BGer 2C_883/2020 | |||
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BGer 2C_883/2020 vom 15.04.2021 |
2C_883/2020 |
Urteil vom 15. April 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Hänni,
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Bundesrichter Beusch,
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Gerichtsschreiber König.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 26. August 2020 (VB.2020.00447).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die senegalesische Staatsangehörige A.________ (geb. 1975) heiratete im April 2001 in ihrer Heimat einen Schweizer. Die beiden haben zwei Töchter (B.________ [geb. 2002] und C.________ [geb. 2004]) und einen Sohn (D.________ [geb. 2009]), welche über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Nachdem diese Kinder zunächst bei der Mutter in Senegal aufgewachsen waren, übersiedelten sie in den Jahren 2011 und 2012 in die Schweiz. A.________ kam am 23. Dezember 2012 in die Schweiz und erhielt in der Folge im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenhaltsbewilligung.
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Nach einer ehelichen Auseinandersetzung am 15. Juli 2013 sprach die Stadtpolizei U.________ ein Rayon- und Kontaktverbot gegen A.________ aus, weshalb sie die eheliche Wohnung verliess. Damit wurde die eheliche Gemeinschaft definitiv aufgegeben. Danach war A.________ vorübergehend, bis Ende 2016, auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Die drei Kinder wurden mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 10. Oktober 2013 unter die Obhut des Vaters gestellt; zugleich erhielt A.________ ein begleitetes Besuchsrecht.
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Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2015 wurde A.________ wegen Betrugs zu Lasten der Sozialen Dienste U.________ (durch unterlassene Offenlegung von Einkünften in Höhe von über Fr. 28'000.-- in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt. Die drei Kinder traten im September 2015 bzw. Juli 2017 in ein Internat in V.________ in Deutschland ein; der entsprechende Umzug wurde vom Bezirksgericht Zürich am 11. September 2018 in Bezug auf zwei der Kinder nachträglich genehmigt. Das dritte Kind (B.________) kehrte im September 2018 vorübergehend nach Senegal zurück und lebt heute wieder in U.________.
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Mit am 11. Dezember 2018 rechtskräftig gewordenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich wurde die Ehe geschieden. Im Rahmen der genehmigten Scheidungskonvention nahmen die Ehegatten davon Kenntnis, dass die Kinderbelange aufgrund der ausländischen Aufenthaltsorte der Kinder nicht geregelt werden konnten.
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B. | |
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich noch vor dem 1. Januar 2019 ein Verfahren eingeleitet hatte, entschied es mit Verfügung vom 6. März 2019, A.________ die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 7. Mai 2020 [mit Abweisung eines für das Rekursverfahren gestellten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung]; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2020 [zugestellt am 28. September 2020]). Das zuletzt angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies nebst der bei ihm erhobenen Beschwerde auch ein Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion und das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Oktober 2020 beantragt A.________ beim Bundesgericht, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2020 sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ferner ersucht A.________ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Verbeiständung.
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Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2020 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen ein.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, die Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG in der vorliegend noch massgebenden, bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung; zum Intertemporalrecht vgl. Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]) bzw. Art. 8 EMRK (Familienleben). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (vgl. Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
| 8 |
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E. 5.1) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 BGG und BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3; vgl. zur qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht bei der Geltendmachung der Verletzung des Willkürverbotes von Art. 9 BV auch sogleich E. 1.5). Willkür liegt dabei nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen).
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Die beschwerdeführende Partei hat zudem aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels in der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).
| 10 |
1.3. Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3). In rechtlicher Hinsicht ist - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Urteil - im Einzelnen darzutun, inwiefern dieses Bundesrecht verletzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3). Es genügt nicht, lediglich auf die Ausführungen und die Akten im kantonalen Verfahren zu verweisen; erforderlich sind sachbezogene Darlegungen und nicht blosse Bestreitungen der rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3).
