BGer 5D_58/2021 | |||
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BGer 5D_58/2021 vom 14.04.2021 |
5D_58/2021 |
Urteil vom 14. April 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft,
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vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Zentrale Inkassostelle, Monbijoustrasse 118, 3003 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. März 2021 (2C 21 15).
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 29. Januar 2021 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 525.-- nebst Zins.
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 9. März 2021 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 7. April 2021 (Postaufgabe) "Einsprache" an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Entgegen dem Dispositiv handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Nichteintretensentscheid, und zwar infolge mangelnder Begründung. Auch auf neue Ausführungen (betreffend Ausschaltung des Onlineshops der Beschwerdeführerin) ist das Kantonsgericht nicht eingetreten. Die Abweisung erfolgt in einer blossen Eventualerwägung, d.h. für den Fall, dass auf die Beschwerde einzutreten wäre. Dabei hat das Kantonsgericht erwogen, es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, die Rechtskraftbescheinigung betreffend die zu vollstreckende Verfügung des BAKOM vom 9. Oktober 2019 in Zweifel zu ziehen.
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Vor Bundesgericht geht die Beschwerdeführerin weder auf das eine noch das andere ein und sie legt nicht dar, inwiefern gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll. Stattdessen führt sie bloss aus, die ihr vom BAKOM auferlegte Busse sei nicht gerechtfertigt und sie verlangt den Ersatz des Umsatzausfalls durch das BAKOM. Das Bundesgericht ist jedoch weder Aufsichtsbehörde über das BAKOM noch für das Schadenersatzbegehren zuständig. Die Bussenverfügung hätte die Beschwerdeführerin mit den zutreffenden Rechtsmitteln anfechten müssen.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. April 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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