BGer 5A_484/2021 | |||
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BGer 5A_484/2021 vom 15.06.2021 | |
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5A_484/2021 |
Urteil vom 15. Juni 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Thal-Gäu,
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Schmelzihof, Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal.
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Gegenstand
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Berechnung des Existenzminimums,
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Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 1. Juni 2021 (SCBES.2021.27).
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Sachverhalt: | |
Gegen die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 16. April 2021 erhob der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn eine Beschwerde, zusammengefasst mit den Anliegen, seine Steuerschulden müssten den reellen Begebenheiten angepasst werden und sein Entgelt sei kein klassischer Lohn, sondern eher ein Spesenersatz; das Betreibungsamt sage ihm, er müsse für seine Auslagen Quittungen einreichen, aber sein Gehirn sei nicht in der Lage, diese Abläufe umzusetzen, und er wäre froh, wenn das Betreibungsamt ihn ein paar Monate in Ruhe lassen würde, damit er wieder ruhig schlafen und Kraft für wichtige Dinge wie die Betreuung seiner schwer erkrankten Mutter finden könnte.
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Mit Entscheid vom 1. Juni 2021 äusserte sich die Aufsichtsbehörde ausführlich zum Einkommen des Schuldners (das jener anlässlich der Pfändung verschwiegen hatte) sowie zur Berechnung des Existenzminimums und der Notwendigkeit, die geltend gemachten Auslagen mit Quittungen zu belegen. Es wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, leitete aber die neu eingereichten Unterlagen an das Betreibungsamt weiter und beauftragte dieses, die Unterlagen im Sinn der Erwägungen revisionsweise zu prüfen.
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Gegen diesen Entscheid hat der Schuldner am 10. Juni 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, die Darlegung des Betreibungsamtes an die Aufsichtsbehörde stimme einfach nicht; es sei alles komplex und ihm fehle die Kraft, alles aufzuschlüsseln. Er sei beim Therapeuten, welcher nächstens eine Bestätigung des Krankheitsbildes zusenden werde, und in IV-Abklärung. Aufgrund seiner Krankheit sei es nicht möglich, die Unterlagen zu besorgen.
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3.
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Aus den Ausführungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der Situation überfordert ist. Allein daraus ergibt sich aber nicht, gegen welche Norm die Aufsichtsbehörde mit ihrem Entscheid verstossen und inwiefern sie diese verletzt haben könnte. Eine Rechtsverletzung ist nicht ansatzweise dargetan.
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4.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.
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5.
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Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Thal-Gäu und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juni 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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