VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_154/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 28.05.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_154/2021 vom 11.05.2021
 
 
8C_154/2021
 
 
Urteil vom 11. Mai 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Januar 2021 (VBE.2020.338).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1980, war seit August 2001 in der B.________ AG als Produktionsmitarbeiter tätig und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Beim Folienwechsel an einer Produktionsmaschine touchierte seine Hand am 20. November 2001 eine Walze, so dass es zu einer schnellen Rückzugsbewegung der Hand kam, bei welcher sich A.________ die linke Schulter ausrenkte. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Laut Bericht des Spitals C.________ vom 13. Dezember 2001 war der Versicherte damals bereits wieder beschwerdefrei und voll an seinem angestammten Arbeitsplatz arbeitstätig. Am  21. Januar 2007 verpasste er beim Heruntersteigen von einer Leiter eine Sprosse und fiel zu Boden. Dabei zog er sich eine laterale Bandruptur am oberen Sprunggelenk (OSG) rechts zu. Die Suva erbrachte auch hierfür die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Ab 27. Juni 2007 konnte er seine angestammte Tätigkeit wieder zu 100% aufnehmen. Der Heilbehandlungsabschluss erfolgte im Juli 2007.
1
Rückfallweise zu den genannten Unfällen meldete A.________ am 20. Januar 2010 bei der Suva linksseitige Rippen- und Schulterbeschwerden an. Mit Verfügung vom 22. März 2011, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 27. September 2011, verneinte die Suva einen anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang der rückfallweise angemeldeten Beschwerden mit einem der beiden Unfälle.
2
Am 11. Oktober 2012 und 30. Mai 2014 liess A.________ durch seinen Rechtsvertreter jeweils Gesuche um Wiedererwägung bzw. prozessuale Revision des Einspracheentscheides vom 27. September 2011 einreichen. Die Suva trat auf die beiden Gesuche nicht ein bzw. wies sie ab (einerseits mit rechtskräftiger Verfügung vom 8. November 2012 und andererseits mit der durch den rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 24. November 2015 bestätigten Verfügung vom 21. August 2014).
3
Die Invalidenversicherung verneinte mit Verfügung vom 25. August 2016 mangels einer dauerhaften, medizinisch begründbaren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einen Leistungsanspruch.
4
Am 9. September 2019 (Poststempel) reichte A.________ erneut ein Gesuch um prozessuale Revision ein. Die Suva trat darauf wiederum nicht ein (Verfügung vom 29. Januar 2020) und hielt mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020 daran fest.
5
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom   11. Januar 2021).
6
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, auf das Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids einzutreten und die Leistungspflicht der Suva zu bejahen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
7
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
8
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
9
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
10
 
2.
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom 3. Juni 2020 die Voraussetzungen für das Zurückkommen auf den unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 27. September 2011 verneinte.
11
2.2. Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen der prozessualen Revision rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide   (Art. 53 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
12
 
3.
 
3.1. Seit Entdeckung der dorsolateralen Doppelfraktur an der IV. Rippe links anlässlich der CT-Untersuchung vom 18. Januar 2011 ist der Beschwerdeführer überzeugt, die geklagten, am 1. Februar 2011 rückfallweise angemeldeten linksseitigen Rippen- und Schulterbeschwerden seien ausschliessliche Folgen des Unfalles vom 21. Januar 2007. Gemäss insoweit unbestrittenem angefochtenem Entscheid diagnostizierte der behandelnde Orthopäde Dr. med. D.________ bereits am 12. Januar 2010 ein funktionelles Impingementsyndrom an der linken Schulter mit Rotatorenmanschetten-Tendopathie bei vorderer Instabilität und einem Status nach rezidivierenden Schulterluxationen links. Auch die Diagnose eines linksseitigen therapieresistenten thorakalen Schmerzsyndroms nach Arbeitsunfall im Jahre 2005 (recte: 2007) war schon vor Erlass des Einspracheentscheides vom 27. September 2011 bekannt (Bericht des Dr. med. E.________ vom 12. Januar 2011) und Gegenstand weiterer Abklärungen.
13
3.2. Mit Blick auf die medizinische Aktenlage anerkannte der Suva-Orthopäde Dr. med. F.________ gemäss Bericht vom 6. Juli 2011 zur kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Juli 2011, dass sich der Beschwerdeführer beim Leitersturz aus geringer Höhe am 21. Januar 2007 neben der lateralen Bandruptur am rechten OSG auch die Fraktur der IV. Rippe links dorsal zugezogen habe. Weder im Bericht des Spitals C.________ vom 25. Januar 2011, wo der Versicherte nach Selbsteinweisung vom 22. bis 25. Januar 2007 hospitalisiert war, noch im kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. G.________ vom 15. Juni 2007 finden sich jedoch Hinweise auf bereits damals geklagte linksseitige Rippen- und Schulterbeschwerden. Nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 27. Juni 2007 und dem Heilbehandlungsabschluss im Juli 2007 verneinte Dr. med. F.________ unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die neuesten Untersuchungsberichte mit bildgebender Darstellung der Rippenfraktur IV links hinter der Scapula die Unfallkausalität der am 1. Februar 2011 rückfallweise angemeldeten linksseitigen Rippen- und Schulterbeschwerden. Darauf stützte die Suva den unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 27. September 2011 ab.
14
3.3. Diesbezüglich liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter sowohl am 11. Oktober 2012 als auch am 30. Mai 2014 jeweils um Wiedererwägung bzw. prozessuale Revision des Einspracheentscheides vom 27. September 2011 ersuchen. Auf die Gesuche um Wiedererwägung trat die Suva nicht ein; die Gesuche um prozessuale Revision wies sie ab. Sowohl die Verfügung vom 8. November 2012 als auch den Einspracheentscheid vom 24. November 2015, womit die Suva an ihrer Verfügung vom 21. August 2014 fest hielt, liess der Beschwerdeführer unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
15
 
4.
 