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1.4. Die vorliegende Eingabe genügt, soweit es um die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz geht, den gesetzlichen Begründungsanforderungen weitgehend nicht. Über weite Strecken beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, ihre Sicht der Dinge darzulegen, ohne darzutun, inwiefern die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen. Zwar wird in der Beschwerde insbesondere behauptet, ein rassistisches Verhalten des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin sei "ohne Weiteres" und "über unzählige Seiten aktenkundig". Doch führt die Beschwerdeführerin nicht aus, inwiefern die Vorinstanz Sinn und Tragweite konkreter Beweismittel offensichtlich verkannt haben oder konkrete Beweismittel ohne ersichtlichen Grund unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage festgestellter Tatsachen unhaltbare Schlüsse gezogen haben soll (vgl. zur willkürlichen Beweiswürdigung BGE 144 V 50 E. 4.2; 142 II 433 E. 4.4; 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Da im angefochtenen Urteil kein rassistisches Verhalten des Ex-Ehemannes festgestellt worden ist, ist im Folgenden auf die Ausführungen in der Beschwerde, die sich auf die Behauptung eines solchen Verhaltens stützen, nicht weiter einzugehen. Der Beurteilung zugrunde zu legen ist ausschliesslich der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).
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1.5. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1; 142 I 99 E. 1.7.2 mit weiteren Hinweisen).
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2.
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2.1. Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 bzw. 42 Abs. 1 AuG) oder - bei fortbestehender Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für das Getrenntleben vorliegt (Art. 49 AuG). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn diese in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG [Integrationsklausel]) oder wichtige persönliche Gründe ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG [nachehelicher Härtefall]; BGE 136 II 113 E. 3.3.3).
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2.2. Die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemannes hat gemäss den bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) in der Schweiz keine drei Jahre gedauert. Deshalb kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg auf die Integrationsklausel von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen.
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2.3. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 AuG). Zwar kann je nach Intensität bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen, insbesondere dann, wenn die betroffene Person Opfer eines Mordversuchs durch den Ehepartner geworden ist (Urteile 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.2). Die im angefochtenen Urteil festgestellte, singuläre tätliche Auseinandersetzung vom 15. Juli 2013, bei welcher die Beschwerdeführerin aktiv mitbeteiligt war, erreicht aber - wie die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise erkannt hat - nicht die Intensität, um massgebliche häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur anzunehmen. Keine Rolle spielt, ob die Beschwerdeführerin dabei geringfügige Verletzungen erlitten hat (vgl. Urteil 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1). Da sich der nacheheliche Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auf die Ehe und den damit einhergehenden Aufenthalt beziehen muss (BGE 139 II 393 E. 6), hat für einen Aufenthaltsanspruch gemäss dieser Bestimmung sodann rechtsprechungsgemäss eine gewisse Kausalität zwischen der häuslichen Gewalt und dem Scheitern der ehelichen Gemeinschaft zu bestehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil 2C_668/2019 vom 19. November 2019 E. 2.1). Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie mit Blick auf dieses Kausalitätserfordernis eine allfällige Misshandlung der Beschwerdeführerin durch ihren Ex-Ehemann in der Zeit vor Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz und in der Zeit nach der definitiven Trennung der Eheleute nicht als massgeblich für die Beurteilung des Vorliegens häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG erachtete (E. 3.2 des angefochtenen Urteils).
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2.4. | |
2.4.1. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können sich auch aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.1 mit Hinweisen), wobei die aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abzuleitenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV überschneiden sich insoweit in ihrer Anwendung (vgl. Urteil 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2); wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige, sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Urteile 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2; 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
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Nach der Rechtsprechung kann der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung zu einem Schweizer Kind nur in einem beschränkten Rahmen leben und ist hierzu nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land aufhält wie das Kind und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, um das Recht auf persönlichen Umgang mit dem Kind (Besuchsrecht) gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK in der Schweiz leben zu können, gehört in einer solchen Konstellation namentlich, dass sich die ausländische Person in der Schweiz bislang weitgehend "tadellos" verhalten hat (BGE 144 I 91 E. 5.2; Urteil 2C_614/2020 vom 26. November 2020 E. 4.3.1).
