellen, dass die Interventionen der jeweiligen öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften in den Abstimmungskampf zur Konzernverantwortungsinitiative Art. 34 Abs. 2 BV verletzt haben.
8
D. Im Verfahren 1C_627/2020 beantragen die Beschwerdegegnerinnen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Verfahren 1C_631/2020 stellen die Beschwerdegegnerinnen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, insofern abzuweisen, als im ersten Rechtsbegehren die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids beantragt worden ist. Im Verfahren 1C_633/2020 beantragen die Beschwerdegegnerinnen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. die Beschwerde sei abzuweisen bzw. sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Regierungsrat des Kantons Bern stellt den Antrag, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Im Verfahren 1C_639/2020 stellen die Beschwerdegegnerinnen den Antrag, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau beantragt die Abweisung der Beschwerde. Im Verfahren 1C_641/2020 beantragt der Verein Konzernverantwortungsinitiative Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell ihre Abweisung. Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt, nicht auf die Beschwerde einzutreten. In den Verfahren 1C_627/2020, 1C_631/2020, 1C_633/2020 und 1C_633/2020 hat sich der Verein Konzernverantwortungsinitiative mit dem Antrag vernehmen lassen, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese eventuell abzuweisen; ihre Berechtigung, sich am Verfahren zu beteiligen, wurde jedoch bestritten. Die Bundeskanzlei beantragt, die fünf Verfahren zu vereinigen und abzuweisen.
9
 
Erwägungen:
 
1. Es rechtfertigt sich, die Verfahren 1C_627/2020, 1C_631/2020, 1C_633/2020, 1C_639/2020 und 1C_641/2020 zu vereinigen.
10
2. Die Beschwerden richten sich gegen Beschlüsse verschiedener Kantonsregierungen in Bezug auf Handlungen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung. Es handelt sich damit um Beschwerden wegen Verletzung politischer Rechte nach Art. 82 lit. c BGG. Die Beschwerdeführer sind in den jeweiligen Kantonen in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt und nach Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert. Der kantonale Instanzenzug gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG ist ausgeschöpft. Ob die Fristen bei allen Beschwerden eingehalten wurde, muss nicht weiter vertieft werden, wie aus dem Folgenden hervorgeht.
11
Die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte gemäss Art. 82 lit. c BGG unterliegt dem Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Fällt ein solches während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens dahin, so wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP; SR 273]).
12
Gemäss vorläufigem amtlichen Endergebnis lehnten die Stände die Konzernverantwortungsinitiative im Verhältnis von 125/2 zu 81/2 ab, wobei die Stimmberechtigten die Volksinitiative mit einer Mehrheit von 1'299'173 Ja-Stimmen (50.73 %) zu 1'261'673 Nein-Stimmen (49.27 %) annahmen (https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/va/20201129/can636.html). Nach Art. 140 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 142 Abs. 2 BV wurde die Volksinitiative bei diesem Ausgang abgelehnt. Damit ist das aktuelle Interesse an der Behandlung der zu beurteilenden Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dahingefallen.
13
Das Bundesgericht tritt ausnahmsweise trotz fehlenden aktuellen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung möglich wäre (Urteile des Bundesgerichts 1C_127/2017 vom 1. Juni 2017 E. 3; 1C_71/2017 vom 30. März 2017 E. 4; 1C_495/2012 vom 12. Februar 2014 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 140 I 107; je mit Hinweisen). Obwohl ein öffentliches Interesse an der Klärung der Zulässigkeit von Interventionen von Landeskirchen und Kirchgemeinden im Vorfeld von Volksabstimmungen besteht, wie die Stellungnahmen der Bundeskanzlei, der Regierung des Kantons St. Gallen sowie des Regierungsrats des Kantons Thurgau unterstreichen, sind diese Voraussetzungen vorliegend indessen nicht erfüllt, zumal das Bundesgericht die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in einem ähnlich gelagerten Fall jedenfalls dann überprüfen könnte, wenn sich die beanstandeten Interventionen - anders als im vorliegenden Fall - auf den Ausgang der Abstimmung ausgewirkt haben könnten.
14
Damit sind die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG; Urteile des Bundesgerichts 1C_127/2017 vom 1. Juni 2017 E. 3; 1C_71/2017 vom 30. März 2017 E. 4).
15
3. Es rechtfertigt sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
16
 
 Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1. Die Verfahren 1C_627/2020, 1C_631/2020, 1C_633/2020, 1C_639/2020 und 1C_641/2020 werden vereinigt.
 
2. Die Verfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
5. Diese Verfügung wird den Parteien, der Bundeskanzlei, dem Verein Konzernverantwortungsinitiative, der Regierung des Kantons St. Gallen, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, dem Regierungsrat des Kantons Bern, dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. März 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Haag
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz
 
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