BGer 5D_44/2021 | |||
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BGer 5D_44/2021 vom 12.04.2021 |
5D_44/2021 |
Urteil vom 12. April 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Bern,
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handelnd durch das Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung,
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vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Bern-Mittelland, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 4. März 2021 (ZK 21 41).
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 5. Januar 2021 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.-- nebst Mahngebühren.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Januar 2021 Beschwerde. Mit Entscheid vom 4. März 2021 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer den Gerichtskostenvorschuss binnen Nachfrist nicht geleistet hatte.
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Gegen diesen Entscheid (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5D_43/2021) hat der Beschwerdeführer am 23. März 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
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3. Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht durch sein Nichteintreten verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Auf die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses geht er jedoch überhaupt nicht ein. Insbesondere macht er nicht geltend, dass er vor Obergericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hätte und ein solches Gesuch übergangen worden wäre. Stattdessen wehrt er sich gegen die Rechtsöffnung und äussert sich zu Sachverhalten und stellt Anträge, die ausserhalb des Rechtsöffnungsverfahrens stehen.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sofern er mit seinen Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen und zur prozessualen Waffengleichheit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte stellen wollen, so wäre dieses infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. April 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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