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2.4.2. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund ihrer Beziehung zu ihren beiden jüngsten, noch minderjährigen Kindern müsse ihr nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zustehen. Ihrer sinngemäss vertretenen Ansicht nach (analog) anwendbar ist in der vorliegenden Konstellation die hiervor erwähnte Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug eines nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteils zu einem in der Schweiz lebenden Kind. Der Umstand, dass ihre beiden jüngsten Kinder in Deutschland leben, stehe der Anwendung von Art. 8 EMRK nicht entgegen, da auch grenzüberschreitende Sachverhalte in den Schutzbereich dieser Bestimmung fallen würden.
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2.4.3. Die Beschwerdeführerin wurde wegen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfe zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bestraft, weil sie dem zuständigen Sozialamt Einkünfte von mehr als Fr. 28'000.-- in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht nicht offengelegt hat. Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise zum Schluss gekommen, dass kein weitgehend tadelloses Verhalten der betreffend die beiden jüngsten, einzig noch minderjährigen Kinder mit Blick auf den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2018 jedenfalls nicht hauptsächlich betreuungsberechtigten Beschwerdeführerin vorliegt, wie es nach der Rechtsprechung für einen umgekehrten Familiennachzug grundsätzlich vorausgesetzt wird (vgl. zu dieser Rechtsprechung vorne E. 2.4.1 in fine; zum Begriff des weitgehend tadellosen Verhaltens siehe im Einzelnen BGE 144 I 91 E. 5.2.4). Daran nichts zu ändern vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin der Umstand, dass gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO ein Bagatellfall jedenfalls dann nicht mehr gegeben ist, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. Zum einen statuiert diese Bestimmung (wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat) lediglich Obergrenzen, bei welchen ein Bagatellfall in jedem Fall zu verneinen ist, ohne dass damit auch bei geringfügigeren Strafen die Verneinung eines Bagatellfalls ausgeschlossen wäre. Zum anderen ist bei dem von der Beschwerdeführerin begangenen Delikt (mit dem nicht offengelegten Einkommensbetrag von Fr. 28'000.--) von einer Deliktssumme auszugehen, welche die strafrechtliche Schwelle zu einem geringfügigen Vermögensdelikt im Sinne Art. 172ter Abs. 1 StGB) deutlich übersteigt (der Grenzwert für Bagatellkriminalität bzw. ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne der letzteren Vorschrift liegt praxisgemäss bei einem Betrag von Fr. 300.-- [BGE 123 IV 113 E. 3d; Urteil 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3]). Sodann hat Art. 132 Abs. 3 StPO einzig die Funktion, sicherzustellen, dass im Strafprozess ab einer gewissen Schwere des begangenen Deliktes und bei Fehlen der erforderlichen Mittel der beschuldigten Person Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b und Art. 132 Abs. 2 StPO). Die Art. 132 Abs. 3 StPO zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers lässt sich damit nicht unbesehen auf die Frage übertragen, ob ein weitgehend tadelloses Verhalten im Sinne der Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug vorliegt, zumal mit dem ausländerrechtlichen Verfahren andere Zwecke als mit dem Strafverfahren verfolgt werden (vgl. zu den unterschiedlichen Zwecken dieser beiden Verfahren Urteil 2C_421/2020 vom 7. Oktober E. 6.4.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheint es angesichts dieser unterschiedlichen Zwecke nicht als widersprüchlich, sondern als geboten, im vorliegenden ausländerrechtlichen Kontext Art. 132 Abs. 3 StPO nicht als Massstab für die Beurteilung des weitgehend tadellosen Verhaltens heranzuziehen.
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Die Vorinstanz durfte in diesem Zusammenhang auch zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigten, dass die begangene Straftat seit dem 1. Oktober 2016 im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bildet (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf die von der Beschwerdeführerin vor diesem Zeitpunkt begangene Tat Anwendung findet, kommt darin zum Ausdruck, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber den Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe als besonders verwerflich erachtet, was in die Interessenabwägung mit einbezogen werden darf (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3; Urteile 2C_968/2018 vom 9. Oktober 2019 E. 3; 2C_914/2017 vom 24. August 2018 E. 3.1).
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Nach dem Gesagten stösst die Beschwerdeführerin schon mangels weitgehend tadellosen Verhaltens grundsätzlich ins Leere, soweit sie sich sinngemäss auf die Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug beruft.