4.1. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt das erneute, mit undatiertem Schreiben (Poststempel vom 9. September 2019) eingereichte Gesuch um prozessuale Revision des Einspracheentscheides vom 27. September 2011 zu Grunde. Die Suva trat darauf mangels einer neuen erheblichen Tatsache oder eines neuen Beweismittels nicht ein (Verfügung vom 29. Januar 2020) und hielt mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020 daran fest.
16
4.2. Soweit der Beschwerdeführer hiegegen überhaupt prozessuale Revisionsgründe im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG innerhalb der   90-tägigen Frist (vgl. dazu BGE 143 V 105) geltend machte, verneinte das kantonale Gericht mit angefochtenem Entscheid sowohl hinsichtlich der linksseitigen Schulterbeschwerden als auch in Bezug auf die linksseitigen Rippenbeschwerden erhebliche neue Tatsachen, welche zu einer Revision des formell rechtskräftigen Einspracheentscheides vom 27. September 2011 führen müssten.
17
4.3. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Art. 53 Abs. 1 ATSG.
18
4.3.1. Gestützt auf welche neue erhebliche Tatsache oder unter Berufung auf welches neue Beweismittel der Beschwerdeführer am   9. September 2019 zum wiederholten Male um prozessuale Revision des Einspracheentscheides vom 27. September 2011 ersuchte, ist nicht ersichtlich, und legt er nicht dar. Vor Bundesgericht beruft er sich unter anderem auf den Bericht seines Hausarztes med. pract. H.________ vom 9. Februar 2018. Diesbezüglich war die 90-tägige Frist (vgl. BGE 143 V 105) im September 2019 längst abgelaufen, weshalb gestützt darauf kein prozessualer Revisionsgrund mehr geltend gemacht werden konnte. Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer vor Bundesgericht ausschliessslich auf medizinische Berichte, die allesamt aus dem Zeitraum datieren, nachdem die Suva bereits mit Verfügung vom 29. Januar 2020 auf das prozessuale Revisionsgesuch nicht eingetreten war.
19
4.3.2. Ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid in rechtsgenüglicher Weise auseinander zu setzten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), hält der Beschwerdeführer an seinem seit Januar 2011 vertretenen Standpunkt fest, wonach die damals rückfallweise angemeldeten linksseitigen Schulter- und Rippenbeschwerden - entgegen dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 27. September 2011 - in einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang zum Unfall vom 21. Januar 2007 stünden. Die neu eingereichten Berichte würden neue medizinische Tatsachen und Diagnosen belegen. Die Rippenfraktur strahle nun in den ganzen Oberkörper aus und sei ursächlich für die neu diagnostizierten Thoraxschmerzen. Die neuen Arztberichte würden beweisen, dass ein unverheilter Rippenbruch Ursache der andauernden Schmerzen und Einschränkungen sei. Wären diese Berichte bereits früher vorgelegen, hätte die Beschwerdegegnerin zweifellos einen anderen Entscheid gefällt.
20
4.3.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, welche neu entdeckte rechtserhebliche Tatsache bzw. welches neue Beweismittel zur prozessualen Revision des Einspracheentscheides vom 27. September 2011 führen müsse. Schon vor dem   27. September 2011 anerkannte die Suva die Rippenfraktur als Folge des Unfalles vom 21. Januar 2007. Und schon vor dem 27. September 2011 waren aktenkundig nicht nur der Befund der Doppelfraktur der IV. Rippe links (vgl. E. 3.1 hievor) sowie das thorakale bzw. neuropathische Schmerzsyndrom, sondern auch die medizinisch kontroverse Beurteilung des Kausalzusammenhanges der erstmals rückfallweise geltend gemachten Rippen- und Schulterbeschwerden bekannt.
21
4.3.4. Für den prozessualen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53  Abs. 1 ATSG ist ausschlaggebend, dass das Beweismittel nicht bloss der Würdigung des Sachverhalts, sondern dessen Feststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2; 127 V 353 E. 5b; Urteil 9C_682/2017 vom   6. September 2018 E. 4.3.1). Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 mit Hinweisen).
22
4.3.5. Die im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens neu aufgelegten medizinischen Einschätzungen ändern nichts daran, dass sowohl die Doppelfraktur der IV. Rippe links als auch die linksseitigen Rippen- und Schulterbeschwerden bereits seit Januar 2011 bekannt waren. Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Er zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie mit Blick auf die hier medizinisch ausschlaggebende Beweislage einen prozessualen Revisionsgrund hinsichtlich des Einspracheentscheides vom 27. September 2011 verneinte.
23
5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; Urteil 8C_106/2021 vom 9. März 2021 E. 6) nicht entsprochen werden.
24
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Mai 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).