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2.4.4. Indessen könnte sich fragen, ob vorliegend bei einer Gesamtbetrachtung wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bestehen bzw. ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK zu bejahen ist. Denn es ist insofern eine besondere Sachverhaltskonstellation gegeben, als die Ehe nach dem angefochtenen Urteil von tiefgreifenden Spannungen sowie einem langjährigen Streit über die Kinderbelange geprägt war und der Ex-Ehemann im Rahmen dieses Streites mit zunehmender Vehemenz darauf hinwirkte, der Beschwerdeführerin den Kontakt zu den Kindern zu erschweren (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils).
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Der genannte Umstand genügt aber nicht, um einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zu begründen. Denn als entscheidend erscheint, dass der Beschwerdeführerin nicht nur aufgrund des erwähnten Betrugs, sondern auch deshalb kein tadelloses Verhalten attestiert werden kann, weil ihr gegenüber - nach dem angefochtenen Urteil aufgrund aktiver Mitbeteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung vom 15. Juli 2013 - ein Rayon- und Kontaktverbot ausgesprochen werden musste (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Ins Gewicht fällt auch, dass der Beschwerdeführerin die elterliche Obhut betreffend die Kinder B.________, C.________ und D.________ mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 10. Oktober 2013 entzogen worden ist, die Beschwerdeführerin in der Folge ihr Besuchsrecht nur in Begleitung eines Besuchsbeistandes wahrnehmen durfte und die anschliessend erfolgte Übersiedlung dieser drei Kinder nach Deutschland in Bezug auf C.________ und D.________ vom zuständigen Bezirksgericht genehmigt worden ist. Daran zeigt sich, dass die einschlägigen Entscheide betreffend das Kindeswohl nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausfielen. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin sinngemäss, dies sei allein auf ihren Ex-Ehemann zurückzuführen. Doch muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin selbst zumindest teilweise dazu beitrug, dass behördlicherseits entsprechende Entscheide getroffen wurden. Zu diesem Schluss passt nicht zuletzt ins Bild, dass vorliegend nicht gerügt worden ist, die Kinder seien nicht in gehöriger Weise ins ausländerrechtliche Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin mit einbezogen worden.
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Die Vorinstanz hat somit in bundesrechtskonformer Weise einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verneint.
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3. | |
Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und im vorinstanzlichen Verfahren.
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3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV haben Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es darüber hinaus zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, haben sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen).
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Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).
| 29 |
3.2. Schon angesichts der Art des von der Beschwerdeführerin begangenen Deliktes, des nicht geringfügigen Deliktsbetrages und des nach der gefestigten Rechtsprechung geltenden Erfordernisses des weitgehend tadellosen Verhaltens beim umgekehrten Familiennachzug des nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteils mussten die kantonalen Rechtsmittel von Anfang an als aussichtslos erscheinen. Die Aussichten auf eine Gutheissung dieser Rechtsmittel konnten im Übrigen auch deshalb von Beginn weg kaum als ernsthaft bezeichnet werden, weil die Kinder, welche der Beschwerdeführerin ihrer Auffassung nach ein Aufenthaltsrecht vermitteln sollen, rechtmässig in Deutschland leben und folglich ein aus Art. 8 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland (wo die EMRK ebenfalls gilt) geltend gemacht werden müsste.
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Nichts an der Aussichtslosigkeit der kantonalen Rechtsmittel ändern kann, dass die Akten gemäss dem angefochtenen Urteil relativ umfangreich sind und die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren zahlreiche Rügen erhoben hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren vor der Sicherheitsdirektion und im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht verneint hat.
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4. | |
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet; folglich ist sie abzuweisen.
| 32 |
Auch das Rechtsmittel an das Bundesgericht erschien aufgrund der Art und Schwere des von der Beschwerdeführerin begangenen Deliktes, des erwähnten Erfordernisses des weitgehend tadellosen Verhaltens und des rechtmässigen Aufenthaltsortes von C.________ sowie D.________ in Deutschland als von vornherein aussichtslos. Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung kann daher nicht entsprochen werden ( vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dessen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. April 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: König
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